Verfahrensgang
AG Oranienburg (Entscheidung vom 06.08.2010) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 6. August 2010 wird zurückgewiesen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 16.000 €
Gründe
I. Eingetragene Eigentümer des unter der laufenden Nummer 2 des Grundbuchs von F... Blatt 241 eingetragenen Grundstücks Flurstück 16/2 der Flur 1 sind der Pastor im Ruhestand J... D... und M... D... in Erbengemeinschaft. J... D..., der Ehemann der Beteiligten zu 1 und Vater der Beteiligten zu 2 und 3 ist am 22. November 2009 in B... verstorben und wurde von den Beteiligten zu 1 bis 3 beerbt. Diese schlossen zur UR-Nr. 19/2010 des Notars ... mit Amtssitz in B... einen "Erbauseinandersetzungsvertrag". Unter Ziffer II ist als Nachlasswert des Erblassers unter Ziffer 2 u. a. aufgeführt ein hälftiger Miteigentumsanteil an dem Grundstück in F..., ...straße 6 bis 10, eingetragen im Grundbuch von F... Blatt 241, Flur 1, Flurstück 16. Ausweislich der Ziffer IV der notariellen Urkunde hatte der Notar das Grundbuch von F... vor der Beurkundung nicht eingesehen. Unter Ziffer III ist unter 2. geregelt, dass der hiesige Beteiligte zu 3. den Miteigentumsanteil des Erblassers an dem vorbezeichneten Grundstück in F... erhalten soll. Unter Ziffer IV haben die Beteiligten zu 1 bis 3 insoweit die Auflassung erklärt. Dort heißt es: "Die Erben, die Erschienenen zu 1 und 2 und der von der Erschienenen zu 2 Vertretene, das ist der hiesige Beteiligte zu 3., sind sich darüber einig, dass der ......... ½ Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch von F... Blatt 241 eingetragenen Grundstück auf den von der Erschienenen zu 2 Vertretenen übergeht, und bewilligen und beantragen dementsprechend die Umschreibung der Grundbücher". Mit notariell beglaubigter Genehmigungserklärung vom 5. Februar 2010 genehmigte der Beteiligte zu 3 die in der Urkunde vom 15. Januar 2010 die durch die Beteiligte zu 2 abgegebenen Erklärungen.
Mit Schreiben vom 1. April 2010 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 bis 3 für diese unter Vorlage unter anderem des Erbauseinandersetzungsvertrages vom 15. Januar 2010 und der beglaubigten Genehmigungserklärung vom 5. Februar 2010 die Eintragung des Beteiligten zu 3 als Eigentümer zur Hälfte im Grundbuch.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass neben dem am 22. November 2009 verstorbenen J... D... in Erbengemeinschaft M... D... eingetragen sei. Der Erbauseinandersetzungsvertrag habe unter Mitwirkung des Miterben M... D... erfolgen müssen. Einzelne Erben könnten nur über ihren Anteil am Nachlass, nicht jedoch über einzelne Nachlassgegenstände verfügen.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 bis 3 wies mit Schreiben vom 2. August 2010 darauf hin, dass der beurkundete Erbauseinandersetzungsvertrag Herrn J... D..., also ein Mitglied der im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft betreffe. Der Vertrag beziehe sich nicht auf die Auseinandersetzung der im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft selbst. Die Auslegung des Vertrages vom 15. Januar 2010 ergebe, dass das Grundbuch dahingehend zu berichtigen sei, dass der Beteiligte zu 3 als Rechtsnachfolger nach J... D... im Grundbuch einzutragen sei; diese Grundbuchberichtigung werde hiermit beantragt.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, in der eindeutig mit Erbauseinandersetzungsvertrag bezeichneten Urkunde hätten sich die Erben nach J... D... dahingehend auseinandergesetzt, dass der Beteiligte zu 3 den hälftigen Miteigentumsanteil an dem in F..., Blatt 241 eingetragenen Grundbesitz erhalten solle. Die Auflassung sei ebenfalls in der Urkunde erklärt worden. Im Grundbuch seien derzeit noch der Erblasser und M... D... in Erbengemeinschaft eingetragen. Die Erbauseinandersetzung hinsichtlich des Grundstücks hätte also auch unter Mitwirkung des M... D... erfolgen müssen. Eine Auslegung dahin, dass es sich hierbei um einen Erbteilsübertragungsvertrag und somit um eine Grundbuchberichtigung handele, komme nicht in Betracht.
Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1 bis 3 mit Schriftsatz vom 12. August 2010, beim Grundbuchamt eingegangen am 16. August 2010, Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das Grundbuchamt verkenne, dass es sich hier nicht um einen Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen den zur Zeit im Grundbuch von F... Blatt 241 eingetragenen Eigentümern handele. Wenn in dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 15. Januar 2010 geregelt sei, dass der Beteiligte zu 3 den Miteigentumsanteil des Erblassers an dem Grundstück in F... erhalten solle, so sei damit selbstverständlich gemeint, dass er als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen werden möchte und damit an die Stelle des Erblassers in Erbengemeinschaft mit M... D... trete. Das Grundbuch sei dahingehend zu berichtigen, dass M... D... einerseits und der Beteiligte zu 3 andererseits als E...