Leitsatz
Mit in schriftlichem Vorverfahren ergangenem Anerkenntnisurteil des AG aus dem Jahre 2001 war der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 68,86 % des Regelbedarfs gemäß § 2 der Regelbetragsverordnung zu zahlen. Die Klägerin begehrte Abänderung dieses Titels und Zahlung höheren Unterhalts. In dem Verfahren ging es vorrangig um die Frage, welche Voraussetzungen an den Vortrag des Klägers für die Zulässigkeit einer Abänderungsklage erfüllt sein müssen.
Sachverhalt
Die Tochter nahm ihren Vater im Wege der Abänderungsklage auf Zahlung höheren Unterhalts in Anspruch. Er war durch im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Anerkenntnisurteil vom 22.11.2001 zur Zahlung von 68,86 % des Regelbedarfs gemäß § 2 Regelbetragsverordnung an die Klägerin verurteilt worden. Die Abänderungsklage der Klägerin wurde in erster Instanz als unzulässig zurückgewiesen. Auch der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG bot die von der Klägerin beabsichtigte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil keine Erfolgsaussicht. Zu Recht habe das erstinstanzliche Gericht die Klage als unzulässig behandelt.
Die Klägerin habe keinerlei Angaben zu den Grundlagen des Urteils gemacht, dessen Abänderung sie begehrte. Obgleich der Beklagte bereits frühzeitig in dem Verfahren die Zulässigkeit der Abänderungsklagen gerügt habe, habe sie gleichwohl in keiner Weise ihr Vorbringen substantiiert. Es könne daher weder überprüft werden, welche Tatsachen damals zugrunde gelegt worden seien bzw. welcher Rechenweg zu dem titulierten Unterhaltsanspruch geführt habe. Auch könne nicht geprüft werden, ob hinsichtlich der aktuellen Verhältnisse überhaupt eine Veränderung der früheren tatsächlichen Verhältnisse vorliege.
Hierauf sei die Klägerin der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2000 ausdrücklich hingewiesen worden. Gleichwohl habe sie entsprechenden Sachvortrag nicht in das Verfahren eingeführt und sich allein in allgemeiner Hinsicht auf die Zulässigkeit der Abänderungsklage eingelassen.
Allein die Veränderung der Lebensverhältnisse der Klägerin bzw. das Erreichen der höheren Altersstufe reichten nicht aus, um den Anforderungen des § 323 Abs. 1 ZPO zu entsprechen. Dies gelte schon deshalb, weil es sich bei dem Anerkenntnisurteil um einen dynamischen Titel handele.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich die Grundlage des Anerkenntnisurteils nicht mehr ermitteln ließe. Nur wenn sich die Berechnung des titulierten Unterhalts unter Zugrundlegung der verschiedenen Faktoren nicht nachvollziehen lasse und deshalb eine Anpassung des Anerkenntnisurteils an zwischenzeitlich geänderte Verhältnisse nicht möglich sei, sei der geschuldete Unterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften neu zu berechnen (BGH FamRZ 2007, 1459).
Eine solche Behauptung habe die Klägerin nicht aufgestellt. Im Übrigen würde dies voraussetzen, dass sie sich zuerst um die Ermittlung der Grundlagen in ausreichendem Maße bemühe und dazu vortrage, dies habe sie jedoch nicht getan.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 28.11.2007, 9 UF 198/07