Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 20.10.2022 aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Zossen zurückverwiesen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird im Beschwerdeverfahren abgesehen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.604 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner als Vater des Kindes F... B..., für das der Antragsteller Unterhaltsvorschuss zahlt, aus übergegangenem Recht im vereinfachten Verfahren auf die Zahlung von Mindestunterhalt ab dem 20.7.2021 in Anspruch.

Der Antragsgegner hat unter Vorlage des ausgefüllten und unterzeichneten "Datenblatt(s) für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt" (Bl. 19) und des aktuellen Bescheides über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Leistungen nach dem SGB II) (Bl. 20) geltend gemacht, er sei zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht leistungsfähig. Auf Aufforderung des Gerichts (Bl. 23) hat er erklärt, zur Zahlung eines monatlichen Betrages nicht in der Lage zu sein (Bl. 24) und zugleich einen weiteren Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Januar bis Dezember 2022 (Bl. 25 ff.) vorgelegt sowie eine Kündigungserklärung eines Arbeitgebers (Bl. 28), eine Lohnsteuerbescheinigung für 2021 (Bl. 29).

Mit - formlos übersandter - Verfügung vom 5.9.2022 (Bl. 36) hat das Amtsgericht den Antragsgegner unter Setzung einer Zweiwochenfrist aufgefordert, Einkommensnachweise für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 sowie "Kontennachweise" für den Zeitraum eines Jahres vom 10.6.2021 bis 9.6.2022 einzureichen. Hierauf hat der Antragsgegner nicht reagiert.

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 46 ff.) hat das Amtsgericht den Antragsteller antragsgemäß verpflichtet und die erhobenen Einwendungen mit der Begründung unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsgegner seine Einwendungen nicht in der geforderten Form erhoben und keine Angaben über eine mögliche Zahlungsbereitschaft gemacht habe.

Mit seiner Beschwerde (Bl. 54) erstrebt der Antragsteller die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Abweisung der Anträge der Antragsteller, weil er zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht leistungsfähig sei.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Auch das Beschwerdeverfahren nach einer Festsetzung im vereinfachten Verfahren ist grundsätzlich ein rein schriftliches Verfahren. Der Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG bedarf es nicht (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 10 Rn. 681).

II. 1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, §§ 58 ff. FamFG. Die im vereinfachten Verfahren zu beachtenden besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 FamFG sind erfüllt.

Gemäß § 256 S. 1 FamFG können mit der Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG nur geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer sie ordnungsgemäß in der ersten Instanz vor Verfügung des Festsetzungsbeschlusses erhoben hat. Wird das Rechtsmittel auf solche Anfechtungsgründe gestützt, ist es zulässig (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 562; Zöller/Lorenz, ZPO, 33. Aufl., § 256 FamFG, Rn. 16; Johannsen/Henrich/Maier, Familienrecht, 6. Aufl., § 256 FamFG Rn. 5 f.).

Dementsprechend ist der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit zulässig. Der Antragsgegner hat diesen Einwand nach §§ 252 Abs. 2 und 3 FamFG rechtzeitig und in zulässiger Weise vorgebracht.

Dem steht nicht entgegen, dass er keinen konkreten Betrag benannt hat, zu dessen Leistung er bereit sei und sich insoweit zur Erfüllung verpflichte. Der Antragsgegner kann auch die Erklärung abgeben, keinen Unterhalt zahlen zu wollen, etwa weil er insgesamt leistungsunfähig sei (MüKoFamFG/Macco, 3. A., 2018, FamFG, § 252 Rn. 14). Die Erklärung kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen und nach §§ 133, 157 BGB entsprechend ausgelegt werden, wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Erklärung mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, in welchem Umfang der Antragsgegner die Unterhaltsforderung gegen sich gelten lassen will. (MüKoFamFG/Macco, a.a.O.).

Der Antragsgegner hat in seinem Schreiben vom 20.8.2022 (Bl. 24) ausdrücklich erklärt, in seiner aktuellen Situation "keinen monatlichen Betrag zahlen" zu können; es sei ihm "nicht möglich jegliche Unterhaltsbeträge zu zahlen". Diese Erklärung ist im Hinblick auf seine lückenlos belegten Einkommensverhältnisse eindeutig. Sie bedeutet, dass der Antragsgegner keinen Unterhalt zahlen kann. Ihm die Erklärung abzuverlangen, dass er null Euro zu zahlen bereit sei und sich hierzu verpflichte, um seinen Einwand berücksichtigungsfähig zu machen, wäre bedenkliche, leere Förmelei.

Die Berücksichtigungsfähigkeit seines Einwands fehlender Leistungsfähigkeit scheitert auch nicht daran, dass der Antragsgegner keine "Kontennachweise" vorgelegt hat. Für die Anordnung der Vorlage von Kontoauszügen fehlt eine gesetzliche Grundlage. Nach dem Gesetzeswortlaut ...

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