Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 14.12.2022 abgeändert:

Auf sein Anerkenntnis wird der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller für den Zeitraum von April 2020 bis einschließlich Juli 2020 jeweils Unterhalt aus übergegangenem Recht des am 17.09.2016 geborenen Kindes S. sowie der am 21.06.2018 geborenen Kinder E. und L. in Höhe von jeweils monatlich 106,82 EUR zu zahlen.

Unter Antragsabweisung im Übrigen wird der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller Unterhalt aus übergegangenem Recht des am 17.09.2016 geborenen Kindes S. für den Zeitraum von August 2020 bis einschließlich Juni 2021 in Höhe von 1.864 EUR zu zahlen.

Unter Antragsabweisung im Übrigen wird der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller Unterhalt aus übergegangenem Recht der am 21.06.2018 geborenen Kinder E. und L. für den Zeitraum von August 2020 bis einschließlich Juni 2021 in Höhe von jeweils 1.864 EUR zu zahlen,

sowie für den Zeitraum von Dezember 2022 bis einschließlich November 2023 in Höhe von jeweils 2.234 EUR.

sowie an den Antragsteller ab Dezember 2023 monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des staatlichen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

4. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 7.560 EUR.

 

Gründe

I. Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von aufgelaufenem, bereits fällig gewordenem und rückständigem Kindesunterhalt aus übergangenem Recht für seinen im September 2016 geborenen Sohn S. und seine im Juni 2018 geborenen Töchter E. und L., sowie laufenden Unterhalts für die Zwillinge. Der Antragsteller leistete seit dem 01.01.2020 Unterhaltsvorschuss an die seit 2019 vom Antragsgegner getrennt lebende Mutter der Kinder. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter, die auch das Kindergeld bezieht. Nachdem der Antragsgegner im März 2020 von einer längeren Reise nach Brasilien, seinem Heimatland, nach Deutschland zurückkehrte, stritten die Eltern in verschiedenen gerichtlichen Verfahren um die Betreuung der Kinder, die mit wachsendem Betreuungsanteil des Antragsgegners ab Juli 2021 von beiden Elternteilen schließlich im Wechselmodell mit gleichen Anteilen betreut wurden.

Der Antragsgegner, der von Beruf Soziologe ist, war seit 2017 mit einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden für die Universität G. tätig, reduzierte seine Arbeitszeit ab August 2018 auf rund 20 Stunden, war sodann seit Dezember 2020 arbeitssuchend und reiste im November 2022 in die USA aus.

Der Antragsteller forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 21.04.2020 zur Auskunft über sein Einkommen auf und informierte ihn vom Übergang von Unterhaltsansprüchen der drei Kinder gegen ihren Vater auf den Antragsteller in Höhe des gewährten Unterhaltsvorschusses. Der für jedes der Kinder geleistete Unterhaltsvorschuss betrug im Jahr 2020 jeweils monatlich 164 EUR, im Jahr 2021 monatlich 174 EUR und im Jahr 2022 177 EUR, wobei dieser für das Kind S. ab Januar 2022 eingestellt wurde. Auf den Widerspruch der Mutter wurde für die Zwillinge rückwirkend ab Januar 2022 hingegen Unterhaltsvorschuss wieder bewilligt, wovon der Antragsteller den Antragsgegner mit Schreiben vom 22.08.2022 informierte.

Der Antragsteller hat mit im März 2021 eingegangenem Antrag im vereinfachten Unterhaltsverfahren zunächst Ansprüche in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des staatlichen Kindergeldes für alle drei Kinder ab Januar 2020 begehrt, wobei rückständiger Unterhalt für die Monate Januar 2020 bis einschließlich März 2021 mit jeweils 2.502 EUR beziffert worden ist. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 17.05.2021 Ansprüche für das Jahr 2020 in Höhe von monatlich 106,82 EUR für jedes Kind anerkannt (Bl. 35).

Nach Überleitung ins streitige Verfahren hat der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 01.09.2022 zunächst den Antrag für die drei Kinder betreffend die Zeiträume Januar 2020 bis einschließlich März 2020 in Höhe von jeweils 165 EUR monatlich für erledigt erklärt (Bl. 161, 214, 268) und im Termin vom 23.11.2022 die Anträge insoweit zurückgenommen (Bl. 368).

Für das Kind S. hat er für den Zeitraum von April 2020 bis Dezember 2020 monatlich 165 EUR begehrt und für das Jahr 2021 monatlich 174 EUR, mithin insgesamt 3.573 EUR (Bl. 267). Ab Januar 2022 hat er keinen Unterhalt mehr verlangt, insoweit das Verfahren zunächst für erledigt erklärt (Bl. 268) und im Termin vom 23.11.2022 den Antrag insoweit zurückgenommen (Bl. 368). Im Termin vom 23.11.2022 hat er in Ansehung des Wechselmodells zudem den Antrag für die Zeit von ab Juli 2021 bis Dezember 2021 ebenfalls noch zurückgenommen (Bl. 368).

Die Zwillinge L. und E. betreffend, hat er an seinem Antrag auf Zahlung des Mindestunterhalts abzüglich des Kindergeldes für die Zeit ab Oktober 2022 festgehalten und den Antr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge