Verfahrensgang

LG Cottbus (Aktenzeichen 2 O 55/06)

 

Gründe

I.

Der Schuldner ist durch Urteil des Landgerichts Cottbus vom 24. April 2006, mit dem die zuvor ohne mündliche Verhandlung ergangene einstweilige Verfügung vom 3. März 2006 aufrechterhalten worden ist, unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten einstweilen verpflichtet worden, die Sperrung der Heizung für die Betriebsräume der Gläubigerin für das "Gesundheitsrestaurant ...", also die große Gaststube, den Parkettraum, die Küche mit Nebenräumen im Erdgeschoss, die Räume im Obergeschoss in der ...straße 1 in B... aufzuheben und eine erneute Sperrung sowohl der Heizung als auch der Strom- und Wasserzufuhr für die genannten Räume zu unterlassen.

Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 15. März 2007 mit der Behauptung, der Schuldner habe die Stromversorgung am 10. März 2003 unterbrochen, beantragt, sie zu ermächtigen, die aus dem vorzitierten Urteil rührende Verpflichtung des Schuldners zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung durch einen von ihr zu beauftragenden Elektrofachmann vornehmen zu lassen. Zu diesem Zweck sollte der Schuldner verpflichtet werden, das Betreten und die Durchsuchung der Räume zu dulden und dem Elektrofachmann Zugang zu den an die Betriebsräume angrenzenden Räumlichkeiten zu verschaffen. Schließlich hat sie begehrt, den Schuldner zur Vorauszahlung der für die Wiederherstellung der Stromversorgung voraussichtlich entstehenden Kosten in Höhe von 50,82 EUR zu verpflichten. Hilfsweise hat sie auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, angetragen.

Der Schuldner hat die (erneute) Unterbrechung der Stromversorgung der Betriebsräume der Gläubigerin am 10. März 2007 oder in der Zeit danach bestritten.

Mit der Behauptung einer Unterbrechung der Wasserversorgung in den Betriebsräumen der Gläubigerin am 17. April 2007 hat die Gläubigerin ferner mit Schriftsatz vom 24. April 2007 die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den Schuldner beantragt. Ferner sollte der Schuldner verpflichtet werden, ab Zustellung des Beschlusses bis zum 30. April 2007 eine Sicherheit in Höhe von 6.000,00 EUR zu leisten.

Der Schuldner hat die Verantwortung für die - seinen Angaben zufolge vom Wasserverband L... wegen Zahlungsrückstandes vorgenommene - Unterbrechung der Wasserversorgung in Abrede gestellt. Er hat ferner mit der Behauptung, die Gläubigerin habe den Gaststättenbetrieb inzwischen aufgegeben, ein fehlendes Rechtschutzbedürfnis für die Zwangsvollstreckung reklamiert. Schließlich hat er wegen im Einzelnen näher spezifizierter Zahlungsrückstände der Gläubigerin aus Mietnebenkosten ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.

Das Landgericht Cottbus hat die Gläubigeranträge mit Beschluss vom 31. Mai 2007 insgesamt zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der titulierte Anspruch der Gläubigerin auf Wiederherstellung der Stromversorgung sei nach ihrem eigenen Vorbringen erfüllt worden und damit erloschen. Eine der Zwangsvollstreckung zugängliche - erneute - Unterbrechung der Stromversorgung durch den Schuldner sei nicht festzustellen, nachdem selbst die Gläubigerin die Möglichkeit eines Leitungsdefektes nicht auszuschließen vermochte. Mit Blick auf die Unterbrechung der Wasserversorgung sei die Gläubigerin dem schlüssigen Vorbringen des Schuldners, diese sei wegen Zahlungsverzuges der Gläubigerin durch das Versorgungsunternehmen vorgenommen worden, nicht substanziell entgegengetreten.

Gegen diesen ihr am 4. Juni 2007 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin mit einem am 18. Juni 2007 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise von Ordnungshaft, wegen der Unterbrechung der Wasserversorgung zu erreichen sucht. Hierzu hat sie ergänzend vorgetragen, dass Vertragspartner des Wasserverbandes L... der Schuldner sei, der mit der Nichterfüllung der ihn treffenden Zahlungsverpflichtungen die - tatsächlich vom Wasserverband vorgenommene - Versorgungssperre schuldhaft veranlasst habe.

Der Schuldner ist dem Rechtsmittel unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, dass die Gläubigerin ihren Verpflichtungen ihm gegenüber aus dem Mietverhältnis nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, vielmehr Zahlungsrückstände in erheblichem Umfang zu verzeichnen gewesen seien, die zuletzt am 6. Juni 2007 einen Gesamtbetrag von 33.979,99 EUR erreicht hätten.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu den Umständen, die zu der Einstellung der Wasserversorgung durch den Wasserverband L... geführt haben, der Beschwerde der Gläubigerin teilweise abgeholfen und gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von zwei Wochen festgesetzt. Das Landgericht hat es für erwiesen erachtet, dass der Schuldner bei dem Versorg...

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