Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlass
Leitsatz (redaktionell)
Zur Auslegung des Begriffs „geregelter Nachlass”.
Normenkette
REG §§ 19, 20 Nr. 1, § 23 Abs. 3; KRG Nr. 45 Art. 12
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Beschluss vom 05.05.1999; Aktenzeichen 5 T 171/98) |
AG Perleberg (Aktenzeichen 5 VI 615/93) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 5. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.
Tatbestand
I.
Die am 30. November 1915 geborene Antragstellerin ist die jüngere der beiden Töchter des am 3. Oktober 1945 in P. verstorbenen Hermann-Karl G. (im Folgenden: Erblasser) und dessen Ehefrau Minna G. Die Beteiligten zu 2. und 3. sind die Töchter der 1985 verstorbenen älteren Schwester der Antragstellerin, Erna R., geboren am 11. März 1913.
Der Erblasser war Eigentümer eines in P. gelegenen Bauernhofes. Unter dem 8. Juli 1923 überreichten der Erblasser und seine Ehefrau Minna G. ausweislich der Urkunde der notariellen Verhandlung von diesem Tage (Nr. 578 des Notariatsregisters des Jahres 1923 des Rechtsanwalts und Notars Dr. P. in Pe.) einen Erbvertrag durch Übergabe einer offenen Schrift. Der Erbvertrag enthielt eine von dem Erblasser getroffene Verfügung von Todes wegen und die Erklärung seiner Ehefrau, dass sie die ihr gemachte Zuwendung annehme. In dem Erbvertrag verfügte der Erblasser, dass für den Fall seines Todes seine Ehefrau nicht befreite Vorerbin und seine beiden Töchter, Erna R. geborene G. und die Antragstellerin Nacherben des gesamten Nachlasses sein sollten. Unter § 3 des Erbvertrages wurde der Fall der Nacherbfolge dergestalt geregelt, dass die Ehefrau des Erblassers bestimmten sollte, welche der beiden Töchter die Landwirtschaft erhalten sollte, und zwar je nach Eignung. Die Übertragung der Landwirtschaft sollte nach dem Wortlaut des Erbvertrages spätestens 1 Monat nach Erreichung des 21. Lebensjahres der jüngeren Tochter erfolgen. Sollte die jüngere Tochter vorher versterben, sollte die Übergabe der Wirtschaft spätestens erfolgen, sobald die ältere Tochter das 23. Lebensjahr erreicht hatte. Weiterhin waren in diesem Erbvertrag sowohl das Altenteil für die Ehefrau als auch die Abfindungsansprüche der nicht den Hof erhaltenden Tochter aufgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Erbvertrages verwiesen (Bl. 68–71 d.A.).
Der Bauernhof wurde am 4. April 1935 in die Erbhöferolle des Anerbengerichts in Pe. Blatt 7 eingetragen.
Nach dem Tode des Erblassers beantragte seine Ehefrau zu notarieller Urkunde des Notars Dr. G. N. vom 4. Oktober 1945 beim Amtsgericht Pe. die Erteilung eines Erbscheins, wonach sie nicht befreite Vorerbin, die beiden Töchter Nacherbinnen seien. Nachdem die Ehefrau – auf Vorladung – vor dem Amtsgericht darum gebeten hatte, den Erbschein dahin zu erteilen, dass der Nacherbfall am 30. November 1936 eingetreten sei, erteilte das Amtsgericht Pe. am 29. Juli 1946 den Erbschein (Az.: 5 VI 92/45) dahingehend, dass die Ehefrau Vorerbin und die beiden Töchter Nacherben des Erblassers geworden seien. Der Erbschein erhält die Angabe: „Die Nacherbfolge ist am 30. November 1936 eingetreten.”. Dieser Erbschein ist durch das Staatliche Notariat Pe. mit Beschluss vom 16. März 1959 für kraftlos erklärt worden.
Die Witwe des Erblassers errichtete unter dem 1. November 1958 ein eigenhändiges Testament, worin sie verfügte, dass die jüngere Tochter den Hof erben solle und die ältere entsprechend den Regelungen des Erblassers die Abfindung bzw. Aussteuer erhält bzw. erhalten habe.
Das Amtsgericht Ge. erließ unter dem 1. Oktober 1972 einen gemeinschaftlichen Erbschein, Az.: 12 VI 240/72, zum ausschließlichen Gebrauch für das Lastenausgleichsamt. Ausweislich dieses Erbscheins ist die am 23. November 1971 verstorbene Minna G. von ihren beiden Töchtern zu je 1/2 beerbt worden.
Mit notariellem Antrag vom 23. September 1993 (UR-Nr. 460 der UR für das Jahr 1993 des Notars Dr. Heinrich N. in O.) beantragte die Antragstellerin die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses, wonach sie Hoferbin des Hofes Blatt 186 Grundbuch von P. in einer Größe von 34,3704 ha geworden sei.
Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten, sie sei auf Grund des Reichserbhofgesetzes vom 29. September 1933 (REG) Erbin des Hofes geworden. In dem Gebiet um Pe. habe vor Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes kein festes Brauchtum bezüglich Jüngstenrecht oder Ältestenrecht geherrscht, so dass nach § 21 Abs. 3 Satz 2 REG das Jüngstenrecht galt. Ihre ältere Schwester Erna R., geborene G., habe 1936 geheiratet und seitdem in H. gelebt. Sie, die Antragstellerin, habe dagegen – auch nach ihrer Hochzeit im Jahre 1939 – auf dem elterlichen Hof mitgearbeitet. Auch ihr Ehemann sei auf dem Hof tätig gewesen, bis er einberufen worden sei. Ihre ältere Schwester habe mit ihrer Familie lediglich während der Evakuierung besuchsweise auf dem Hof gelebt. Anschließend sei ihre Schwester noch gelege...