Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe: Bewilligung nach Verfahrensabschluss
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Nachsuchende bis zum Verfahrensende seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilungsfähig dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - III ZA 274/13 -, Rn. 7 m.w.N., juris).
2. Dem ist zu folgen. Die Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 ZPO) als Möglichkeit, ein Verfahren zu beeinflussen, entfällt mit Verfahrensabschluss. Sie beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife über das Gesuch und setzt damit die Vorlage einer beurteilbaren Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 27. September 2016 - 13 WF 221/16 -, Rn. 13, juris).
Verfahrensgang
AG Neuruppin (Aktenzeichen 55 F 159/19) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 08.04.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Kindesschutzverfahren.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht nach Beendigung der Hauptsache einen Verfahrenskostenhilfeantrag der Kindesmutter abgelehnt, die anwaltlich vertreten trotz gerichtlichen Hinweises bis zum Verfahrensabschluss keine Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hatte. Der sofortigen Beschwerde, die erstmals eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthielt, hat es nicht abgeholfen.
2. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 bis 4, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Nachsuchende bis zum Verfahrensende seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilungsfähig dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - III ZA 274/13 -, Rn. 7 m.w.N., juris). Dem ist zu folgen. Die Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 ZPO) als Möglichkeit, ein Verfahren zu beeinflussen, entfällt mit Verfahrensabschluss. Sie beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife über das Gesuch und setzt damit die Vorlage einer beurteilbaren Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 27. September 2016 - 13 WF 221/16 -, Rn. 13, juris).
Seinen verfahrenskostenhilferechtlichen Hinweispflichten während des laufenden Hauptsacheverfahrens ist das Amtsgericht nachgekommen und Anlass zur einer Frist- oder Nachfristsetzung für die Beibringung von Unterlagen bestand nicht.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 14091085 |
FF 2020, 465 |