Verfahrensgang
AG Nauen (Entscheidung vom 05.12.2018; Aktenzeichen 34 OWi 427/18) |
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 5. Dezember 2018 wird als unbegründet verworfen, da die erhobenen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht den an § 344 Abs.2 Satz 2 StPO iVm. §§ 80 Abs. 3, 4, 79 Abs. 3 OWiG zu stellenden Anforderungen genügt und die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht geboten ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
Der Senat nimmt Bezug auf die überaus sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in der dem Betroffenen übermittelten Stellungnahme vom 7. März 2019. Darin hießt es:
"Im Fall der Festsetzung eines Bußgeldes von - wie hier - nicht mehr als 100 Euro wird die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Normen über das Verfahren lediglich bei Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
I. Die von dem Betroffenen erhobene Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) ist bereits unzulässig.
Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs hat der Betroffene in seinen Schriftsätzen vom 11.12.2018 (Bl. 119 d. A.), vom 21.01.2019 (Bl. 123 d. A.) und vom 01.03.2018 (Bl. 135 d. A.) erhoben.
Die Rüge des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG kann nur im Wege einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden, die den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 80 Abs. 3 OWiG entsprechen muss. Um diesem Begründungserfordernis zu genügen, muss der Betroffene in der Rechtfertigungsschrift die den Mangel enthaltenen Tatsachen so genau und vollständig angeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein oder Fehlen eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (vgl. BGH NStZ 1992, 29; 1994; 47; 1996, 185; StV 1998, 360, 368). Erforderlich ist hierbei nicht nur, dass der Betroffene die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergeht, sondern auch, dass er Fakten vorträgt, die für das Vorliegen eines Tatbestandes sprechen, der seiner Rüge den Boden entzieht (vgl. BGH StV 1996, 530, 531). Welche Tatsachen zur Begründung vorgetragen werden müssen, richtet sich dabei nach der behaupteten Rechtsgutverletzung.
Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich dem Gericht gegenüber zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen oder wenn das Gericht die Ausführungen des Betroffenen, soweit sie entscheidungserheblich sind, nicht zur Kenntnis nimmt und in die Entscheidungsüberlegung nicht einbezieht (BVerfG NJW 1982, 1762; 1984, 1026; 1987, 485; BGHSt 28, 44, 46).
Da nach dem Willen des Gesetzgebers durch § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Verfassungsbeschwerde vermieden und Verstöße gegen das Verfahrensrecht auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG bereits im Bereich der Fachgerichtsbarkeit überprüft werden sollen, muss bei der Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs stets ergänzend vorgetragen werden, was der Betroffene bzw. der Verteidiger des Betroffenen im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs über die vom Tatrichter verwertete Einlassung hinaus vorgetragen hätte [vgl. BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Düsseldorf NZV 1992, 497; OLG Köln VRS 83, 267 ständige Rechtsprechung des Brandenburgischen OLG vgl. bereits Beschlüsse vom 05.12.1995 - 2 Ss (OWi) 132 Z/95; vom 19.05.1998 - 1 Ss (OWi) 35 Z/98; vom 28.06.1999 - 2 Ss (OWi) 81 Z/99].
Die Ausführungen des Verteidigers genügen den vorgenannten Anforderungen nicht.
Die Ausführungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 01.03.2019, eingegangen bei der Generalstaatsanwaltschaft am 01.03.2019, zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung des Beweisantrags und der Nichterteilung des letzten Wortes können nicht berücksichtigt werden, da dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Begründungsfrist, die sich nach § 345 StPO richtet [...] eingegangen ist. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 44 Abs. 2 StPO kommt nicht in Betracht, weil die Prozesshandlung (Beschwerdebegründung) nicht innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (Übersendung der Akten an den Verteidiger) bei dem zuständigen Gericht vorgenommen worden ist, sondern bei der Generalstaatsanwaltschaft.
In der rechtsfehlerhaften Ablehnung von Beweisanträgen gem. § 244 StPO bzw. gem. § 77 Abs. 2 OWiG kann grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen. Bei der Rüge der unberechtigten Ablehnung eines Beweisantrages bedarf es der inhaltlichen Wiedergabe des Antrags (Beweistatsache und Beweismittel) und der Mitteilung des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses. Daneben sind di...