Verfahrensgang
AG Eisenhüttenstadt (Entscheidung vom 14.12.2007; Aktenzeichen 7 F 201/06) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten vom 12. Juni 2008 gegen das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 14. Dezember 2007 wird auf seine Kosten verworfen.
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung wird zurückgewiesen.
Der Berufungswert beträgt 10.718 EUR.
Gründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 14.12.2007 ist unzulässig und daher gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Denn die Berufung ist nicht fristgemäß begründet worden.
Wegen der Urteilsverkündung am 14.12.2007 und der nach Ablauf von mehr als fünf Monaten erfolgten Urteilszustellung am 29.5.2008 begann die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist am 14.5.2008 und ist am 14.7.2008 abgelaufen, § 520 Abs. 2 ZPO. Die Berufungsbegründung des Beklagten ist aber erst am 29.7.2008 eingegangen und wahrt daher die Berufungsbegründungsfrist nicht.
In der Berufungsschrift selbst kann eine Berufungsbegründung nicht gesehen werden. Denn sie enthält die nach § 520 Abs. 3 ZPO erforderlichen Angaben nicht. Diese können auch nicht durch Auslegung ermittelt werden.
Allerdings kann der Hinweis der Partei in der Berufungsschrift, das anzufechtende Urteil sei noch nicht zugestellt und sie müsse die Berufung zur Wahrung der Fünfmonatsfrist einlegen, dahin ausgelegt werden, dass das Urteil, gleich welchen Inhalts, in dem Umfang angefochten wird, in dem es den Rechtsmittelführer beschwert (vgl. BGH, FamRZ 2004, 22). Denn wenn dem Rechtsmittelführer innerhalb der Berufungsbegründungsfrist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen das anzufechtende Urteil nicht bekannt ist, kann er eine Berufungsbegründung mit den nach § 520 Abs. 3 ZPO erforderlichen Erklärungen, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen des Urteils beantragt werden, nicht abgeben (vgl. BGH, a.a.O.). Einen solchen Hinweis, der etwa in der Mitteilung der Daten des Urteilserlasses und der Urteilszustellung zu sehen wäre, enthält die Berufungsschrift des Beklagten jedoch nicht. Er hätte auch nicht (mehr) den Tatsachen entsprochen. Denn bei Einlegung der Berufung war das Urteil des Amtsgerichts bereits zugestellt, sodass dem Beklagten der Umfang seiner Verurteilung bekannt war. Im Übrigen ist der Beklagte selbst nicht davon ausgegangen, die Berufung enthalte bereits eine Berufungsbegründung. Denn im Anschluss an den Eingangsstempel auf der vorgelegten Urteilsabschrift ist vermerkt, "29.6. Berufung", "29.7. Berufungsbegr.", offenkundig die Daten des jeweils letzten Tages für Berufungseinlegung und Berufungsbegründung. War dem Beklagten angesichts der am 29.5.2008 erfolgten Urteilszustellung der Umfang seiner Verurteilung bei Berufungseinlegung am 12.6.2008 bekannt, war er in der Lage, seine Berufung zu begründen und die nach § 520 Abs. 3 ZPO erforderlichen Erklärungen abzugeben. Dies konnte innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, ggf. nach Fristverlängerung gemäß § 520 Abs. 2 ZPO, geschehen.
Vielmehr ist wegen der Berufungsbegründung auf den Schriftsatz vom 29.7.2008 abzustellen. Dieser ist jedoch außerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangen. Die Frist ist am 14.7.2007 in Lauf gesetzt worden. Denn an diesem Tag ist das angefochtene Urteil verkündet worden. Die Verkündung lässt sich dem bei den Akten befindlichen Protokoll entnehmen. Die vom Beklagten geäußerten Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls genügen zur Widerlegung der Beweiskraft des Protokolls nicht, selbst wenn danach die Unrichtigkeit wahrscheinlich sein sollte (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 165, Rz. 3).
Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass das Aktenzeichen auf dem Verkündungsprotokoll fehlt, kann dem nicht entnommen werden, dass das aus der Anlage ersichtliche Urteil nicht verkündet worden wäre. Denn Protokoll und Urteil benennen dieselben Parteien und weisen dieselben Daten ("hat das Amtsgericht Eisenhüttenstadt im schriftlichen Verfahren am 14. Dez. 2007") auf. Sie befinden sich, wie sich den nicht geänderten oder überschriebenen Blattzahlen entnehmen lässt, unmittelbar nacheinander in den Akten.
Auch die weiter angeführten Gründe lassen den vom Beklagten gezogenen Schluss auf eine Protokollfälschung nicht zu.
Es trifft zwar zu, dass der Richter des Amtsgerichts nach Erlass von Beschlüssen verfügt hat, was zu veranlassen ist, und eine Vorlagefrist notiert hat. Dass er solche Verfügungen nach Verkündung des Urteils nicht verfasst hat, besagt aber nichts. Denn die Zustellung des Urteils erfolgt von Amts wegen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§§ 317, 168 ZPO), einer Anweisung bzw. Verfügung des Richters bedarf es nicht. Durch die Verkündung des Urteils wurde die Instanz abgeschlossen, sodass es keinen Grund gab, eine Wiedervorlage zu verfügen.
Auf die vom Beklagten im Zusammenhang mit dem V...