Verfahrensgang
AG Nauen (Beschluss vom 10.09.2014; Aktenzeichen 21 F 35/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des AG Nauen - Familiengericht - vom 10.09.2014, Az.: 21 F 35/13, abgeändert:
Der Antragsgegner wird in Abänderung des Vergleichs vor dem AG Nauen - Familiengericht - vom 25.03.2010 (Az.: 21 F 72/10) und der Jugendamtsurkunden des Landkreises... vom 10.12.2015 zu den Urkundenregisternummern N 1559/2015, N 1560/2015 und N 1561/2015 verpflichtet,
a) für den Zeitraum April 2012 bis August 2014 an die Antragsteller zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin Unterhaltsrückstände wie folgt zu zahlen
- für den Antragsteller zu 1. insgesamt 582 EUR
- für den Antragsteller zu 2. insgesamt 522 EUR
- für den Antragsteller zu 3. insgesamt 518 EUR,
b) und an die Antragsteller jeweils zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin ab September 2014 bis Juni 2015 Kindesunterhalt in Höhe von 115 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersgruppe, für Juli bis Dezember 2015 Kindesunterhalt in Höhe von 120 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersgruppe und ab Januar 2016 Kindesunterhalt in Höhe von 136 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersgruppe, jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen.
Die weiter gehenden Anträge der Antragsteller werden abgewiesen.
Die weiter gehende Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Antragsteller begehren in Abänderung eines Unterhaltsvergleichs die Heraufsetzung der Kindesunterhaltspflicht des Antragsgegners, ihres Vaters, ihnen gegenüber von 110 % auf zunächst 120 % des Mindestunterhaltes und ab 01.01.2016 auf 136 %.
Der Antragsgegner verpflichtete sich gegenüber seiner damals von ihm getrennt lebenden und heute von ihm geschiedenen früheren Ehefrau in einem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 25.03.2010, innerhalb dessen ein Kindesunterhaltsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, zur Zahlung von jeweils 110 % des Mindestunterhaltes ab Februar 2010 für jedes der drei gemeinsamen Kinder, die im Haushalt ihrer Mutter lebten. Die Eltern vereinbarten als Berechnungsgrundlage für die Einkommensermittlung eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden, ordneten das derzeitige Einkommen des Antragsgegners der 4. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (fortan auch: DT) zu, unter Nennung seiner Besoldungsstufe A 15, schlossen eine Abänderung unter 110 % aus, bestimmten eine Elternvereinbarung mit Umgangszeiten des Antragsgegners im Umfang eines Drittels der Betreuungszeiten als Geschäftsgrundlage, und vereinbarten eine Abänderbarkeit "ungeachtet der Festlegungen zur Arbeitszeit und zur Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens" nach den gesetzlichen Vorschriften ab dem 23.06.2015. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf das Terminsprotokoll vom 25.03.2010 (7 ff., fortan auch: TP).
Die Antragsteller haben den Vergleich für abänderbar und die Änderungsvoraussetzungen für gegeben gehalten. Das Einkommen des Antragsgegners sei zunächst, bis zum 23.06.2015, unabhängig von seiner tatsächlichen geleisteten Wochenarbeitszeit auf der Basis von 30 geleisteten Wochenstunden zu ermitteln und zwischenzeitlich gestiegen.
Der Antragsgegner hat gemeint, der Vergleich schließe bis 23.06.2015 jede Erhöhung aus (61); unabhängig davon rechtfertige sein Einkommen wegen mehrerer seiner Ansicht nach berücksichtigungsfähiger Kosten keine Einstufung in die von den Antragstellern für zutreffend gehaltenen Einkommensgruppe.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das AG die Anträge abgewiesen. Das bereinigte Einkommen des Antragsgegners betrage 2.358 EUR und führe, da der Antragsgegner in Ansehung dreier Unterhaltspflichtigen in die dritte Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle herabzustufen sei, zu keinen höheren Unterhaltspflichten, als bereits tituliert.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Leistungsbegehren uneingeschränkt, zuletzt antragserweiternd weiter. Das AG habe Sozialversicherungsbeiträge und eine pauschale Altersvorsorge fehlerhaft angesetzt und eine Herabstufung vorgenommen, obwohl der Bedarfskontrollbetrag auch ohne Herabstufung gewahrt gewesen wäre. Unter Zugrundelegung während des Beschwerdeverfahrens vom Antragsgegner vorgelegter Einkommensunterlagen berechnen sie für den Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2015 ein bereinigtes Nettoeinkommen des Antragsgegners von 4.103,20 EUR.
Nachdem der Antragsgegner sich durch Jugendamtsurkunden vom 10.12.2015 verpflichtet hat, für die Antragsteller ab November 2015 jeweils 115 % des Mindestunterhalts als Kindesunterhalt zu zahlen, beantragen die Antragsteller,
1. in Abänderung des Beschlusses des AG Nauen - Familiengericht - vom 10.09.2014 (21 F 35/13)
a) den Antragsgegner zu verpflichten, für den ...