Verfahrensgang

LG Cottbus (Aktenzeichen 3 O 225/22)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 30.01.2023, Az. 3 O 225/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Der Gläubiger begehrt die Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den Schuldner wegen eines behaupteten Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel.

Mit Beschluss vom 18.10.2022 zum Aktenzeichen 3 O 225/22 hat das Landgericht Cottbus dem Vollstreckungsschuldner im Wege einer einstweiligen Verfügung unter Ziffer 1 a aufgegeben, es zu unterlassen, den Klarnamen des Vollstreckungsgläubigers und/oder eine identifizierende Abkürzung des Klarnamens des Vollstreckungsgläubigers im Onlineartikel vom 08.10.2022 auf der von ihm betriebenen ("Webseite 01") unter der ("Webadresse 01") wiederzugeben.

Mit Beschluss vom 04.11.2022 wurde dem Vollstreckungsschuldner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung in Ziffer 1 a und/oder 1 b des Beschlusses vom 18.10.2022 die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Der Beschluss vom 18.10.2022 wurde mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21.12.2023 bestätigt.

Der Vollstreckungsschuldner hat in dem streitgegenständlichen Artikel nach Erlass des Beschlusses vom 18.10.2022 den Namen des Vollstreckungsgläubigers gelöscht und stattdessen eine Verlinkung zu einem PDF-Dokument angebracht, welches seinerseits den Klarnamen des Vollstreckungsgläubigers rot hervorhebt und deutlich rot angemarkert ist.

Mit Schriftsatz vom 09.11.2022 hat der Vollstreckungsgläubiger hierauf einen Antrag auf Erlass eines Ordnungsgeldes gestellt.

Der Gläubiger hat die Auffassung vertreten, dass ein evidenter Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung vorliege, zumal der Betrachter der Internetseite direkt auf die Verlinkung optisch zugeleitet werde, da diese zentral und unterstrichen in roter Farbe im Text angegeben sei. Angesichts des mehrwöchig dauernden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Gläubigers und der eklatanten Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Verfügung sei ein Zwangsgeld von 3.000 EUR verhältnismäßig.

Der Gläubiger hat beantragt,

gegen den Vollstreckungsschuldner zur Erzwingung der im Beschluss vom 18.10.2022 aufgegebenen Unterlassung zu Ziffer 1 a ein Zwangsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft anzuordnen und dabei angeregt, ein Zwangsgeld nicht unter 3.000,00 EUR festzusetzen.

Der Schuldner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Schuldner hat behauptet, es liege keine Rechtsverletzung vor, da der Name des Gläubigers im Artikel gelöscht worden sei. Daraus ergebe sich auch, dass der Schuldner gewillt sei, die einstweilige Verfügung umzusetzen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30.01.2023 gegen den Schuldner wegen Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungstitel vom 18.10.2022 ein Ordnungsgeld von 3.000 EUR verhängt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass durch die Verlinkung eine Verbindung zum Online Artikel und damit der Textberichterstattung hergestellt werde, die eine Identifizierung des Gläubigers ermögliche. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 30.01.2023 verwiesen.

Gegen den Beschluss vom 30.01.2023, der ihm am 01.02.2023 zugestellt worden ist, hat der Schuldner am 14.02.2023 sofortige Beschwerde eingelegt. Er begründet diese im Wesentlichen damit, dass kein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vorliege, da der Name des Gläubigers weder in einem Text, einer Rede wörtlich oder in gekürzter Form wiedergegeben sei.

Jedenfalls sei das Ordnungsgeld zu hoch bemessen. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners werde über das Ziel hinausgeschossen. Auch sei der Verschuldensgrad gering und der Schuldner selbst habe keinerlei Vorteile von der Verlinkung, da er hierdurch keinerlei Aufträge, Werbeeinnahmen oder Ähnliches habe erzielen können. 500-1 000 EUR seien für die bloße Namensnennung eher angemessen. 3.000 EUR würden üblicherweise für schwerere Verstöße wie das Zeigen von Nacktbildern verhängt.

Der Schuldner beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 30.01.2023 aufzuheben und den Ordnungsgeldantrag zurückzuweisen.

Die Gläubiger beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, das Ordnungsgeld sei verhältnismäßig. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei den vom Schuldner veröffentlichten Artikeln um Auftragsarbeiten handele. Der Schuldner veröffentliche gezielt Unwahrheiten und diffamierende Artikel aufgrund einer Beauftragung von politischen Gegnern. Er sei kein freier Journalist. Aus den Auftragsarbeiten erziele er Einnahmen. Diese seien offenzulegen.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem...

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