Entscheidungsstichwort (Thema)

Einsicht senatsinterner Geschäftsverteilungsplan

 

Leitsatz (amtlich)

Zumindest wenn der Jahresgeschäftsverteilungsplan für das gesamte Gericht im Internet veröffentlicht wird, muss auch der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan nicht nur durch Auflegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle, sondern in zeitgemäßer Weise bekannt gegeben werden.

 

Normenkette

EGGVG § 23; GVG § 21e Abs. 9, § 21g Abs. 7

 

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.01.2019 verpflichtet, dem Antragsteller Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des xx. Zivilsenats für das Geschäftsjahr 2019 einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse durch Übersendung - gegebenenfalls: je - einer Kopie zu erteilen.

2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Unter dem 23.01.2019 beantragte der Antragsteller die Zusendung des internen Geschäftsverteilungsplans des xx. Zivilsenats und des 14. Zivilsenats für das Jahr 2019. Er bat um Zusendung in elektronischer Form per E-Mail gegen Kostenrechnung. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit dem angefochtenen Bescheid, der dem Antragsteller am 31.01.2019 zugestellt wurde, ab, bot aber die Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne in den Räumlichkeiten des Oberlandesgerichts an, da nicht erkennbar sei, dass dies dem Antragsteller nicht zumutbar wäre. Übersendungs- oder Mitteilungspflichten bestünden nicht.

Mit Schriftsatz vom 26.02.2019, der am selben Tag beim Oberlandesgericht einging und zur Begründung auf einen VKH-Antrag vom 31.01.2019 Bezug nimmt, beantragte der Antragsteller nach § 23 EGGVG Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne des 14. und des xx. Zivilsenats des Oberlandesgerichts X, wobei er darüber hinaus Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 14. Zivilsenats als erkennenden Senat beantragte und darauf hinwies, dass bei Übermittlung der Geschäftsverteilungspläne sein Antrag insoweit erledigt sei (Bl. 1 d.A.). Zudem beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus, dass das Einsichtsrecht der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG eine Auslegungspflicht vorsehe, aber kein anerkennenswertes Interesse beim Einsichtnehmenden, es handele sich um ein "Jedermannsrecht". Das Berufen auf die Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle mit der Möglichkeit für den Einsichtnehmenden, Abschriften zu fertigen oder den Geschäftsverteilungsplan zu kopieren, sei nicht mehr zeitgemäß und binde im Übrigen Kapazitäten bei der Justiz, insbesondere, wenn man, wie die Rechtsprechung im Verlauf entwickelt habe, die Originale oder beglaubigte Kopien der Geschäftsverteilungspläne zur Einsicht an das Wohnsitzgericht des Antragstellers schicken müsse.

Die Antragsgegnerin verneint einen allgemeinen und generellen Anspruch auf Übersendung von Geschäftsverteilungsplänen von Senaten per Briefpost oder per E-Mail. Die Regelungen zur Einsicht in Gerichtsakten seien den Regelungen in §§ 21e, 21g GVG nicht vergleichbar. Sie seien schon nach ihrem Wortlaut weiterreichend ausgestaltet, verlangten aber im Gegenzug ein rechtliches Interesse des Dritten zur Einsicht, daher verbiete sich ein Rückschluss von der einen zur anderen Bestimmung.

Einsicht in den Jahresgeschäftsverteilungsplan des zur Entscheidung dieser Sache berufenen 14. Zivilsenats einschließlich Änderungsbeschluss vom 27.02.2019 hat der Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch Übermittlung von Kopien erhalten.

II. 1. A) Der Antrag des Antragstellers ist zulässig. Er ist form- und fristgerecht eingegangen. Für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestand keine Veranlassung, denn der Antrag nach § 23 EGGVG ist am 26.02.2019 beim Oberlandesgericht eingegangen, mithin innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG.

B) Die Ablehnung, eine Ausfertigung der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne per E-Mail oder Briefpost zu übermitteln, stellt einen Justizverwaltungsakt i.S. des § 23 EGGVG dar. Richtiger Antragsgegner ist die für die Rechtsverletzung durch einen Justizverwaltungsakt verantwortliche staatliche Stelle (BGH, Beschluss vom 17.03.2016, IX AR (VZ) 1/15 - juris Rdnr. 12). Dies ist nach §§ 21e, 21g GVG der Präsident des Gerichts, um dessen Geschäftsverteilungspläne es geht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2018, I-3 Va 5/18 - juris Rdnr. 24; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 21g, Rdnr. 39).

2. Der Antragsteller hat Anspruch auf Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan des xx. Zivilsenats des Oberlandesgerichts X durch Übermittlung von Kopien des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2019 einschließlich der Änderungsbeschlüsse. Soweit der Antragsteller zunächst auch Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan des 14. Zivilsenats verlangt hat, hat er nach Übermittlung der Kopien den Antrag nicht weiterverfolgt, also schlüssig zurückgenommen.

A) Der Anspruch auf Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan dur...

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