Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebührenrechtlicher Eingriff "Angelegenheit"
Normenkette
RVG § 15 Abs. 2, § 16 Nr. 4, § 44; RVG-VV Nr. 2501
Verfahrensgang
LG Potsdam (Beschluss vom 16.05.2008; Aktenzeichen 7 T 174/07) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Potsdam vom 16.5.2008 (7 T 174/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des AG Brandenburg an der Havel vom 27.9.2007 (53 UR II 805/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Brandenburg an der Havel vom 6.6.2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die der Antragstellerin aus der Staatskasse zu zahlende Beratungshilfevergütung wird über die bereits festgesetzte Vergütung hinaus auf weitere 35,70 EUR festgesetzt.
Im Übrigen werden die Vergütungsfestsetzungsanträge der Antragstellerin zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I. Herr H. W. beauftragte die Antragstellerin am 2.4.2007 mit der Beratung wegen Ansprüchen aus Gesamtschuldnerschaft, Trennungsunterhalts und der Aufhebung des Miteigentums an einer Immobilie. Die Antragstellerin beriet Herrn H. W. auf Grund dessen am 2.4.2007.
Unter dem Datum 2.4.2007 reichte die Antragstellerin drei Kostenrechnungen für Herrn H. W. bei dem AG Brandenburg an der Havel ein und zwar betreffend Ansprüche aus Gesamtschuldnerschaft, Ehegattenunterhalt/Nutzungsentschädigung und Aufhebung Miteigentum Immobilie. Die Antragstellerin beantragte jeweils, eine Gebühr gem. Nr. 2501 RVG-VV i.H.v. 30 EUR zzgl. der Umsatzsteuer, mithin insgesamt einen Betrag von jeweils 35,70 EUR festzusetzen.
Die Rechtspflegerin des AG als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die Vergütung der Antragstellerin für die Beratung des Herrn H. W. in der Angelegenheit "Regelungen während des Getrenntlebens" auf insgesamt 35,70 EUR fest und wies die Anträge im Übrigen zurück. Die Rechtspflegerin ging dabei davon aus, dass die Antragstellerin Herrn H. W. in nur einer Angelegenheit i.S.d. §§ 15 II, 16 Nr. 4, 44 RVG beraten habe. Der Antragstellerin stehe deshalb die Gebühr gem. Nr. 2501 RVG-VV insgesamt nur einmal zu. Für die Vergütung der Antragstellerin im Rahmen der Beratungshilfe sei auf die Definition der Angelegenheit i.S.d. §§ 16 ff. RVG abzustellen.
Die Antragstellerin legte gegen diese Entscheidung Erinnerung ein, mit der sie die Festsetzung der Vergütung entsprechend ihren drei Anträgen erreichen wollte. Die Rechtspflegerin des AG half der Erinnerung durch Beschluss vom 29.8.2007 nicht ab und legte sie zur Entscheidung dem Abteilungsrichter des AG vor.
Der Abteilungsrichter des AG änderte durch Beschluss vom 27.9.2007 den Beschluss der Rechtpflegerin des AG vom 29.8.2007 ab und setzte die der Antragstellerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 107,10 EUR fest. Zur Begründung führte er aus: Die Antragstellerin habe Herrn H. W. nicht in derselben Angelegenheit beraten, sondern in drei verschiedenen Angelegenheiten. Für die Bestimmung der Angelegenheit der Beratungshilfe sei nicht auf § 16 Nr. 4 RVG abzustellen. Der Abteilungsrichter ließ gegen seine Entscheidung die sofortige Beschwerde zu.
Gegen diese ihm formlos am 29.10.2007 übersandte Entscheidung legte der Bezirksrevisor am 12.11.2007 bei dem LG Potsdam sofortige Beschwerde ein.
Der Abteilungsrichter des AG half durch Beschluss vom 21.11.2007 der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem LG zur Entscheidung vor.
Die Einzelrichterin des LG übertrug durch Beschluss vom 16.5.2008 das Verfahren der Kammer des Beschwerdegerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gem. § 33 VIII 2 RVG.
Die Zivilkammer des LG änderte durch Beschluss vom 16.5.2008 auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors des LG den Beschluss des AG vom 27.9.2007 dahin ab, dass die Erinnerung der Antragstellerin vom 27.8.2007 gegen den Beschluss vom 6.6.2007 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte das LG aus, es könne dahinstehen, ob die Angelegenheit im Sinne der Beratungshilfe in familienrechtlichen Angelegenheiten unter Anwendung von § 16 Nr. 4 RVG zu bestimmen sei. Auch ohne Rückgriff auf diese Bestimmung seien die Scheidung und die dazugehörigen Folgesachen als dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG anzusehen. Die dafür maßgeblichen Kriterien des gleichzeitigen Auftrages, des gleichartigen Verfahrens (gleichen Rahmens) und des inneren Zusammenhanges der Beratungsgegenstände seien erfüllt. Diese Auslegung genüge verfassungsrechtlichen Vorgaben. Das LG ließ die weitere Beschwerde gegen seine Entscheidung zu.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der weiteren Beschwerde. Sie ist unverändert der Auffassung, sie habe Herrn H. W. in drei verschiedenen Angelegenheiten beraten und deshalb die vom LG bestimmte Vergütung nicht nur...