Leitsatz (amtlich)
Der im Sitzungsprotokoll enthaltene Hinweis, dass die Beteiligten nach § 89 FamFG belehrt worden sind, genügt nicht den Anforderungen, die an eine Belehrung nach § 89 II FamFG zu stellen sind.
Normenkette
FamFG § 89 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Perleberg (Beschluss vom 07.11.2013; Aktenzeichen 16.1 F 34/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Perleberg vom 7.11.2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das AG hat den Antrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Ein Ordnungsgeld durfte im vorliegenden Fall nicht verhängt werden, weil es an einem ordnungsgemäßen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen die im Wege des gerichtlich gebilligten Vergleichs getroffene Umgangsregelung fehlt. Fehlt der Warnhinweis, können Ordnungsmittel nicht festgesetzt werden, weil der Hinweis Voraussetzung der Vollstreckung ist (BVerfG NJW 2011, 2347).
In einen gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich, wie er vorliegend geschlossen wurde, ist eine Belehrung nach § 89 II FamFG aufzunehmen, also auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hinzuweisen. Mit der in den Vollstreckungstitel aufzunehmenden Belehrung soll dem Verpflichteten deutlich gemacht werden, dass der Verstoß gegen den Titel die Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach sich ziehen kann (BT-Drucks. 16/6308, 218; BGH FamRZ 2011, 1729). Deshalb muss der Hinweis so formuliert sein, dass er für einen Laien verständlich ist, weshalb die bloße Wiederholung des Gesetzestextes bei Laien nicht genügt. Denn der Laie kann regelmäßig nicht zwischen Ordnungs- und Zwangsmitteln, Geldbuße und Geldstrafe unterscheiden. Der Hinweis muss, um seiner Warnfunktion gerecht zu werden, auch die Möglichkeit der nachträglichen Sanktionierung nennen (vgl. Zimmermann in MünchKomm FamFG, 2. Aufl., § 89 Rz. 7).
Diesen Maßstäben genügt der vom Gericht nach Abschluss der Umgangsvereinbarung in der mündlichen Verhandlung erteilte Hinweis auf § 89 FamFG (Sitzungsprotokoll vom 27.2.2012; Bl. 30 d.A.) nicht. Ein ausdrücklicher und verständlicher Hinweis auf die möglichen vom Gesetz vorgesehenen Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Vereinbarung ist im Vollstreckungstitel nicht enthalten. Die im Protokoll enthaltene Formulierung "Die Beteiligten werden gem. § 89 FamFG belehrt." lässt nicht deutlich werden, dass und gegebenenfalls welche Vollstreckungsmaßnahmen ein Verstoß gegen die Vereinbarung nach sich ziehen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 87 V, 84 FamFG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht.
Fundstellen
FamRZ 2015, 693 |
FuR 2016, 357 |
MDR 2014, 1397 |
FF 2015, 264 |