Entscheidungsstichwort (Thema)
Einsicht in Geschäftsverteilungsplan
Leitsatz (amtlich)
Wird der Jahresgeschäftsverteilungsplan auf der Homepage eines Gerichts im Internet veröffentlicht, besteht bei einem Amtsgericht grundsätzlich keine weitergehende Pflicht nach § 21e Abs. 9 GVG auf Übersendung von Kopien des Geschäftsverteilungsplans.
Normenkette
EGGVG § 23; GVG § 21e Abs. 9
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers vom 8. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 30.01.2019 Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne des Amtsgerichts X für die Jahre 2018 und 2019. Auf den Hinweis des Antragsgegners, dass die Geschäftsverteilungspläne am Folgetag um 9.00 Uhr eingesehen werden könnten und der Geschäftsverteilungsplan 2019 im Internet auf der Homepage des Amtsgerichts X veröffentlicht sei, beantragte der Antragsteller die Ausfertigung von beglaubigten Kopien der Geschäftsverteilungspläne, die er abholen werde. Als er beim Amtsgericht vorstellig wurde, verwies ihn der Antragsgegner auf die Einsichtnahme.
Mit Schriftsatz vom 8. Februar, der am 13. Februar beim Oberlandesgericht eingegangen ist, beantragte der Antragsteller
zu entscheiden, ob der Direktor des Amtsgerichts X berechtigt ist, dem Antragsgegner nur Einsicht in den richterlichen Geschäftsverteilungsplan zu gewähren, oder verpflichtet ist, diese in beglaubigter oder unbeglaubigter Kopie auszureichen.
Der Antragsgegner beantragte, diesen Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsteller regelmäßig sein Recht auf Einsichtnahme in die richterlichen Geschäftsverteilungspläne des Amtsgerichts X wahrnehme, weil er der rechtsirrigen Auffassung sei, dass der Geschäftsverteilungsplan rechtswidrig sei, weil Richter auf Probe als Richter tätig seien. Von dieser Meinung sei er auch durch wiederholte Schreiben des Landgerichts Y und entsprechende Beschwerdeentscheidungen nicht abzubringen, seine ständige unbelehrbare Wiederholung trage querulatorische Züge. Entsprechendes gelte für Klagen gegen das Amtsgericht vor dem Verwaltungsgericht Y und Klagen gegen den Antragsgegner persönlich vor dem Landgericht Y.
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. A) Der Antrag ist zwar form- und fristgerecht eingegangen. Er ist auch statthaft. Zwar ist er allgemein als Frage formuliert, kann jedoch als Antrag auf Übermittlung der Jahresgeschäftsverteilungspläne des Amtsgerichts X für die Jahre 2018 und 2019 ausgelegt werden. Insoweit genügt er auch noch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags nach § 23 EGGVG, indem das Begehren des Antragstellers auf Vornahme eines Justizverwaltungsaktes erkennbar wird. Die Ablehnung, eine Kopie des Geschäftsverteilungsplans zu erteilen, stellt einen Justizverwaltungsakt i.S. des § 23 EGGVG dar. Richtiger Antragsgegner ist die für die Rechtsverletzung durch einen Justizverwaltungsakt verantwortliche staatliche Stelle (BGH, Beschluss vom 17.03.2016, IX AR (VZ) 1/15 - juris Rdnr. 12). Dies ist nach § 21e GVG der Direktor des Gerichts, um dessen Geschäftsverteilungspläne es geht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2018, I-3 Va 5/18 - juris, Rdnr. 24; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 21g, Rdnr. 39).
B) Der Antragsteller hat jedoch schon nicht geltend gemacht, in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 24 Abs. 1 EGGVG). Beim Verpflichtungsantrag, als welcher der Antrag auszulegen ist, muss der Antragsteller dartun, dass er einen Rechtsanspruch auf den abgelehnten oder unterlassenen Justizverwaltungsakt hat (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., § 24 EGGVG, Rdnr. 2).
a) Soweit der Antragsteller Einsicht in den Jahresgeschäftsverteilungsplan 2018 begehrt, scheidet eine Verletzung der dem Antragsteller aus § 21e Abs. 9 GVG zustehenden Rechte aus. Der Geschäftsverteilungsplan, von dem § 21e Abs. 9 GVG spricht, ist derjenige des § 21e Abs. 1 Satz 2 GVG, also des "Geschäftsjahres", was im Falle eines Einsichtsgebehrens denjenigen des Jahres des Begehrens bedeutet (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rdnr. 11).
b) Soweit der Antragsteller Einsicht in den Jahresgeschäftsverteilungsplan für das Jahr 2019 nehmen will, fehlt es ebenfalls daran, dass der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Es kann hier offenbleiben, ob entgegen der vom Antragsgegner unter Hinweis auf die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung über die Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle hinaus grundsätzlich ein Anspruch auf Bekanntgabe des Geschäftsverteilungsplans in zeitgemäßer Weise, etwa durch - kostenpflichtige - Übermittlung von Kopien besteht. Denn diesen Anspruch hätte der Antragsgegner jedenfalls erfüllt. Was den Jahresgeschäftverteilungsplan 2019 anbelangt, ist dieser nämlich in einer ausdruckbaren Form im Internet auf der Homepage des Amtsgerichts X hinterlegt. An der Authentizität besteht allein vom Ort der Veröffentlichung her kein Zweifel. Ein darüber hinausgehendes Interess...