Entscheidungsstichwort (Thema)
Frist für Zustimmung zu Vaterschaftsanerkenntnis
Normenkette
BGB § 1592 Nr. 2, § 1599 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 18.01.2011; Aktenzeichen 19 T 415/09) |
AG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 17.08.2009; Aktenzeichen 7 III 3/09) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse des AG Frankfurt/O. vom 17.8.2009, 7 III 3/09, und des LG Frankfurt/O. vom 18.1.2011, 19 T 415/09, wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 3.000 festgesetzt.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Eintragung des A. W. als Vater des M. H. in das Geburtenbuch des Standesamtes S.
Die Mutter des M. H., S. S., heiratete am 19.6.1998 B. H. Ab dem 26.6.2002 war bei dem AG Tempelhof-Kreuzberg ein Scheidungsverfahren anhängig. Die Ehe wurde am 5.5.2005 geschieden.
Am ... Oktober 2002 wurde M. H. geboren. In das Geburtenbuch des Standesamtes S. wurde als Vater B. H., der Noch-Ehemann der Mutter, eingetragen.
A. W. erkannte am 15.11.2002 vor dem Jugendamt in P. mit Zustimmung der Mutter S. S. die Vaterschaft für M. H. an. B. H. stimmte am 19.3.2009 vor dem Jugendamt des Bezirkes ... in B. der Vaterschaftsanerkennung zu.
Das Standesamt S. hat Bedenken, ob A. W. als Vater in das Geburtenbuch eingetragen werden kann, da B. H. nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt hat. Es hat die Frage nach § 49 Abs. 2 PStG dem AG Frankfurt/O. zur Entscheidung vorgelegt.
Das AG Frankfurt/O. hat durch Beschluss vom 17.8.2009 die Anerkennung der Vaterschaft durch A. W. für wirksam erachtet und den Standesbeamten angewiesen, die Vaterschaftsanerkennung am Randes des Geburteintrags zu vermerken. Das LG Frankfurt/O. hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 18.1.2011 zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 26.1.2011 übersandt.
Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde vom 8.2.2011 will er durch das OLG entschieden wissen, ob die Jahresfrist aus § 1599 Abs. 2 S. 1 BGB auch für die Zustimmung des geschiedenen Ehemannes gilt.
II.1. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Frankfurt/O. vom 18.1.2011, 19 T 415/09, ist zulässig.
Das gerichtliche Verfahren bestimmt sich gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), da der Antrag des Standesamtes der Stadt S. am 9.4.2009 und damit noch vor Inkrafttreten des FamFG am 1.9.2009 bei Gericht eingegangen ist. Die Anwendbarkeit des bisherigen Verfahrensrechts betrifft das gesamte gerichtliche Verfahren einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Instanzenzuges (vgl. OLG Frankfurt vom 26.1.2010 - 20 W 18/10, m.w.N.; MünchKomm/Pabst, FamFG, Art. 111 FGG-RG, Rz. 16).
Gegen die Entscheidung des LG als Beschwerdegericht findet nach § 29 Abs. 2 FGG die sofortige weitere Beschwerde statt. Der Landrat des Landkreises U ... als Standesamtsaufsicht ist nach § 53 Abs. 2 PStG beschwerdebefugt und hat die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt.
2. In der Sache ist die sofortige weitere Beschwerde unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 29 Abs. 4, 27 Abs. 1 FGG.
Zu Recht haben das AG Frankfurt/O. das Standesamt nach § 49 Abs. 1 PStG angewiesen, A. W. am Rand des Geburtseintrags als Vater des M. H. zu vermerken, und das LG die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Wird die Vaterschaft nach Beurkundung der Geburt des Kindes von einem Dritten wirksam anerkannt, so ist dies nach § 27 Abs. 1 PStG beim Geburtseintrag im Geburtenregister zu beurkunden und der Vater mit den in § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG genannten Angaben einzutragen.
A. W. ist nach § 1592 Nr. 2 BGB der Vater des M. H., da er wirksam dessen Vaterschaft anerkannt hat.
Grundsätzlich ist zwar nach § 1592 Nr. 1 BGB der Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Dies gilt nach § 1599 Abs. 2 S. 1 BGB aber dann nicht, wenn - wie hier - nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des der dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt. Hintergrund der Regelung ist, dass nach der Lebenserfahrung schon im Hinblick auf das Trennungsjahr nach § 1566 BGB während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens geborene Kinder in der Regel von dem (Noch-)Ehemann der Mutter stammen. Das Kind hat in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse am nahtlosen Übergang der Vaterschaft. Bei Einigkeit soll den Beteiligten deshalb der Aufwand eines Anfechtungsprozesse mit Abstammungsgutachten erspart werden (vgl. MüKo.-Wellenhofer, BGB, 5. Aufl., § 1599 Rz. 50).
Der Vaterschaftsanerkennung zustimmen müssen nach § 1599 Abs. 2 S. 1 BGB die Mutter des Kindes und der Mann, mit dem sie im Zeitpunkt der Geburt verheirate...