Verfahrensgang
AG Strausberg (Entscheidung vom 14.06.2007; Aktenzeichen 2 F 146/07) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe in vollem Umfang, also, soweit sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.401,68 EUR nebst Zinsen zu zahlen, bewilligt.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Klägerin ist für den Klageantrag, gerichtet auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 14.401,68 EUR nebst Zinsen, Prozesskostenhilfe in vollem Umfang zu bewilligen. Denn die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
1.
Das Amtsgericht hat das Anfangsvermögen des Beklagten gemäß § 1374 BGB nach der gebotenen Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes (vgl. hierzu Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl., § 1376, Rz. 24 ff.) mit 88.850,16 EUR angenommen. Dabei ist es von dem Wert, den die Klägerin in der Klageschrift mitgeteilt hat, ausgegangen. Dem lag ein Anfangsvermögen von 59.087,48 EUR zu Grunde, das die Klägerin im Wege der so genannten Indexierung auf 88.850,16 EUR hochgerechnet hat, ohne die Indizes, die sie ihrer Berechnung zu Grunde gelegt hat, zu benennen. Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114, Rz. 19; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf - /Gutjahr, § 1 Rz. 254) kann zu Gunsten der Klägerin angenommen werden, dass das Anfangsvermögen des Beklagten am Stichtag im Juli 1991 deutlich geringer war, nämlich lediglich 68.211,30 EUR betragen hat, sodass insgesamt von einem höheren Zugewinn des Beklagten auszugehen ist.
a)
Nicht erst in der Beschwerdeschrift, sondern bereits in ihrem Schriftsatz vom 22.5.2007 hat die Klägerin ihre Angaben zum Anfangsvermögen des Beklagten korrigiert und dabei hinsichtlich seines Guthabens auf dem Girokonto sowie hinsichtlich der Werte der drei vorhandenen Fahrzeuge niedrigere Werte als noch in der Klageschrift angesetzt. Das Amtsgericht hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 24.8.2007 zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Endvermögen beider Ehegatten und hinsichtlich ihres eigenen Anfangsvermögens trifft, während der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig für sein Anfangsvermögen ist (vgl. hierzu auch FamVerf/Schael, § 9, Rz. 85). Dazu stehen die Ausführungen des Amtsgerichts, der Klägerin obliege die Beweislast hinsichtlich der Bewertung der Fahrzeuge, im Widerspruch. Tatsächlich hat der Beklagte den Wert der Fahrzeuge, jedenfalls soweit es ihre Zugehörigkeit zum Anfangsvermögen betrifft, zu beweisen. Im Prozesskostenhilfeverfahren können daher die Wertangaben, die die Klägerin gemacht hat, der Berechnung des Anfangsvermögens zu Grunde gelegt werden.
Nach alledem ist von den Werten, die die Klägerin auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 22.5.2007 bezüglich des Anfangsvermögens des Beklagten mitgeteilt hat, auszugehen. Bei Gegenüberstellung der Aktiva und der Passiva ergibt sich ein Überschuss von 106.830 DM. Die Umrechnung in EUR ergibt bei einem Umrechnungsfaktor von 1,95583 ein Anfangsvermögen von 54.621,31 EUR, und nicht, wie von der Klägerin angegeben, ein solches von 54.110,02 EUR.
b)
Die Klägerin hat nicht ausdrücklich mitgeteilt, von welchem Umrechnungsfaktor zur Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes sie ausgegangen ist. Sie hat lediglich angegeben, so genannte verkettete Verbraucherpreisindizes herangezogen zu haben, wobei alle Haushalte Ost maßgeblich gewesen seien. Die Frage, ob bei in den neuen Bundesländern geführten Ehen gesonderte Verbraucherpreisindizes heranzuziehen sind, ist in der Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend entschieden (vgl. nur Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1376, Rz. 28; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1376 Rz. 23 a). Diese Frage, bei der es sich um eine Rechtsfrage handelt und es deshalb auf den Vortrag der Parteien nicht ankommt, darf im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu Lasten der bedürftigen Partei entschieden werden (vgl. BVerfG, NJW 1991, 413; FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 257). Der Senat neigt, zumal seit 2003 nur noch ein einheitlicher Preisindex für Gesamtdeutschland mitgeteilt wird, dazu, die Verbraucherpreisindizes, die für das gesamte Bundesgebiet gelten, heranzuziehen (vgl. auch Senat, FamRZ 2006, 624; Schael, NJ 2004, 289, 291). Dies ist für die Klägerin, da es zu einer Reduzierung des Anfangsvermögens des Beklagten und somit zu einer Erhöhung des von ihm erzielten Zugewinns führt, am günstigsten und daher der weiteren Berechnung zu Grunde zu legen.
Unter Zugrundelegung des Basisjahres 2000 mit 100 ergibt sich ein Jahresverbraucherpreisindex für das Jahr der Eheschließung 1991 von 83,6 und für das Jahr der Zustellung des Scheidungsantrags im Jahr 2003 von 104,5 (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1376 Rz. 31). Das um den Kaufkraftschwund bereinigte Anfangsvermögen des...