Leitsatz (amtlich)
1. Notariell gesicherte Wiederkaufsrechte der Gemeinden sind bei der Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken als Belastung zu berücksichtigen, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob das Wiederkaufsrecht befristet oder unbefristet ist oder ob eine Veräußerung unmittelbar bevorsteht oder überhaupt beabsichtigt ist.
2. Übt das Wiederkaufsrecht lediglich die Funktion eines Ankaufsrechtes (hier: Vermeidung von Spekulationen) aus, so bestehen an der Zulässigkeit eines solches Wiederkaufsrechts keine Bedenken.
3. Zur Frage der Bewertung eines Wiederkaufsrechts im Rahmen des Zugewinnausgleichs.
4. Der einen Zugewinnausgleich begehrende Ehegatte trägt nicht nur für die Aktiva des Endvermögens des Verpflichteten die Beweislast, sondern auch dafür, dass dieser keine Verbindlichkeiten hat. Der in Anspruch genommene Ehegatte muss insoweit nur substanziiert die Verbindlichkeiten vortragen und die hierfür sprechenden Tatsachen und Umstände darlegen.
Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Aktenzeichen 16 F 274/01) |
Tenor
Der Antrag des Antragsgegnerin vom 28.2.2003 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin begehrt die Zahlung eines Zugewinnausgleichs.
Die Parteien heirateten am 15.4.1989 und leben seit Februar 1997 getrennt. Mit Antragsschrift vom 11.6.2001, die der Antragsgegnerin am 2.8.2001 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller die Scheidung beantragt.
Der Antragsteller erwarb im Juni 1986 die Garage Nr. 26 in D., die er am 16.12.1994 für 5.300 DM weiterveräußerte.
Durch Vertrag vom 23.11.1990 erwarb er das Eigentum an dem auf dem Grundstück in F., Gemarkung F., Flur …, Flurstück … gelegenen Gebäude. Durch notariellen Vertrag des Notars B. vom 5.8.1991 (UR-Nr. 2062/91) erwarb er sodann das dazugehörige Grundstückseigentum, eingetragen im Grundbuch von F., Bl. … Es handelt sich um ein ehemals volkseigenes Grundstück, das die Stadt F. für 0,50 DM je Quadratmeter an den Antragsteller veräußerte. In Ziff. 5 räumte der Antragsteller der Stadt F. ein „unbefristetes Wiederkaufsrecht” für 0,50 DM je Quadratmeter für Grund und Boden zzgl. des Wertes des zu errichtenden Eigenheimes ein, das grundbuchlich durch eine Vormerkung gesichert wurde (Bl. 154 d. Beiakte).
Durch notariellen Vertrag vom 6.5.1993 übertrug der Antragsteller sodann unentgeltlich die Hälfte des – mit einer Grundschuld i.H.v. 45.000 DM belasteten – Eigentums auf die Antragsgegnerin, die am 13.10.1993 als Miteigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde. Der Antragsteller behielt sich jedoch in Ziff. 3d) ein Rücktrittsrecht u.a. für den Fall vor, dass die zwischen den Parteien bestehende Ehe rechtskräftig geschieden wird. Im Falle des Rücktritts ist der Antragsteller berechtigt, von der Antragsgegnerin die unentgeltliche, kosten- und steuerfreie Rückübereignung des lastenfreien Miteigentumsanteils zu verlangen. Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruches ist im Grundbuch eine Vormerkung eingetragen.
Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages war im Grundbuch weiterhin eine Grundschuld i.H.v. 45.000 DM eingetragen. Die zu Grunde liegenden Kredite (Bauspardarlehen Sch. Hall und KfW-Kredit) valutierten nach Angaben des Antragstellers am 2.8.2001 i.H.v. 5.365,70 DM bzw. 18.696,06 DM (Bl. 53 d. Beiakte).
Ausweislich des Schreibens der Stadt F. vom 9.5.2000 war die Gemeinde bereit, gegen Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem Kaufpreis und dem aktuellen Bodenwert von 90 DM pro Quadratmeter, mithin 83.503,50 DM, auf das Wiederkaufsrecht zu verzichten und dieses löschen zu lassen. Die Eintragung der Vormerkung habe dazu gedient, Spekulationen hinsichtlich des Kaufpreises zu verhindern, da dieser nur 0,50 DM betragen habe. Frau Dipl. Ing. G. ermittelte in ihrem Privatgutachten vom 29.5.2000 (Bl. 80–128 d. Beiakte) für den 2.5.2000 auf Grund des erheblichen Reparaturrückstaus einen Grundstückssachwert i.H.v. 194.000 DM. Die Sachverständige ging dabei von einem Bodenrichtwert von 90 DM je Quadratmeter aus. Den Ertragswert ermittelte sie mit 195.000 DM. Als „belasteten Verkehrswert” gab sie infolge der eingetragenen Grundschuld 149.000 DM an und erklärte, dass das Wiederkaufsrecht der Stadt F. bei richtiger Beurteilung zu berücksichtigen sei (Bl. 122 d. Beiakte).
Die auf dem Grundstück befindliche Garage nutzt der als Makler tätige Antragsteller seit der Trennung der Parteien als Büro.
Der Antragsteller legt zu den Ziff. 3.1. bis 3.12. seines Vermögensverzeichnisses weitere zwölf ggü. seinen Verwandten bestehende Verbindlichkeiten dar, auf die bislang keine Zahlungen geleistet worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 10.10.2002 (Bl. 209–209 der Beiakte) und sein Vermögensverzeichnis (Bl. 56–70 d. Beiakte) verwiesen.
Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages wiesen das Girokonto des An...