Verfahrensgang
LG Cottbus (Aktenzeichen 1410E-1.904) |
Tenor
Der Antrag vom 27. Juli 2018 auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gegenstandswert: 2.000 EUR.
Gründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 29. März 2018 erweist sich als unzulässig, weil er nicht innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG in der Form des § 24 Abs. 1 EGGVG begründet worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2018 folgendes ausgeführt:
...."Gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies erfordert eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung sowie den Vortrag von Tatsachen, aus denen sich schlüssig eine Rechtsverletzung durch den bzw. die angegriffenen Bescheide ergibt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13. Februar 2013- 4 VAs 6/13-, juris m.w.N.).
Zwar kann dem gegen die Verwaltung des Landgerichts Cottbus gerichteten Antrag: "Die Beklagte zu verurteilen mir eine aktuelle beglaubigte Ausfertigung deren Geschäftsverteilungsplan herzusenden" und dem übrigen Vorbringen noch entnommen werden, dass dem Antragsteller in dem gegen ihn vor dem Landgericht Cottbus geführten Strafverfahren 25 Ns 130/17 die Übersendung des Geschäftsverteilungsplanes versagt worden ist. Soweit als "angegriffene Verwaltungsakte" die Bescheide des Landgerichts vom 21 12.2017 und 28.03.2018 bezeichnet worden sind, hat der Antragsteller es jedoch unterlassen, sowohl den Inhalt seiner Anträge als auch den Inhalt dieser Bescheide und den Zeitpunkt der Bekanntgabe an ihn mitzuteilen, so dass dem Senat weder die Prüfung der Fristwahrung des Antrags noch der Schlüssigkeit des Vorbringens möglich ist. Im Antragsverfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, sich unter Beschaffung und Auswertung von Akten oder sonstiger Unterlagen Kenntnis von gestellten Anträgen sowie vom Inhalt der beanstandeten Entscheidungen zu verschaffen, und sich auf diesem Wege selbst die Grundlagen für die erforderliche Schlüssigkeitsprüfung herauszusuchen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19. August 2005 - 3 VAs 36/05 -, juris).
Sollte die Präsidentin des Landgerichts Cottbus es in einem der vorbezeichneten Bescheide abgelehnt haben, einen Ausdruck des Geschäftsverteilungsplanes des Landgerichts Cottbus an den Antragsteller zu übersenden, wäre der Antrag auf Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG jedenfalls auch unbegründet. Nach § 21e Abs. 9 GVG ist der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts grundsätzlich in der von dem Präsidenten oder aufsichtsführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht. Die Vorschrift gewährt damit jedermann das Recht zur Einsichtnahme des Geschäftsverteilungsplans (LR-Breidling, StPO, 25. A., § 21 e GVG Rdn. 82). Über den offengelegten Plan und Änderungsbeschlüsse ist auf Antrag Auskunft zu geben, sofern dem Antragsteller eine Einsichtnahme nicht möglich oder nicht zuzumuten ist (Kissel, GVG, 4. Aufl., § 21 e Rdn. 75). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Anfertigung und Übersendung von Ablichtungen besteht dagegen nicht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 3 VAs 13/06 -, juris m.w.N).
Soweit der Antragsteller die Aussetzung des Termins zur Hauptverhandlung am 02.08.2018 und die Mitteilung der Besetzung des Gerichts beantragt hatte, erweist sich sein Begehren bereits deshalb als unzulässig, weil der Nachprüfung gemäß §§ 23 ff. EGGVG nur Justizverwaltungsakte unterliegen, d. h. Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von der Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten getroffen werden. Bei den vom Antragsteller begehrten Entscheidungen handelt es sich jedoch nicht um Justizverwaltungsakte, sondern um solche, die im Strafverfahren auf der Grundlage der Bestimmungen der Strafprozessordnung zu treffen sind."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat vollumfänglich an, woraus zugleich folgt, dass die beantragte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht des Begehrens zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG, die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 36 Abs. 2 GNotKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13001343 |