Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerbschaft. Geltung des Reichshoferbgesetzes. Kontrollratsgesetz Nr. 45. Erbfolge hinsichtlich einer Hofstelle. Erbteilsübertragungsvertrag. Erbverzicht
Leitsatz (amtlich)
Das Reichserbhofgesetz gilt nur für Nachlässe, die zum Stichtag 24.4.1947 noch nicht geregelt waren. Das kann nicht angenommen werden, wenn zwar ein gesetzlicher Erbe den Hof in Besitz genommen hat, die übrigen Erben aber die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt haben.
Normenkette
Reichshoferbgesetz §§ 19, 20 Nr. 3, § 21 Abs. 3; Erbhöferechtsverordnung; Kontrollratsgesetz Nr. 45 Art. I, Art. XII Abs. 2; BGB §§ 1922, 1925; EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 1; FGG § 12; GG Art. 103 Abs. 1; LwVG § 1 Nrn. 5-6
Verfahrensgang
LG Stendal (Beschluss vom 13.12.2004; Aktenzeichen 25 T 185/03) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Stendal vom 13.12.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 16.790 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der Antragsteller begehrt die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins, der seinen im Jahre 1972 verstorbenen Vater Wt.B. als Anerben nach dem Reichserbhofgesetz hinsichtlich des ehemals in die Erbhöferolle von N. Bl. 10 eingetragenen Erbhofes, verzeichnet im Grundbuch von N. Bd. III, Bl. Nr. 45, ausweist.
Die Beteiligten zu 2) bis 5) sind die Erben der am 20.5.2001 verstorbenen Schwester des Herrn Wt.B., Frau E.R., geborene B.
In der Erbhöferolle der Gemeinde N. Bl. 10 (Grundbuch von N. Band III Bl. Nr. 45) war ursprünglich als Eigentümer des streitbefangenen landwirtschaftlichen Anwesens der Großvater des Antragstellers und der Beteiligten zu 2) bis 5) Herr Wm.B. eingetragen. Der Großvater Wm.B. verstarb am 29.2.1940 und hinterließ seine Ehefrau B.B. sowie 8 Kinder, darunter den Vater des Antragsstellers und die Mutter der Beteiligten zu 2) bis 5). Mit gerichtlich beurkundeten Erklärungen vom 14.3.1941 und vom 18.3.1941 verzichtete der Vater des Antragstellers Wt.B. zugunsten seines jüngeren Bruders H.B. hinsichtlich des Erbhofes auf das ihm nach dem gemäß der gemeinschaftlichen Bekanntmachung des Reichsministers der Justiz und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 28.9.1940 geltende Ältestenrecht zustehende Anerbenrecht. Nachdem das Anerbengericht in Seehausen/Altmark mit Beschluss vom 16.4.1941 die Verzichtserklärungen des Wt.B. zugunsten des H.B. genehmigt hatte, wurde der Erblasser H.B. im Grundbuch als Eigentümer des Hofgrundstückes eingetragen. Der Hoferbe H.B. fiel Anfang April 1945 in Jugoslawien.
Nach Rückkehr aus dem Krieg übernahm der Vater des Antragstellers Wt.B. die Bewirtschaftung der Hofstelle.
Unter dem 16.6.1952 erteilte das AG Osterburg einen Erbschein nach dem Erblasser H.B., der die Mutter des Erblassers B.B. zu einem Erbanteil von ½ und die sieben Geschwister, darunter den Vater des Antragstellers Wt.B. und die Mutter der Beteiligten zu 2) bis 5) E.R., zu je 1/14 als gesetzliche Erben auswies. Wegen der Einzelheiten wird auf den Erbschein des AG Osterburg vom 16.6.1952 - Band I Bl. 3 d.A. - Bezug genommen.
Der Vater des Antragstellers verstarb im Jahr 1972 und wurde ausweislich des Erbscheins des Staatlichen Notariats Osterburg vom 20.7.1973 beerbt von seiner Ehefrau L.B. und den vier Kindern, nämlich dem Antragssteller und seinen drei Geschwistern. Die Ehefrau des Wt.B., Frau L.B. verstarb am 5.1.1982 und wurde von ihren vier Kindern im Wege der gesetzlichen Erbfolge beerbt. Mit der vor dem Notar St.Z. am 6.12.1993 zur Urkundenrollennummer 268/1993 K beurkundeten Vertragsurkunde übertrugen die drei Geschwister des Antragstellers ihre Erbanteile an dem Nachlass ihrer Eltern Wt. und L.B. auf den Antragsteller.
Am 10.12.1997 ließ der Antragsteller vor dem Notar D.Sch. unter der Urkundenrollennummer 1879/1997 einen Erbteilsübertragungsvertrag betreffend den Nachlass des Anfang April 1945 gefallenen Erblassers H.B. beurkunden. Darin übertrugen die Erben und Erbeserben des H.B. ihre Erbanteile gegen Zahlung eines Kaufpreises von 75.000 DM auf den Antragsteller. Die verstorbene Mutter der Beteiligten zu 2) bis 5) Frau E.R. genehmigte die vertragliche Erklärung mit vor dem Notar Sch. am 13.2.1998 beglaubigter Unterschrift. Da nicht alle Erben bzw. Erbeserben nach H.B. ihre Genehmigung zu dem Erbteilsübertragungsvertrag erteilten, kam der vereinbarte Kaufpreis nicht zur Auszahlung.
Mit notariellen Antrag vom 5.3.2001 beantragte der Antragsteller bei dem AG - Nachlassgericht - Osterburg die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses, wonach sein Vater Wt.B. nach seinem Bruder H.B. Hoferbe des Erbhofes geworden sei. Der Antragsteller hat insofern die Ansicht vertreten, dass sein Vater Wt.B. gem. §§ 19, 20 Nr. 1, 21 Reichserbhofgesetz vom 29.9.1933 (REG) Anerbe des in N. belegenen Erbhofes nach seinem vorverstorbenen Bruder H.B. geworden sei; da in der Region N. das sog. Ältes...