Entscheidungsstichwort (Thema)
Weitere vollstreckbare Ausfertigung für Rechtsnachfolger
Leitsatz (amtlich)
Ist der erstattungsberechtigten Partei eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erteilt worden, kann deren Pfändungsgläubiger eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Rechtsnachfolger nicht erteilt werden, wenn die erstattungsberechtigte Partei oder deren Prozessbevollmächtigte als Zessionare die Wirksamkeit der Pfändung und Überweisung des Kostenerstattungsanspruchs wegen einer von ihnen behaupteten früheren Abtretung dieses Anspruchs bestreiten und deshalb die Herausgabe der vollstreckbaren Erstausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses verweigern.
Normenkette
ZPO §§ 104, 727, 733, 829, 835
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 21.07.2004; Aktenzeichen 10 O 1999/01) |
Tenor
I. Unter Abänderung des Beschlusses des LG München II vom 21.7.2004 wird die Rechtspflegerin bei dem LG München II angewiesen, dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung des Endurteils des OLG München vom 29.5.2004 (Az.: 28 U 1567/04) bezüglich der dort gem. Ziff. II ergangenen Kostenentscheidung als Rechtsnachfolger der Klägerin zu erteilen.
II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Parteien jeweils selbst zu tragen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.530,09 Euro festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen der im vorliegenden Rechtsstreit zugunsten der Klägerin ergangenen Kostentitel als deren Rechtsnachfolger.
Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagten eine Werklohnforderung geltend gemacht. Das LG hat mit Urteil vom 1.12.2003 die Beklagten zur Zahlung von 10.363,97 Euro nebst Zinsen und weiteren 3.741 Euro Zug um Zug gegen Beseitigung diverser Baumängel verurteilt; von den Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin 13,3 % und den Beklagten samtverbindlich 86,7 % auferlegt worden. Die gegen dieses Urteil von den Beklagten eingelegte Berufung ist mit Urteil des OLG München vom 28.5.2004 (OLG München, Urt. v. 28.5.2004 - 28 U 1567/04) kostenpflichtig zurückgewiesen worden.
Die Rechtspflegerin beim LG hat mit Beschluss vom 17.12.2003 die nach Ausgleichung von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten der ersten Instanz auf 1.920,47 Euro nebst gesetzlicher Zinsen seit 3.12.2003 festgesetzt. Eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Beschlusses ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30.12.2003 zugestellt worden.
Der Antragsteller hat am 2.12.2003 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim AG München (AG München - 1531 M 57986/03) wegen einer vollstreckbaren Forderung von 27.252,80 Euro nebst Zinsen gegen die Klägerin als Schuldnerin erwirkt, durch den die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Werklohnforderung einschließlich des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin (Schuldnerin) gegen die Beklagten (Drittschuldner) gepfändet und dem Antragsteller (Gläubiger) zur Einziehung überwiesen worden ist. Dieser Beschluss ist den Beklagten als Drittschuldner am 9.12.2003 zugestellt worden.
Unter Vorlage dieses Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat der Gläubiger beim LG beantragt, ihm eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17.12.2003 als Rechtsnachfolger der Klägerin zu erteilen. Außerdem hat der Gläubiger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28.6.2004 beantragt, ihm eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils im Hinblick auf die darin enthaltene Kostenentscheidung als Rechtsnachfolger der Klägerin zu erteilen; diese benötige er, um sodann die Kostenfestsetzung für das Berufungsverfahren gegen die Beklagten betreiben zu können.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind diesem Antrag entgegengetreten mit der Begründung, dass die Klägerin ihre Kostenerstattungsansprüche aus dem vorliegenden Rechtsstreit mit Erteilung der Prozessvollmacht vom 25.3.2003 an ihre Prozessbevollmächtigten abgetreten habe, so dass diese Kostenerstattungsansprüche von dem vom Antragsteller später erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht erfasst worden seien. Die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigte seien deshalb auch nicht verpflichtet, die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17.12.2003 an den Antragsteller herauszugeben.
Die Rechtspflegerin beim LG hat mit Beschluss vom 21.7.2004 den Antrag des Gläubigers "auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO hinsichtlich des bereits erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses erster Instanz vom 17.12.2003 und des noch zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses zweiter Instanz zurückgewiesen." Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seine Anträge auf Erteilung vollstreckbarer Ausfertigunge...