Entscheidungsstichwort (Thema)
Entstehung einer Terminsgebühr
Normenkette
ZPO § 128 Abs. 4, § 645 ff.; RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Cottbus (Aktenzeichen 97 FH 17/07) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 56 Abs. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG analog statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das AG hat mit zutreffenden Erwägungen die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners begehrte Festsetzung einer Terminsgebühr versagt.
1. Die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses i.V.m. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV scheidet im vorliegenden Fall deshalb aus, weil eine Terminsgebühr nicht entstehen kann, wenn für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (BGH NJW 2007, 2644; KG Berlin KGR 2008, 679). Mit der Zubilligung einer Terminsgebühr wird bezweckt, dass derjenige Prozessbevollmächtigte, der im 1. Rechtszug des Zivilverfahrens an sich erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleidet, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (BGH, NJW 2008, 668; NJW 2006, 157). Ist aber eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben, hat eine solche nicht stattgefunden und war eine solche auch nicht durch das Gericht in Aussicht gestellt, kann der dargestellte Zweck der Verfahrensgebühr nicht erreicht werden.
2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Verfahren über die vereinfachte Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger gem. den §§ 645 ff. ZPO. In diesem Verfahren ist dem AG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung freigestellt, § 128 Abs. 4 ZPO (vgl. auch Musielak/Borth, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 649 Rz. 2). Die Festsetzung einer Terminsgebühr kommt daher aus grundsätzlichen Erwägungen für dieses Verfahren nicht in Betracht.
Eine mündliche Verhandlung hat im Übrigen auch nicht stattgefunden bzw. ist auch seitens des Gerichts nicht in Aussicht gestellt worden. Dies steht der Festsetzung einer Terminsgebühr entgegen und gilt auch, soweit sich der Beschwerdeführer allein auf die Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV beruft. Nach dieser amtlichen Vorbemerkung zu den Gebührentatbeständen des 3. Teils der Anlage 1 zum RVG entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterung- oder Beweisaufnahmetermin oder durch die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts, allerdings nicht für reine Besprechungen mit dem Auftraggeber. Diese Vorbemerkung will keinen von den weiteren Gebührentatbeständen eigenständigen Gebührentatbestand schaffen, sondern dient vielmehr der Erläuterung der in den nachfolgenden Nrn. 3100 ff. der VV zum RVG aufgeführten Gebührentatbestände. Auch durch die Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV wird die Terminsgebühr nicht zu einer von den einzelnen Gebührentatbeständen losgelösten Gebühr für anwaltliche Besprechungen in Streitigkeiten, in denen eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht vorgesehen ist, umgestaltet (BGH NJW 2007, 2644; KG Berlin KGR 2008, 679). Mit dem enthaltenen Hinweis auf die Mitwirkung an auf die Vermeidung und Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen sind also nur solche Verfahren gemeint, bei denen es einer mündlichen Verhandlung bedarf. Anders macht weder der Begriff "Terminsgebühr" noch der Umstand, dass nach dem bereits geschilderten Sinn und Zweck die Vermeidung einer mündlichen Verhandlung erfasst werden soll, Sinn.
3. Gemäß § 56 Abs. 2 RVG ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Fundstellen
Haufe-Index 2111409 |
FamRZ 2009, 1089 |
MDR 2009, 835 |
AGS 2009, 107 |
HRA 2009, 3 |
HRA 2009, 5 |
OLGR-Ost 2009, 360 |