Verfahrensgang
LG Potsdam (Beschluss vom 23.06.1995; Aktenzeichen 10 O 123/95) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten vom 13.07.1995 gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23.06.1995 – 10 O 123/95 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde hat die Beklagte zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 19.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt im Wege des Urkundsprozesses die Feststellung, daß der zwischen den Parteien bestehende Dienstvertrag durch Kündigungen der Beklagten nicht beendet worden ist sowie die Zahlung von Gehalt. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Feststellung, daß ihr der Kläger für pflichtverletzendes Handeln in der Zeit seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied für die Kreissparkasse R. schadensersatzpflichtig sei.
Der Kläger schloß am 10.12.1992 mit der Kreissparkasse R. einen Dienstvertrag ab. Er wurde zum geschäftsleitenden Vorstandsmitglied bestellt. Am 01.07.1994 wurde die Kreissparkasse R. durch die Mittelbrandenburgische Sparkasse in P., die Beklagte, aufgenommen. Nach § 8 IV der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Zweckverband für die. Mittelbrandenburgische Sparkasse in P. und dem Landkreis H. wurden weder der Kläger noch die weiteren Vorstandsmitglieder sowie stellvertretenden Vorstandsmitglieder der Kreissparkasse R. in den Vorstand der aufnehmenden Beklagten berufen.
Mit einem Schreiben vom 30.06.1994 hat der Vorstand der Beklagten den Kläger aufgefordert, seine Tätigkeit ab dem 01.07.1994 einzustellen. Am 05.07.1994 beschloß der Verwaltungsrat der Beklagten, den Kläger nicht zum Vorstandsmitglied oder stellvertretenden Vorstandsmitglied zu bestellen. Die Beklagte erklärte die Kündigung des Vertrages mit dem Kläger aus wichtigem Grund mit Schreiben vom 15.07.1994 und nochmals mit Schreiben vom 05.08.1994.
Die Beklagte hat die fehlende sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt. Sie ist der Auffassung, daß für die Entscheidung über die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche die Arbeitsgerichte zuständig seien. Sie hat gemäß § 17a III GVG beantragt, vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden.
Das Landgericht hat seine sachliche Zuständigkeit bejaht. Der Kläger mache Ansprüche aus seinem Dienstvertrag nach § 611 BGB geltend. Er sei nach § 5 I ArbGG kein Arbeitnehmer, sondern als Vorstandsmitglied ein Organ der (aufgenommenen) Sparkasse gewesen. Der Anstellungsvertrag des Klägers sei ein freier Dienstvertrag gewesen. Er sei im Wege der Rechtsnachfolge auf die Beklagte übergegangen. Die Organstellung des Klägers habe zwar mit dem Wirksamwerden der Aufnahme der Kreissparkasse R. durch die Beklagte geendet. Das habe jedoch nicht dazu geführt, daß sich der Dienstvertrag des Klägers in einen Arbeitsvertrag verwandelt habe.
Gegen diese ihr am 04.07.1995 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte mit am 14.07.1995 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 13.07.1995 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt, mit der sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Verweisung des Rechtsstreites an das zuständige Arbeitsgericht begehrt.
Die Beklagte ist auch weiterhin der Auffassung, daß sich der freie Dienstvertrag des Klägers nach Erlöschen von dessen Organstellung beim Übergang auf sie in einen Arbeitsvertrag verwandelt habe. Sie habe mit der aufgenommenen Sparkasse vereinbart, daß der Kläger nicht als Vorstandsmitglied übernommen werde. Das Dienstverhältnis des Klägers sei durch die Vereinbarung der Fusionspartner in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt worden.
Im Unterliegensfalle begehrt die Beklagte die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 17a IV GVG.
Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Beschwerde. Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 17a IV GVG) und auch sonst zulässig.
Insbesondere ist die Beschwerde von einem bei dem Landgericht Leipzig und damit auch durch einen zur Einlegung der Beschwerde bei dem Landgericht Potsdam befugten Rechtsanwalt, nämlich dem Rechtsanwalt Ka., eingelegt worden. Daran ändert die unzutreffende, mindestens jedoch ungenaue Angabe der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in deren Schriftsätzen nichts. Daß die Beklagte in diesem Rechtsstreit ausschließlich durch die bei dem Landgericht Leipzig zugelassenen Rechtsanwälte La. und Ka. vertreten wird, haben diese bereits in ihrem Schriftsatz vom 09.09.1994 ausdrücklich erklärt.
2.
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten bejaht. Die Gerichte für Arbeitssachen sind für die Entscheidung des Streitfalles nicht zuständig. Es handelt sich hier nicht um eine Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (§ 2 I Nr. 3 ArbGG).
Denn der Kläger ist nicht Arbeitnehmer der Beklagten i.S. des § 5 ArbGG geworden.
a) Der Kläger war zunächst als Vorstandsmitglied und damit als Mitglied des Vertretungsorgans der Kreissparkasse R kraft Gesetzes zur Vertretung...