Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 28.02.2007; Aktenzeichen 5 T 724/05) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 28. Februar 2007 - 5 T 724/05 - wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 45.460,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) ist eingetragene Eigentümerin des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Königs Wusterhausen von M... Blatt 950 eingetragenen Wohnungseigentums. Durch notariellen Kaufvertrag vom 1. September 2005 zur UR-Nr. 1754/2005 des Notars M. M... O... in B... veräußerte die Beteiligte zu 1) das Wohnungseigentum an die Beteiligte zu 2). In § 9 des Vertrages ist folgendes bestimmt:
"§ 9 Belastungsvollmacht
Verkäufer bevollmächtigt und ermächtigt den Käufer Grundpfandrechte (ggf. Gesamtgrundpfandrechte) bis zur Höhe von 130% des Kaufpreises nebst bis zu 20 v. H. Jahreszinsen und bis zu 15 v. H. einmaliger Nebenleistung zu Gunsten von Grundpfandrechtsgläubigern an dem Kaufgegenstand zu bestellen, die dingliche Sicherung durch diesen zu erklären und alle in den Schuldurkunden abzugebenden Erklärungen auch im Namen des Verkäufers abzugeben und den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung gem. § 800 ZPO in den Kaufgegenstand zu unterwerfen.
Eine persönliche Haftung des Verkäufers darf dabei jedoch nicht begründet werden.
Verkäufer und Käufer bevollmächtigen die Notariatsangestellten A... E..., K... H..., H... M... und N... S..., jeweils einzeln und mit der Befugnis, Untervollmacht zu erteilen und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, unter Freistellung jeglicher persönlicher Haftung, die zur Bestellung und Eintragung von Finanzierungsgrundpfandrechten gem. Abs.1 erforderlichen Erklärungen für sie abzugeben, insbesondere den Käufer für den Betrag des Grundpfandrechts nebst Zinsen und Nebenleistungen der persönlichen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen.
(...)"
Am 21. September 2005bestellte die Notariatsangestellte A... E... zur UR-Nr.1922/2005 des Notars M. M... O... in B... unter Bezugnahme auf die in § 9 des Kaufvertrages vom 1. September 2005 erteilte Vollmacht der Beteiligten zu 1) und 2) zugunsten der Beteiligten zu 3) eine Buchgrundschuld über 45.460,- EUR nebst 14 v. H. Jahreszinsen; zugleich erklärte sie für die Beteiligten zu 1) und 2) die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung nach § 800 Abs.1 ZPO und die persönliche Haftungsübernahme nebst (persönlicher) Zwangsvollstreckungsunterwerfung durch die Beteiligte zu 2).
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 beantragte der Urkundsnotar unter Bezugnahme auf die Urkunden vom 1. und 21. September 2005 die Eintragung der Grundschuld und der dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das Grundbuch. Mit Zwischenverfügung vom 15. und 28. November 2005 beanstandete das Grundbuchamt das Fehlen einer Vollmacht der Notariatsangestellten E... für die Abgabe der dinglichen Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO. Hiergegen haben die Beteiligten mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die Vollmacht der Notariatsangestellten E... für die Abgabe der Erklärung nach § 800 ZPO ergebe sich hinreichend eindeutig aus § 9 des Kaufvertrages vom 1. September 2005. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2005 hat das Grundbuchamt der Beschwerde die Abhilfe versagt und sie dem Landgericht Potsdam zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 28. Februar 2007 hat das Landgericht Potsdam die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen haben die Beteiligten mit Schreiben vom 12. April 2007 weitere Beschwerde eingelegt.
II.
1.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten ist gemäß §§ 78, 79 Abs.1, § 80 Abs.1 GBO zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg.
a)
Gegen die einen Eintragungsantrag beanstandende Zwischenverfügung des Rechtspflegers nach § 18 GBO steht den Antragstellern der Beschwerdeweg offen; die Zwischenverfügung ist selbständig mit der Beschwerde anfechtbar und im Beschwerdeverfahren (allein) dahin zu überprüfen, ob die hierin enthaltenen Beanstandungen des Grundbuchamtes berechtigt sind (s. etwa OLG Naumburg, FGPrax 2004, S.202 m.w.Nw.; Demharter, GBO, 25.Aufl.2005, § 18 Rdn.53, 55; Kuntze/Ertl/Herrmann/ Eickmann, Grundbuchrecht, 6.Aufl.2006, § 18 GBO Rdn.62 ff. und § 71 GBO Rdn.15 ff.; Bauer/von Oefele/Wilke, GBO, 2.Aufl.2006, § 18 Rdn.26; Bauer/von Oefele/Budde, aaO., § 71 Rdn.10 [ff.]).
b)
Das Rechtsmittel der Beteiligten ist aber unbegründet. Das Grundbuchamt hat zu Recht das Fehlen einer hinreichend eindeutigen, den Formerfordernissen nach § 29 GBO genügenden Bevollmächtigung der Notariatsangestellten E... zur Abgabe der dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung gemäß § 800 Abs.1 ZPO beanstandet.
Das Grundbuchamt hat den Umfang einer Vollmacht selbständig zu prüfen (s. BayObLG, RPfleger 1986, S.216; RPfleger 1996, S.332; Demharter, aaO., § 19 Rdn.74 m.w.Nw.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13.Aufl.2004, Rdn.3579 f.). Im Grundbuchverfahren ist dem Bestimmth...