Verfahrensgang

AG Brandenburg

 

Tenor

Zuständig ist das AG - Familiengericht - Brandenburg an der Havel.

 

Gründe

1. Die Antragsteller haben bei dem AG Oranienburg, eingegangen am 13.11.2014, die Festsetzung von Kindesunterhalt gegen ihre Mutter im vereinfachten Verfahren beantragt. Die Antragsgegnerin hat dagegen Einwendungen erhoben, welche die Rechtspflegerin für zulässig erachtet hat. Auf den am 22.3.2016 gestellten Antrag der Antragsteller auf Durchführung des streitigen Verfahrens hat die Rechtspflegerin des AG Oranienburg das Verfahren an den zuständigen Richter abgegeben. Dieser hat die Beteiligten auf Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit und auf die Zuständigkeitsregelung des § 28 AUG n.F. hingewiesen. Auf den sodann durch die Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.5.2016 gestellten Verweisungsantrag hat sich das AG Oranienburg mit Beschluss vom 15.6.2016 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren entsprechend dem Antrag der Antragsteller an das AG Brandenburg an der Havel verwiesen.

Das AG Brandenburg an der Havel hat sich sodann mit - den Beteiligten übermitteltem - Vermerk vom 28.6.2016 unter Ablehnung der Übernahme für örtlich unzuständig erklärt und die Akten dem AG Oranienburg zurückgereicht. Es hat ausgeführt, die Antragsteller hätten ihr Wahlrecht hinsichtlich eines gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 3 FamFG bestehenden (weiteren) Gerichtsstands bei dem AG Oranienburg ausgeübt; der Verweisungsbeschluss sei wegen Missachtung der Rechtslage willkürlich und damit nicht bindend. Das AG Oranienburg hat mit Beschluss vom 8.7.2016 die Auffassung vertreten, ein Wahlrecht habe nicht bestanden und sei hilfsweise nicht wirksam ausgeübt worden; der Verweisungsbeschluss sei jedenfalls bindend. Es hat um Bestimmung des zuständigen Gerichts nachgesucht und die Akten entsprechend § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vorgelegt.

2. Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist zur Entscheidung berufen (§ 36 Abs. 1 ZPO in Verb. mit §§ 113 Abs. 1; 121 Nr. 1 FamFG).

Der Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit ist zulässig. Die Entscheidung im Rahmen eines negativen Kompetenzkonfliktes nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt voraus, dass sich die am Streit beteiligten Gerichte wirksam und rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das Merkmal rechtskräftig setzt die wirksame Mitteilung der entsprechenden Entscheidungen an die Beteiligten voraus (BGH, vgl. nur: NJW-RR 1997, 1161; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. A., § 36 Rdnr. 25 m.w.N.). Hier haben sowohl das AG Oranienburg als auch das AG Brandenburg an der Havel ihre Entscheidungen den Beteiligten zugeleitet.

3. Die Zuständigkeit eines der beteiligten Gerichte ergibt sich bereits aus § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Es liegt ein bindender Verweisungsbeschluss vor. Die Bindungswirkung kann aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts entfallen, namentlich bei ungenügender Gewährung rechtlichen Gehörs oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters, wobei die Willkürschwelle im Interesse einer baldigen Klärung der Zuständigkeit und der Vermeidung von Rück- bzw. Weiterverweisungen hoch anzusetzen ist. Insbesondere einfache Rechtsfehler rechtfertigen die Annahme von Willkür grundsätzlich nicht. Erst wenn grobe Rechtsfehler vorliegen, somit gleichsam die gesetzliche Grundlage für die Entscheidung fehlt, ist die Schwelle überschritten (ständige höchst- und obergerichtliche Rspr; vgl. nur: BGH, B. vom 17.05.2011, X ARZ 109/11; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat, B. vom 14.06.2016, 1 (Z) Sa 14/16; Senat; B. vom 19.05.2019, 9 AR 1/10; jeweils m.w.N. und zitiert nach juris; Zöller/Greger, ZPO, 31. A., § 281 Rz. 17 m.w.N.).

Das Übersehen von die eigene Zuständigkeit begründenden Vorschriften kann willkürlich sein, wenn diese offenkundig vorliegen und zum alltäglichen "Handwerkszeug" des Gerichts gehören (etwa: allgemeiner Gerichtsstand des Aufenthalts in Familiensachen und dessen Fortbestand bei Umzug während des Verfahrens gemäß § 2 Abs. 2 FamFG; ständige Senatsrechtsprechung; z.B. B. vom 01. 10.2015, 1 (F) Sa 4/15; B. vom 23.07.2014, 1 (F) Sa 8/14; unveröffentlicht). Im vorliegenden Fall stellt sich die Sachlage allein schon deshalb abweichend dar, weil die Beurteilung der Zuständigkeit in Fällen mit Auslandsberührung aufgrund der unübersichtlichen Gesetzeslage (auch im Hinblick auf die während des anhängigen Verfahrens erfolgte Änderung von § 28 AUG), durchaus schwierig ist und nicht zu den alltäglichen Geschäften des AG Oranienburg gehört. Schon aus diesem Grund kommt dem Verweisungsbeschluss Bindungswirkung zu.

4. Darüber hinaus ist der Verweisungsbeschluss auch inhaltlich zutreffend. Das AG Brandenburg an der Havel ist gemäß Art. 3a), b) EuUntVO in Verb. mit § 28 Abs. 1 S. 1 AUG für die Entscheidung zuständig. Eine Zuständigkeit des AG Oranienburg besteht nicht. Zwar handelt es sich bei dem Gerichtsstand nach § 28 AUG in der seit dem 26.11.2015 geltenden Fassung ni...

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