Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Verfügung zu 3. der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.06.2021, Az. 12 O 329/19, aufgehoben, soweit dadurch der Antrag der Beklagten auf Einsichtnahme in die dem Sachverständigen Dr. (X) übersandten 4 CDs zurückgewiesen worden ist.
Das Landgericht wird angewiesen, den Beklagten Einsicht in die dem Sachverständigen Dr. (X) zur Begutachtung überlassenen 4 CDs mit radiologischen Aufnahmen zu gewähren.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
1.1. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25.01.2021 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung des Klägers, er habe bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall verschiedene näher bezeichnete gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten, angeordnet und dem Kläger aufgegeben, dem Sachverständigen die Behandlungsunterlagen zu den streitgegenständlichen Verletzungen zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 09.02.2021 hat die Klägervertreterin dem Sachverständigen verschiedene dort näher bezeichnete ärztliche Berichte sowie 4 CDs mit radiologischen Aufnahmen übersandt, die den Verlauf des subduralen Hämatoms als Folge des Unfalls dokumentieren sollen. Diese CDs waren bis dahin - anders als die der Klage als Anl. K2 bis K 10 beigefügten ärztlichen Berichte - nicht zu den Akten gereicht worden.
Mit Schriftsatz vom 10.03.2021 haben die Beklagten beantragt, ihnen sämtliche an den Sachverständigen übermittelten Befunde und CDs zur Verfügung zu stellen. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 16.03.2021 mitgeteilt, dass die CDs im Original weitergeleitet wurden und Kopien nicht vorhanden seien.
Der Sachverständige hat mit Datum vom 27.04.2021 sein neurochirurgisches Sachverständigengutachten erstellt und dabei auch die ihm übersandten CDs ausgewertet. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 11.05.2021 erneut beantragt, ihnen die radiologischen Aufnahmen, die der Sachverständige seiner Begutachtung zugrunde gelegt hat, zu übersenden. Mit Schriftsatz vom 25.05.2021 haben die Beklagten zum Gutachten Stellung genommen und Ergänzungsfragen formuliert. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 26.05.2021 einer Übersendung der CDs an die Beklagten widersprochen.
Das Landgericht hat mit Verfügung vom 02.06.2021 Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme bestimmt und zugleich darauf hingewiesen, dass eine Versendung der medizinischen Unterlagen nach dem Widerspruch des Klägers unterbleibe, zumal der Beklagtenvertreterin eine Stellungnahme zum Gutachten auch ohne die weiterführenden Unterlagen umfassend möglich gewesen sei.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie beantragen, ihnen Akteneinsicht in sämtliche Behandlungsdokumentationen einschließlich der CDs mit radiologischen Aufnahmen zu gewähren sowie dem Kläger aufzugeben, entsprechende Kopien zu fertigen und den Beklagten zu übermitteln. Zur Begründung führen die Beklagten aus, das in Art. 103 GG verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verlange, dass eine Prozesspartei sich zum gesamten dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Vortrag des Parteigegners äußern könne. Das setze voraus, dass ihr alle Angriffs- oder Verteidigungsmittel des Gegners vollständig zugänglich gemacht würden. Dies umfasse gemäß § 299 ZPO auch dem Sachverständigen von Klägerseite zur Verfügung gestellte Behandlungsdokumentationen und CDs. Die Versagung der Akteneinsicht durch Übersendung der Behandlungsdokumentation nebst der radiologischen Aufnahmen auf CD stelle einen Eingriff in das Gebot des rechtlichen Gehörs dar, der weder durch den Widerspruch des Klägers noch mit Rücksicht auf ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse des Klägers gerechtfertigt sei. Die Möglichkeit einer eigenen Begutachtung des Behandlungsgeschehens müsse auch für die Beklagten unabhängig von einer bereits erfolgten gerichtlich beauftragten Begutachtung möglich sein.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 09.06.2021 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das Einsichtsgesuch sei unzulässig, da die radiologischen Aufnahmen nicht zur Gerichtsakte gereicht worden und daher nicht Teil der Prozessakten geworden seien. Ein Recht zur Übersendung der Unterlagen oder Kopien ergebe sich auch nicht aus den §§ 131,133 ZPO sowie einer analogen Anwendung des § 299 ZPO, da die Unterlagen nicht durch das Gericht direkt angefordert worden, sondern vom Kläger direkt an den Sachverständigen übersandt worden seien.
II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist die sofortige Beschwerde statthaft gegen eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts, durch die ein das Verfa...