Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 28.02.2007; Aktenzeichen 19 T 81/07) |
AG Fürstenwalde (Aktenzeichen 23 XVII 6194) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 28. Februar 2007 - Az.: 19 T 81/07 - wird zurückgewiesen.
Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 668,80 EUR.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 begehrt die Festsetzung von Betreuervergütung nach Durchführung eines Betreuerwechsels. Wegen des Sachstands im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht wird auf die sorgfältige und vollständige Darstellung in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Mit der nicht mehr gesondert begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Begehren weiter, so behandelt zu werden, als wäre die Betreuung erstmals am 18. April 2005 angeordnet worden. Im amtsgerichtlichen Verfahren hatte er insoweit ausgeführt (Schreiben vom 06. September 2006; Bl. 32 des Vergütungssonderhefts): Die Pflichtwidrigkeiten des vormaligen ehrenamtlichen Betreuers hätten aufgeklärt werden müssen; außerdem hätten die Regressansprüche gegen diesen durchgesetzt werden müssen. Der sehr hohe Aufwand sei einer Erstbetreuung gleichgekommen, dies auch im Hinblick auf die Erlangung eines Schuldanerkenntnisses.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht für den Zeitraum vom 01. Juli 2005 bis zum 08. August 2005 einen Aufwand von fünf Stunden pro Monat, für den Zeitraum vom 09. August 2005 bis zum 31. Dezember 2005 von dreieinhalb Stunden pro Monat und für den Zeitraum danach ebenfalls von dreieinhalb Stunden pro Monat angesetzt. Gegen diesen Beschluss, dem Beteiligten zu 1 zugestellt am 20. März 2007, wendet sich dieser mit der zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde, beim Landgericht Frankfurt/Oder eingegangen am 02. April 2007.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist auf Grund der Zulassung statthaft (§ 56 g Abs. 5 S. 2 FGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Frist und Form beim Landgericht Frankfurt/Oder eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 FGG). In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das OLG Köln hat (Beschluss vom 14. Juni 2006; Az.: 16 Wx 120/06) in einem vergleichbaren Fall ausgeführt: "Der Senat ist mit den Vorinstanzen der Auffassung, dass für die Bemessung der Betreuervergütung nach § 5 Abs. 2 VBVG die erstmalige Begründung des Betreuungsverhältnisses auch in den Fällen maßgebend ist, in denen ein Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer stattfindet. Dies entspricht dem im Gesetzeswortlaut objektivierten Willen des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck der Regelung. Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 14. Juni 2006 (16 Wx 109/06) insoweit in vollem Umfang den Ausführungen der Oberlandesgerichte Schleswig (Beschlüsse vom 02.02.2006 - 2 W 12/06 - und vom 25.01.2006 - 2 W 240/05) und München (Beschluss vom 09.02.2006 - 33 Wx 237/05 = FamRZ 2006, 647 ff.) angeschlossen und hierzu ausgeführt:
Bereits nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 VBVG wird für die verschiedenen Vergütungsstufen allein auf die Dauer der Betreuung abgestellt und nicht auf die Dauer der Tätigkeit des anspruchstellenden Betreuers. Dass die gestaffelten Stundensätze an dem Zeitpunkt der Einrichtung der Betreuung zu orientieren sind, entspricht auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, wie er in der Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zum Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG (BT-Drs. 15/2494 S. 34) wie folgt zum Ausdruck kommt:
"Um den mit der Pauschalierung verfolgten Zweck der Vereinfachung und Streitvermeidung nicht zu vereiteln, müssen Ausnahmen von dem vorgeschlagenen Pauschalierungsmodell soweit wie möglich begrenzt werden. Zu dem sind in den vom ISG ausgewerteten Akten die Fälle besonderer Betreuungssituationen enthalten und somit in die gebildeten Pauschalen eingeflossen. Aus den oben dargestellten Gründen enthält der Entwurf im Fall eines Betreuerwechsels keine Ausnahme von dem vorgeschlagenen Pauschalierungsmodell. Der mit einem Betreuerwechsel regelmäßig einhergehende Mehrbedarf ist in den vom ISG erhobenen Zahlen enthalten. Maßgebend für die Anwendung der Pauschalen ist daher die erstmalige Bestellung eines Betreuers. Dies soll auch dann gelten, wenn es sich hierbei um einen ehrenamtlichen Betreuer handelt und später ein Berufsbetreuer bestellt wird. Geschieht dies z.B. im dritten Jahr einer Betreuung, kann der Berufsbetreuer nur die Pauschale für den Zeitraum ab dem 2. Jahr beanspruchen."
Einer solchen Sichtweise steht auch die systematische Stellung der Vorschrift über die Vergütungssätze im VBVG nicht entgegen. Auch wenn Ansprüche auf Vergütung ausschließlich bei berufsmäßig geführten Betreuern entstehen, schließt dies nicht denknotwendig aus, hierbei mit der Dauer der Betreuung an ein Merkmal anzuknüpfen, das auch bei zuvor ehrenamtlicher...