Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung einer zwischen den Kindeseltern über den Kindesunterhalt getroffenen Vereinbarung als so genannte Freistellungsvereinbarung.

 

Verfahrensgang

AG Neuruppin (Aktenzeichen 52 F 105/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert und dem Antragsteller ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Günther in Neuruppin für folgenden Antrag bewilligt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für die Zeit ab Juli 2001 von den Unterhaltsansprüchen für die gemeinsamen Kinder Marcus Z, geb. am 10.4.1985, und Maria Z, geb. am 21.5.1990, insoweit freizustellen, als monatlicher Kindesunterhalt

– für Ma.

von Juli 2001 bis Dezember 2001 i.H.v. mehr als 392,95 DM,

von Januar 2002 bis April 2002 von mehr als 200,86 Euro und

ab Mai 2002 i.H.v. mehr als 204,78 Euro sowie

– für M.

von Juli 2001 bis Dezember 2001 i.H.v. mehr als 332,05 DM,

von Januar 2002 bis April 2002 von mehr als 167,67 Euro und

ab Mai 2002 von mehr als 204,78 Euro

geltend gemacht wird.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um teilweise Freistellung von Kindesunterhaltsverpflichtungen.

Die Parteien waren verheiratet, ihre Ehe wurde durch Urteil des AG Neuruppin vom 27.7.1998 geschieden Aus der Ehe sind die Kinder M., geb. am 10.4.1985 und M., geb. am 21.5.1990 hervorgegangen, welche bei der Antragsgegnerin leben.

Am 10.7.1998 schlossen die Parteien unter Hinweis auf die Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens sowie unter Bezugnahme auf § 630 Abs. 1 ZPO eine „Ehescheidungsfolgenvereinbarung” mit u.a. folgendem Inhalt:

„1. Das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen aus der Ehe hervorgegangenen Kinder M., geb. am 10.4.1985, und M., geb. am 21.5.1990, wird auch nach der Scheidung von beiden Elternteilen wahrgenommen. Die Parteien sind sich einig, dass die vorgenannten Kinder sich in der Obhut und Betreuung der Kindesmutter befinden werden.

2. Der Kindesvater zahlt an die Kindesmutter für die unter Ziffer 1. genannten Kinder monatlich jeweils zum 3. Werktag nachstehenden Kindesunterhalt: für M. 240 DM, für M. 198 DM.

Die Parteien gehen von einem unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen des Kindesvaters i.H.v. 1.788 DM aus. Unter Beachtung des Mindestselbstbehaltes von 1.350 DM verbleibt ein verteilungsfähiger Rest von 438 DM. Nach der Mangelfallregelung ergeben sich die vorgenannten Beträge.

Der Kindesvater verpflichtet sich, jeweils bis zum 25.2. des Folgejahres durch Vorlegen seiner Verdienstbescheinigungen für das vorangegangene Jahr ggü. der Kindesmutter seine Einkommensverhältnisse nachzuweisen. Daraus ableitend besteht dann die Möglichkeit, den Unterhalt beginnend ab 1.6. des laufenden Jahres neu festzulegen.”

Mit Anwaltschreiben vom 29.6.2001 forderten die Kinder der Parteien den Antragsteller auf, über sein Einkommen für den Zeitraum Juli 2000 bis Mai 2001 Auskunft zu erteilen. Daraufhin ließ der Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12.7.2001 mitteilen, dass sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen im genannten Zeitraum 2.044 DM betragen habe. Er erklärte sich in dem Schreiben bereit, nunmehr insgesamt 530 DM Unterhalt zu zahlen, nämlich einen Unterhaltsbetrag von 290 DM für M. und einen solchen von 240 DM für M.

Mit am 2.10.2001 beim AG Neuruppin zum Aktenzeichen 52 F 228/01 eingegangener Klage begehrten die Kinder der Parteien Verurteilung des Antragstellers zur monatlichen Zahlung von 100 % des Regelbetrages Ost der betreffenden Altersstufe zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, des Weiteren entspr. errechnete Rückstände für die Monate Juli bis September 2001 i.H.v. insgesamt 1.380 DM.

Den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Klage seiner Kinder hat der Senat mit Beschluss vom 23.4.2002 abschließend mit der Begründung zurückgewiesen, die „Ehescheidungsfolgenvereinbarung” wirke nicht im Verhältnis des Antragstellers zu seinen Kindern, jedenfalls seien keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergäbe, dass die Antragsgegnerin insoweit wirksam für ihre Kinder gehandelt habe.

Der Antragsteller begehrt nunmehr Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er von der Antragsgegnerin ab Juli 2001 Freistellung von den Kindesunterhaltsansprüchen seiner Kinder verlangt, soweit für M. von Juli 2001 bis April 2002 mehr als 146 Euro und ab Mai 2002 mehr als 135 Euro und für M. von Juli 2001 bis April 2002 mehr als 124 Euro und ab Mai 2002 mehr als 135 Euro geltend gemacht werden.

Er trägt dazu vor, auf Grund der „Ehescheidungsfolgenvereinbarung” jedenfalls ggü. der Antragsgegnerin nur unter Wahrung der dieser zu Grunde liegenden Berechnungsgrundsätze Unterhalt für die Kinder zahlen zu müssen. Im Verhältnis der Parteien stelle diese Regelung eine Freistellungsvereinbarung dar, da sie ansonsten überhaupt keine Wirkung hätte.

Da er nunmehr einen monatlichen Verdienst von 2.044 DM/1.045 Euro habe, verblieben nach Abzug des S...

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