Verfahrensgang

AG Königs Wusterhausen (Entscheidung vom 08.07.2010; Aktenzeichen 37 Lw 10/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Königs Wusterhausen vom 8. Juli 2010 - 37 Lw 10/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 81.847,03 €.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin befindet sich nach einer fehlgeschlagenen Umwandlung seit 1991 in - zunächst unerkannter - Liquidation. Sie begehrt von der Antragsgegnerin Erstattung einer vermeintlich zu Unrecht erlangten Abfindung aus ererbtem Recht in Höhe von 81.847,03 €.

Die Antragsgegnerin ist die Tochter des im Jahr 1994 verstorbenen R... S... (Erblasser), der 1960 in die LPG B... eingetreten war. Am 17. Juni 1990 verlangte der Erblasser seinen in die LPG eingebrachten Grund und Boden sowie den Inventarbeitrag von der LPG zurück. Am 20. Juni 1990 unterzeichnete er ein "Saldoanerkenntnis", wonach für ihn auf der Grundlage der vorliegenden Bilanzen folgende Genossenschaftsanteile ausgewiesen werden: "225 Arbeitsjahre, 9.122,00 Boden". Die LPG B... beschloss im Jahr 1991 die Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in die A... B... GmbH (im Folgenden: A... GmbH).

Mit Beschluss vom 20. Februar 2003 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Königs Wusterhausen, Az. 4 Lw 59/01, auf Antrag der hiesigen Antragsgegnerin festgestellt, dass die A... GmbH nicht durch Umwandlung der hiesigen Antragstellerin entstanden ist. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der A... GmbH hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 29. Juli 2004, Az. 5 W (Lw) 55/03, zurückgewiesen.

Am 18./26. Januar 2006 schlossen die Antragsgegnerin als Erbin des Herrn R... S... und die Antragstellerin, vertreten durch den damaligen Liquidator W... G..., eine als "Abfindungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung. In dieser Vereinbarung wird auf den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen zum Az. 4 Lw 59/01 Bezug genommen. Ferner heißt es, es ergebe sich ein - im Einzelnen berechneter - Abfindungsanspruch des Erblassers in Höhe von 87.757,88 €. Diesen Wert stellten die Vertragsparteien einvernehmlich fest. Wegen Illiquidität der LPG vereinbarten die Parteien die Abtretung des Rückerstattungsanspruchs der LPG an die A... GmbH in Höhe eines Teilbetrages von 87.757,88 € nebst Zinsen.

In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Potsdam, 1 O 281/06, ist die A... GmbH mit Urteil vom 27. Juni 2007 verurteilt worden, an die hiesige Antragstellerin auf der Grundlage der in der Vereinbarung vom 18.01./26.01.2006 vorgenommenen Abtretung einer entsprechenden Forderung der LPG B... 87.757,88 € zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht am 30. Juni 2008 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Bereits im Januar 2007 hat die A... GmbH gegen die hiesige Antragsgegnerin, deren früheren Verfahrensbevollmächtigten und den früheren Liquidator der LPG Strafanzeige erstattet und diesen vorgeworfen, sich durch den "Abfindungsvertrag" vom 18.01./26.01.2006 und den im Anschluss daran geführten Rechtsstreit wegen Urkundsdelikten, Prozessbetruges und Untreue strafbar gemacht zu haben. Ein gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Potsdam gerichtetes Klageerzwingungsverfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht ist ohne Erfolg geblieben.

Am 2. Juni 2008 wurde der jetzige Liquidator der Antragstellerin bestellt. Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 - überschrieben als "Anfechtung der Abtretungserklärung vom 18./26.01.2006 Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung" - erklärte er die Anfechtung der Abtretung vom 18./26.01.2006 "aus jedem erdenklichen Rechtsgrund" und forderte die Antragsgegnerin zur Rückabtretung der Ansprüche an die LPG auf. Die Ansprüche nach § 44 LwAnpG seien wissentlich falsch berechnet worden. Vorsorglich berief er sich auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung und wies darauf hin, dass die A... GmbH auf der Grundlage der Liquidationsbilanz zum 31. Dezember 2001 das Eigenkapital erheblich übersteigende Zahlungsansprüche früherer Mitglieder erfüllt habe. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die Anlage K 4 Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin habe die vermeintlichen Abfindungsansprüche betrügerisch berechnet. Dies hat sie im Wesentlichen auf die Behauptung gestützt, die von der Abfindungsvereinbarung umfassten Grundstücksflächen hätten nicht alle im Eigentum der Antragsgegnerin gestanden; bei Einbringung in die LPG sei R... S... nur Eigentümer von 33,785 ha gewesen. Dies habe die Antragsgegnerin als seit 1996 eingetragene Eigentümerin der relevanten Grundstücke gewusst, sie habe auch Kenntnis vom Saldoanerkenntnis des Erblassers gehabt. Die Antragsgegnerin habe kollusiv mit dem Liquidator G... die Antrags...

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