Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 26.03.2018) |
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 08.12.2017) |
AG Strausberg (Aktenzeichen 22 Cs 233/16) |
Tenor
1. Dem Angeklagten wird für das Beschwerde- und Revisionsverfahren Rechtsanwalt ... aus ... als Pflichtverteidiger beigeordnet.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. März 2018 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 5. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Dezember 2017 (berichtigt durch Beschluss vom 29. Dezember 2017) mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Strausberg verurteilte den Angeklagten am 19. Oktober 2016 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 €. Die Berufung des Angeklagten hiergegen hat das Landgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 8. Dezember 2017 ohne Verhandlung zur Sache gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen, weil der Angeklagte im Termin zur Hauptverhandlung "ungeachtet der (...) nachgewiesenen Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden" sei.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt.
Der Angeklagte hat ferner entsprechend § 329 Abs. 3 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gegen den diesen Antrag ablehnenden Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. März 2018 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die sofortige Beschwerde und die Revision als unbegründet zu verwerfen.
II.
1. Im Hinblick auf den nach dem Vorbringen der Verteidigung zwischenzeitlich erheblich verschlechterten Gesundheitszustand des Angeklagten ist ersichtlich, dass er sich nicht alleine selbst verteidigen kann, so dass - insoweit abweichend von der dem Beschluss des Senats in dieser Sache vom 17. August 2017 zu Grunde liegenden Sachlage - nunmehr ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt (§ 140 Abs. 2 StPO).
2. Die entsprechend § 46 Abs. 3 StPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 329 Abs. 3 StPO setzt voraus, dass zur Entschuldigung geeignete Tatsachen geltend und glaubhaft gemacht werden, die dem Berufungsgericht nicht bekannt waren (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 329 Rdnr. 42 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Unabhängig davon, dass dem Tatgericht bei Erlass des Urteils auch das Gutachten vom 20. April 2015 zum Gesundheitszustand des Angeklagten bekannt war, ergibt sich daraus jedenfalls bereits aufgrund des Zeitablaufs seit der bereits länger zurückliegenden Begutachtung und des auch im Übrigen nicht hinreichend aussagekräftigen Inhalts der ärztlichen Beurteilung kein tauglicher Beleg dafür, dass dem Angeklagten die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Termin vom 11. Dezember 2017 nicht zumutbar gewesen sein soll. Im Wiedereinsetzungsverfahren trifft insoweit den Angeklagten die Pflicht zur Glaubhaftmachung von Entschuldigungsgründen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO.).
Die Entscheidung über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
2. Die zulässige Revision hingegen ist begründet.
Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben worden. Die Ausführungen, mit denen unter Darstellung des näheren Verfahrensgangs das vom Tatgericht verkannte Vorliegen von Entschuldigungsgründen geltend gemacht wird, genügen den Anforderungen, die gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine Verfahrensbeanstandung zu stellen sind.
Die Rüge hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen nicht näher gewürdigt, weshalb der Angeklagte "ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben" sei. Dies jedoch wäre erforderlich gewesen, weil die Verteidigung unter Bezugnahme auf den Feststellungsbescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung vom 20. Oktober 2017 über den Grad der Behinderung im Vorfeld des Verhandlungstermins Entschuldigungsgründe dargelegt hat. Hierauf ist das Landgericht in den Urteilsgründen nicht eingegangen, obwohl dies erforderlich gewesen wäre.
Urteile, durch die die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen werden, sind so zu begründen, dass das Revisionsgericht die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung nachprüfen kann. Hat der Angeklagte Entschuldigungsgründe für sein Nichterscheinen vor dem Hauptverhandlungstermin mitgeteilt, oder bestehen sonst Anhaltspunkte für ein entschuldigtes Ausbleiben des Betroffenen, so muss sich das Urteil mit ihnen auseinandersetzen und erkennen lassen, warum das Gericht den vorgebrachten bzw. ersichtlichen Gründen die Anerkennung als ausreichende Ent...