Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufgabepflicht bei gesondert bestehendem Gebäudeeigentum
Normenkette
SachenRBerG § 78 Abs. 1 Sätze 3, 5
Verfahrensgang
LG Potsdam (Beschluss vom 16.11.2004; Aktenzeichen 5 T 574/04) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Potsdam vom 16.11.2004 - Az. 5 T 574/04 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. In Abt. II des im Rubrum bezeichneten Grundbuchs ist ein dingliches Nutzungsrecht zugunsten des jeweiligen Gebäudeeigentümers eingetragen. Die Beteiligten sind seit dem 30.12.1982 als Eigentümer des auf dem vormals in Volkseigentum (Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde K.) stehenden Grundstücks auf stehenden Gebäudes eingetragen. Seit dem 4.7.2002 sind die Beteiligten aufgrund des am 26.5.1990 mit dem damaligen Rat der Gemeinde K. abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages, für den der Landkreis am 18.12.2001 die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt hat, auch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.
Bereits mit notariellem Vertrag vom 22.11.1994 hatten die Beteiligten das Grundstück nebst Gebäude auf ihre beiden Kinder übertragen. Der Vollzug dieses Grundstücksübertragungsvertrages steht noch aus.
Mit Beschluss des AG vom 5.7.2002 wurde unter Feststellung der Verpflichtung zur Aufgabe des Gebäudeeigentums gem. § 78 Abs. 1 S. 3 SachenRBerG den Beteiligten unter Fristsetzung aufgegeben, eine notariell beglaubigte Aufhebungserklärung beim Grundbuchamt einzureichen und einen entsprechenden Löschungsantrag zu stellen. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs wurde die Einleitung des Zwangsgeldverfahrens nach §§ 78 Abs. 1 S. 6 SachenRBerG, 82 GBO, 33 FGG angekündigt.
Daraufhin erklärten die Beteiligten mit notarieller Urkunde vom 2.9.2002 die Aufgabe des Gebäudeeigentums und des Nutzungsrechts unter der auflösenden Bedingung "des Wiederauflebens von etwaigen Anträgen auf Rückübertragung, insb. des Wiederaufgreifens von GVO-Verfahren zu einzelnen Verfügungsvorgängen betreffend das vorgenannte Grundstück, Bekanntwerden von Anträgen auf Rückübertragung, etwaigen späteren Widersprüchen gegen ablehnende Entscheidungen auf Rückübertragung sowie die Rücknahme oder der Widerruf von Verwaltungsakten, die sich mit Anträgen auf Rückübertragung des Grundstücks befasst haben". Sie bewilligten und beantragten, die Aufgabe des Nutzungsrechts und des Gebäudeeigentums durch Löschung bei Verlautbarung der auflösenden Bedingung im Löschungsvermerk zu vollziehen.
Das Grundbuchamt hat die beantragte Löschung durch Beschluss vom 15.10.2002 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 30.6.2003 - Az. 5 T 189/03 - zurückgewiesen. Auch der weiteren Beschwerde hat das OLG Brandenburg durch Beschluss vom 18.3.2004 (OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.3.2004 - 8 Wx 23/03) den Erfolg versagt.
Daraufhin haben die Beteiligten am 23.6.2004 Beschwerde gegen den ursprünglichen Beschluss des AG vom 5.7.2002 eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die unbedingte Rechtsaufgabe könne nicht verlangt werden, weil nicht auszuschließen sei, dass die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag aus dem Jahre 1990 erteilte GVO-Genehmigung im Hinblick auf etwaige noch durchsetzungsfähige Restitutionsansprüche aufgehoben werde und dann das Grundstück und das Gebäude zurückzuübertragen wären mit der Folge, dass das Gebäudeeigentum und das dingliche Nutzungsrecht an dem Grundstück ersatzlos und unwiederbringlich verloren wären. Das LG hat diese Beschwerde zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, im Rahmen des § 78 Abs. 1 S. 3 SachenRBerG könne nur in dem - hier nicht vorliegenden Fall - tatsächlich bestehender konkreter Rückübertragungsansprüche ausnahmsweise von der - nach dem Wortlaut der Vorschrift ausnahmslos bestehenden - Aufgabeverpflichtung abgesehen werden.
Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie rügen, dass das LG sich mit dem Vorbringen der Beteiligten nicht bzw. nicht hinreichend auseinander gesetzt und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz verletzt habe. Sie verweisen mit näherer Darlegung darauf, dass für das verfahrensgegenständliche Grundstück tatsächlich Rückübertragungsansprüche angemeldet worden seien. Im Übrigen verteidigen sie unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Argumentation ihre Rechtsauffassung und nehmen insoweit ergänzend Bezug auf die Hinweise des 8. Zivilsenats in der Entscheidung vom 18.3.2004 zu möglichen Beschränkungen bei der Durchsetzung der Aufgabepflicht in den sog. Hinzuerwerbsfällen.
II. Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde statthaft und formgerecht eingelegt worden, §§ 78, 80 Abs. 1 GBO.
Die danach zulässige weitere Beschwerde bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht jedenfalls im Ergebnis nicht auf einer Gesetzesverletzung (§ 78 GBO i.V.m. § 546 ZPO).
1. Nach § 78 Abs. 1 S. 3 SachenRBerG besteht in den Fällen personenidentischer Eigentumslage an Gebäude und Grundstüc...