Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 31.01.2006; Aktenzeichen 5 O 125/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10. April 2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 31. Januar 2006 ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Notfrist von einem Monat gemäß §§ 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt und begründet worden.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht Potsdam hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht Prozesskostenhilfe versagt; auf die zutreffenden Ausführungen wird Bezug genommen.
I.
Zunächst bestehen bereits erhebliche Bedenken hinsichtlich der Bedürftigkeit der Klägerin. So ist die Klägerin Miteigentümerin zu 1/2 an einem Grundstück in F..., welches von den Parteien im Jahr 1996 zu einem Kaufpreis von 150.000 DM erworben wurde. Diesen Miteigentumsanteil hätte sie vor einer Inanspruchnahme der Allgemeinheit für die Kosten ihrer Prozessführung zu verwerten. Zumindest hätte sie aber hinsichtlich einer eventuellen Unzumutbarkeit einer solchen vortragen müssen. Darüber hinaus führt sie eine Lebensversicherung bei der G... Versicherung AG. Da auch diese einen Vermögenswert, der der Verwertung zuzuführen ist, darstellt, hätte sie insoweit insbesondere zu deren Rückkaufswert vortragen müssen.
Zu einem solchen Vortrag wäre die Klägerin auch verpflichtet gewesen, da von der bedürftigen Partei erwartet werden kann, dass sie aktiv am Verfahren mitwirkt, also selbstständig alle erforderlichen Erklärungen abgibt und Unterlagen einreicht (Brandenburgisches OLG FamRZ 2004, 120; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rn. 36).
II.
Im Ergebnis können diese Bedenken hinsichtlich der Bedürftigkeit jedoch dahinstehen, da jedenfalls eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage im Sinne des § 114 ZPO nicht gegeben ist.
1.
Die Klage ist bereits unzulässig. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 268.424,14 EUR während sie sich zur Begründung auf verschiedene Teilforderungen in einer Gesamthöhe von 319.504,62 EUR beruft, ohne im Einzelnen zu bestimmen, wie sie die geltend gemachte Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will oder in welcher Reihenfolge die Ansprüche bis zu der von ihr geltend gemachten Gesamtsumme gefordert werden. Diese mangelnde Individualisierung des Streitgegenstandes stellt einen Verstoß gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dar und führt zur Unzulässigkeit der gesamten Klage (BGH NJW 1990, 2068; BGHZ 11, 192; Zöller/Greger, a.a.O., § 253 Rn. 15 m. w. N.).
2.
Darüber hinaus ist die Klage aber auch unschlüssig, da der unstreitige bzw. der streitige klägerische Sachvortrag nicht ausreichend sind, um die einzelnen geltend gemachten Teilansprüche zu begründen. Dabei kann es zunächst dahinstehen, ob die Klägerin die behaupteten Zahlungen überhaupt geleistet hat.
a)
Café M... (31.250 EUR):
Soweit die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 16.872,63 EUR für die von ihr finanzierte Bestuhlung im vom Beklagten geführten Café begehrt, ist die Klage infolge anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, da die Parteien insoweit bereits einen Rechtsstreit zum Aktenzeichen 6 O 456/02 vor dem Landgericht Potsdam führen. Hinsichtlich des verbleibenden Betrages 14.377,37 EUR fehlt jeglicher Sachvortrag, sodass die Klage unschlüssig ist.
b)
Grundstück F... (38.346,89 EUR):
Soweit die Klägerin einen hälftigen Ausgleich für den von ihr vollständig aufgewendeten Kaufpreis für das im Miteigentum der Parteien zu jeweils 1/2 stehende Grundstück begehrt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass sie eine Zahlung bereits allenfalls in Höhe von 90.000 DM (statt 150.000 DM) substanziiert dargetan hat, sodass sich ein möglicher Anspruch nach § 426 BGB maximal auf 15.000 DM belaufen könnte.
In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass die Parteien zum Zeitpunkt der (zeitlich nicht näher eingegrenzten) Zahlung in intakter Ehe gelebt haben, sodass eine grundsätzlich bestehende Ausgleichpflicht durch die ehelichen Lebensverhältnisse überlagert worden ist. Danach ist von einer stillschweigend geschlossenen Vereinbarung als abweichende Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugehen, wonach die finanzielle Leistung des die Verbindlichkeit Bedienenden als Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft, der einem späteren Ausgleich nicht unterliegen soll, anzunehmen ist (vgl. insgesamt BGH NJW 2005, 2307; Brandenburgisches OLG OLG-Report 2001, 53; Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 426 Rn. 9; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl., Rn. 280 ff.).
Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass ein Ausgleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage stattzufinden habe, da es sich insoweit um eine unbenannte Zuwendung gehandelt habe, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die...