Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Zulässigkeit des Ausgleichs von im Beitrittsgebiet erworbenen nichtangleichungsdynamischen Anrechten durch Beitragszahlung
Leitsatz (amtlich)
Zum Ausgleich von im Beitrittsgebiet erworbenen nichtangleichungsdynamischen Anrechten ist die Begründung ebenfalls nichtangleichungsdynamischer Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung gem. § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zulässig. § 4 VAÜG steht dem nicht entgegen.
Normenkette
BGB § 1587 Abs. 2, § 1587b Abs. 1; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2; VAÜG § 4 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Zehdenick (Urteil vom 03.07.2007; Aktenzeichen 3 F 281/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird das Urteil des AG Zehdenick vom 3.7.2007 - Az. 3 F 281/06 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und zu Ziff. 2. im zweiten Absatz wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner ist schuldig, auf dem Versicherungskonto Nr. 44 221166 Z 505 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 0,37 EUR, bezogen auf den 31.12.2006, durch Beitragszahlung i.H.v. 81,14 EUR zu begründen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Übrigen bleibt das Urteil des AG Zehdenick aufrechterhalten.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die gem. § 629a Abs. 2 i.V.m. § 621e Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist nur zu einem geringen Teil begründet. Das AG hat den Versorgungsausgleich zwar dem Grunde nach zutreffend durchgeführt, jedoch für die Anwartschaft des Antragsgegners bei der Zürich Deutscher Herold Lebensversicherung AG einen falschen Wert angesetzt.
1. Nach Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 7.3.2007 hat der Antragsgegner während der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB - dies ist die Zeit vom 1.9.1988 bis zum 31.12.2006 - in der gesetzlichen Rentenversicherung angleichungsdynamische Anwartschaften i.H.v. monatlich 342,78 EUR erworben.
Zudem hat er bei der Zürich Deutscher Herold Lebensversicherung AG nach deren Auskunft vom 19.3.2007 ein ehezeitliches Deckungskapital von 829,62 EUR (das AG hat irrtümlich "839,62 EUR" eingesetzt) sowie bei der Allianz Lebensversicherungs AG nach deren Auskunft vom 5.4.2007 ein ehezeitliches Deckungskapital von 89,50 EUR erworben.
Die Antragstellerin hat nach Auskunft der Beteiligten zu 2. vom 15.2.2007 während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung angleichungsdynamische Anwartschaften i.H.v. monatlich 285,51 EUR erworben.
Außerdem hat sie bei der Zürich Deutscher Herold Lebensversicherung AG nach deren Auskunft vom 8.3.2007 ein ehezeitliches Deckungskapital von 760,31 EUR erworben.
Die Versicherungsunternehmen Zürich Deutscher Herold Lebensversicherung AG und Allianz Lebensversicherung sind nicht öffentlich-rechtlich organisiert und lassen die Realteilung nicht zu.
2. Das AG hat zutreffend die Anwartschaften der Eheleute bei den Lebensversicherungen entsprechend einer dynamischen Rente umgewertet. Die Berechnung ist lediglich für die Anwartschaft des Antragsgegners bei der Zürich Deutscher Herold Lebensversicherung mit dem zutreffenden Wert des Deckungskapitals neu vorzunehmen. Danach ergibt sich ein dynamischer Wert von 3,81 EUR.
Hinzu kommt der zutreffend berechnete dynamisierte Wert der Lebensversicherung bei der Allianz AG i.H.v. 0,41 EUR, sodass der Antragsgegner insgesamt 4,22 EUR an nichtangleichungsdynamischen Rechten erworben hat, die grundsätzlich dem schuldrechtlichen Ausgleich gem. § 2 VAHRG unterliegen. Die Bilanz der ausgleichungspflichtigen Anrechte ergibt danach eine Ausgleichspflicht des Antragsgegners für angleichungsdynamische Anrechte i.H.v. (342,78 - 285,51 =) 57,27 EUR und von anderen Versorgungen i.H.v. (4,22 - 3,48 =) 0,74 EUR. Die hälftige Ausgleichspflicht des Antragsgegners beläuft sich damit auf 28,64 EUR und weitere 0,37 EUR.
Der Ausgleich der angleichungsdynamischen Anrechte ist gem. §§ 3 Abs. 1 VAÜG i.V.m. § 1587b Abs. 1 BGB zutreffend durch Rentensplitting i.H.v. 28,64 EUR erfolgt.
Der Senat folgt dem AG auch insoweit, als dieses die Parteien hinsichtlich der restlichen auszugleichenden 0,37 EUR nicht gem. § 2 VAHRG auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen hat, sondern insoweit die Beitragsentrichtung gem. § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG angeordnet hat. Lediglich der Höhe nach ist insoweit eine Korrektur vorzunehmen.
Der Senat vertritt die Ansicht, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nach vorausgegangenem Rentensplitting in Bezug auf angleichungsdynamische Anrechte lediglich noch regeldynamische Anrechte auszugleichen sind, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VAÜG den Ausgleich durch Beitragszahlung zur Begründung von Anrechten in der Rentenversicherung (West) nicht hindert.
Es handelt sich bei den dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich...