Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Schlüssigkeit einer Abänderungsklage
Leitsatz (amtlich)
1. Der Abänderungskläger hat die wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse, die für Grund, Höhe und Dauer der Verurteilung zur Unterhaltsrente maßgebend waren, sowie den dem titulierten Unterhalt zugrunde liegende Rechenweg darzutun; anderenfalls ist die Abänderungsklage unzulässig. Dies gilt auch für ein abzuänderndes Anerkenntnisurteil, es sei denn, die Berechnung des titulierten Unterhalts ist unter keinen Umständen nachvollziehbar, was gleichsam eingehend darzutun ist.
2. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, selbständig die eine Abänderungsklage rechtfertigenden Umstände durch das Beiziehen von Akten und entsprechender Einsichtnahme zu ermitteln.
Normenkette
ZPO §§ 114, 119 Abs. 1, § 323 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Aktenzeichen 32 F 53/06) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin vom 14.11.2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung einer Berufung wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antrag ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Berufung nach derzeitigem Stand keine Erfolgsaussichten bietet, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO.
1. Das AG hat zutreffend die Abänderungsklage (§ 323 Abs. 1 ZPO) als unzulässig behandelt.
a) § 323 Abs. 1 ZPO verlangt für die Abänderungsklage die wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse, die für Grund, Höhe und Dauer der Verurteilung zur Unterhaltsrente maßgebend waren; ferner ist der dem titulierten Unterhalt zugrunde liegende Rechenweg darzutun (Götsche, Aktuelles zur Abänderungsklage, ZfE 2007, 207, 214). Prozessvoraussetzung ist danach die schlüssige Behauptung des Abänderungsklägers, die variablen Bemessungsfaktoren hätten sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses wesentlich geändert (BGH FamRZ 1984, 355; Schellhammer, Familienrecht nach Anspruchsgrundlagen, 4. Aufl. 2006, Rz. 1530). Behauptet der Abänderungskläger dafür zu wenig, ist die Abänderungsklage bereits unzulässig.
An diesen Voraussetzungen ändert sich auch dann nichts, wenn - wie es hier der Fall ist - gem. § 323 Abs. 1 ZPO die Abänderung eines Anerkenntnisurteils begehrt wird. Auch die materielle Rechtskraft eines im Unterhaltsprozess ergangenen Anerkenntnisurteils führt grundsätzlich zur Bindungswirkung. Würde man dies anders sehen, könnte der Unterhaltsschuldner bei für ihn absehbarem ungünstigen Prozessverlauf den Klageanspruch anerkennen und sich dadurch eine freie Abänderbarkeit offen halten. Wird die Abänderung eines solchen Urteils verlangt, so kommt es deshalb für die Frage, ob eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, auf die dem Anerkenntnisurteil zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände an (BGH FamRZ 2007, 1459).
Dies ist hier der Fall. Erstinstanzlich hat die Klägerin keinerlei Angaben zu den Grundlagen, die für das im schriftlichen Vorverfahren am 22.11.2001 erlassene Anerkenntnisurteil des AG Oranienburg (32 F 178/01, Bl. 33 BA), dessen Abänderung die Klägerin begehrt, maßgebend waren. Obgleich der Beklagte bereits frühzeitig die Zulässigkeit der Abänderungsklage gerügt hatte, hat die Klägerin gleichwohl in keiner Weise ihr Vorbringen weiter substantiiert. Damit kann weder überprüft werden, welche Tatsachen vormals zugrunde gelegt worden sind bzw. welcher Rechenweg zu dem titulierten Unterhaltsanspruch von 68,86 % des Regelbedarfes gem. § 2 Regelbetragsverordnung geführt hat, noch, ob hinsichtlich der aktuellen Verhältnisse überhaupt eine Veränderung der früheren tatsächlichen Verhältnisse vorliegt.
Auf diese Umstände hat das AG die Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2007 hingewiesen, wobei die Klägerin bereits aufgrund der frühzeitigen Rüge der Unzulässigkeit des Beklagten, welcher zudem die Behauptung aufgestellt hatte, dass sich seine Einkommensverhältnisse nicht verändert haben, bereits zuvor Veranlassung zu einem entsprechenden Sachvortrag gehabt hätte. Gleichwohl ist die Klägerin dem nicht nachgekommen, hat sich vielmehr allein in allgemeiner Hinsicht auf die Zulässigkeit der Abänderungsklage eingelassen. Allein die Veränderung der Lebensverhältnisse bzw. das Erreichen der höheren Altersstufe durch die Klägerin genügen aber nicht, um den Anforderungen des § 323 Abs. 1 ZPO zu entsprechen. Dies gilt hier schon deshalb, weil es sich bei dem Anerkenntnisurteil um einen dynamischen Titel handelt.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich die Grundlagen des Anerkenntnisurteils nicht mehr ermitteln lassen würden. Lässt sich die Berechnung des titulierten Unterhalts unter Zugrundelegung der verschiedenen Faktoren nicht nachvollziehen und ist deshalb eine Anpassung des Anerkenntnisurteils an zwischenzeitlich geänderte Verhältnisse nicht möglich, so ist der geschuldete Unterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften neu zu berechnen (BGH FamRZ 2007, 1459). Eine solche konkrete Behauptung hat die Klägerin aber nicht aufgestellt. Im Übrigen würde dies voraussetzen, dass sich die ...