Leitsatz (amtlich)
Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gem. § 727 Abs. 1 ZPO auch für den weiteren Rechtsnachfolger erteilt werden. Dies gilt auch für den früheren, im Urteil genannten Gläubiger, der die Forderung abgetreten, doch durch Rückabtretung wiedererlangt hat.
Normenkette
ZPO § 727
Verfahrensgang
AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 15.09.2005; Aktenzeichen 3 F 14/01) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 727 Rz. 29 sowie § 724 Rz. 13) führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Das AG hat den Antrag der Gläubigerin auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO zu Unrecht abgelehnt.
Gemäß § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der im streitbefangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 ZPO wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird. Der Begriff des Rechtsnachfolgers ist im weitesten Sinne zu verstehen (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 727 Rz. 3; vgl. auch Saenger/Kindl, ZPO-Handkommentar, § 727 Rz. 3 f.). Von der Vorschrift erfasst ist jeder Wechsel der im Urteil als Gläubiger oder Schuldner des zu vollsteckenden Anspruchs bezeichneten Person (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 727 Rz. 2). Damit gilt § 727 ZPO auch bei einer weiteren und mehrfachen Rechtsnachfolge (Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 727 Rz. 3). Rechtsnachfolger ist insb. der neue Gläubiger nach Abtretung (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 727 Rz. 6). Mit Rücksicht auf die von § 727 ZPO erfasste weitere Rechtsnachfolge ist auch der frühere, im Urteil genannte Gläubiger, der die Forderung abgetreten, doch durch Rückabtretung wieder erlangt hat, Rechtsnachfolger, für den eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden kann. So liegt es hier.
Die Gläubigerin hat ihren Unterhaltsanspruch von 460 EUR monatlich am 23.1.2003 an Herrn J.F. abgetreten. Daraufhin ist Herrn J.F. die Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO erteilt worden. Nunmehr hat die Gläubigerin einen zwischen Herrn J.F. und ihr am 5.7.2005 abgeschlossenen Vertrag mit der Überschrift "Aufhebung der Abtretungserklärung vom 23.1.2003", öffentlich beglaubigt, vorgelegt, worin es heißt, dass die Abtretung vom 23.1.2003 mit Wirkung vom 31.7.2004 aufgehoben werde. Zu Unrecht hat das AG die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel für die Gläubigerin im Hinblick auf diesen Vertrag mit der Begründung abgelehnt, die Aufhebung einer Abtretung sei nicht möglich. Denn Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, § 157 BGB. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, § 133 BGB. Beide Vorschriften sind bei der Auslegung von Verträgen zu beachten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 157 Rz. 1). Mit Rücksicht darauf ist der Vertrag vom 5.7.2005 dahin auszulegen, dass mit Wirkung zum 31.7.2004 eine Rückabtretung des Unterhaltsanspruchs erfolgt ist. Damit ist die Gläubigerin hinsichtlich der Unterhaltsansprüche ab 31.7.2004 Rechtsnachfolgerin von Herrn J.F. und damit erneut Gläubigerin, der eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden kann.
Die rückabgetretene Forderung ist hinreichend bestimmt (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 398 Rz. 14 ff.). Dadurch dass die Vertragsparteien die Abtretung vom 23.1.2003 mit Wirkung vom 31.7.2004 aufgehoben haben und die ursprüngliche Abtretung den laufenden Unterhalt betrifft, wird deutlich, dass die Unterhaltsansprüche, die vor dem 31.7.2004 entstanden sind, von der Rückabtretung nicht erfasst werden, die Gläubigerin also nur berechtigt ist hinsichtlich der Unterhaltsansprüche nach dem 31.7.2004.
Entgegen der vom Schuldner geäußerten Auffassung handelt es sich nicht um eine unzulässige rückwirkende Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel. Da die Rückabtretung Wirkung erst ab 31.7.2004 entfaltet, besteht Klarheit darüber, dass hinsichtlich der Unterhaltsansprüche bis zum 31.7.2004 weiterhin Herr J.F. Anspruchsinhaber ist. Soweit der Schuldner darauf hinweist, Herr J.F. habe sich in dem Verfahren 7 F 57/05 vor dem AG als Forderungsinhaber geriert, betrifft dies nach dem Vortrag der Gläubigerin nur Unterhaltsansprüche vor dem 31.7.2004. Sollte es anders liegen, hätte dies aber auch keine Auswirkungen auf die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel. Vielmehr würde Herr J.F., soweit er selbst die Zwangsvollstreckung hinsichtlich Unterhaltsansprüche nach dem 31.7.2004 betreiben sollte, nicht berechtigt sein. Im Hinblick auf die Rückabtretung müsste die...