Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 15.05.2009; Aktenzeichen 6 OH 20/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller werden die mit Rechnung vom 27. April 2009 festgesetzten Gerichtskosten unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert. Die Gerichtskosten werden auf insgesamt 38.317,32 € festgesetzt, wovon auf die dem Sachverständigen zu vergütenden Kosten 37.890,32 € entfallen.
Gründe
Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 27. April 2009 ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die vom Sachverständigen W... mit Schlussrechnung vom 10. Juli 2007 abgerechneten Kosten für das von ihm erstattete Sachverständigengutachten sind um 20 Stunden á 75 € = 1.500 € + 19 % MwSt. = 285 € = insgesamt 1.785 € zu kürzen und entsprechend betragen die in Ansatz zu bringenden Sachverständigenkosten 38.425,82 €.
Der Sachverständige W... hat für die ab Januar 2007 erbrachten Leistungen unter anderem 215 Stunden für Ausarbeitung, Diktat und Abschrift des Gutachtens, Berechnungen etc. in Ansatz gebracht. Entschädigungsfähig ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG der erforderliche Zeitaufwand. Das ist nicht unbedingt die von dem Sachverständigen tatsächliche aufgewendete Zeit, obwohl sich diese beiden Größen in der Regel weitgehend decken. Maßgebend ist vielmehr der Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit seiner durchschnittlichen Fähigkeit und mit durchschnittlichen Sachkenntnissen benötigt, um die jeweilige Beweisfrage vollständig und sachgemäß zu beantworten (Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, § 8 JVEG, Rn. 35). Im Rahmen dieser Fragestellung ist das Gericht befugt, den berechneten Zeitaufwand des Sachverständigen unter Anlegung objektiver Maßstäbe nachzuprüfen (BGH 10. Zivilsenat, Beschluss vom 16.12.2003 - X ZR 206/98 - zitiert nach juris). Dabei sind der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 1987, 1470, 1471). Hierbei hat das Gericht aber grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen auszugehen (OLG Düsseldorf, JurBüro 1996, S. 43). Hier war zu berücksichtigen, dass der Sachverständige W... mit Beschluss vom 1.10.2004 im selbständigen Beweisverfahren mit der Feststellung einer Vielzahl von Mängeln am Haus der Antragsteller beauftragt worden ist und dieser durch Beschlüsse vom 25.10.2004 bzw. 10.3.2005 und 11.10.2005 nochmals um weitere Beweisfragen ergänzt worden ist. Der Sachverständige hatte also eine Vielzahl von Mängeln, die sich teilweise in weitere Unterpunkte aufgegliedert haben - wie der Sachverständige dies im Einzelnen in seiner Stellungnahme vom 11.9.2007 ausgeführt hat -, zu beantworten. Hierfür waren mehrere Ortstermine erforderlich, die Anfertigung einer umfangreichen Bilddokumentation, die Auswertung der Untersuchungsergebnisse Dritter, wie zum Beispiel des Akustik-Ingenieurbüros D... oder der Firmen Gl... sowie E... und Ge.... Weiter benötigte der Sachverständige für die Ausarbeitung und das Diktat des 266-Seiten umfassenden Gutachtens erhebliche Zeit. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, weshalb er in den Ansatz von 215 Stunden offenbar Zeiten für die Abschrift des Gutachtens eingerechnet hat und daneben weitere Schreibkosten in Höhe von 339,75 € geltend macht. Denn die Abschrift des Gutachtens nach dem von ihm gefertigten Diktat erfolgt nicht durch ihn als Sachverständigen selbst oder einen Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, sondern erfahrungsgemäß durch Schreibkräfte. Hierfür sind die angesetzten Schreibkosten von 339,75 € der Höhe nach als angemessen anzusehen. Entsprechend waren aus den in Ansatz gebrachten 215 Stunden 26 Stunden für die Abschrift des Gutachtens herauszurechnen, mithin 26 Stunden á 75 € = 1.950 € + 19 % MwSt = 370,50 €, insgesamt 2.320,50 €.
Dagegen kam ein weiterer Abzug, wie von den Antragstellern gerügt, nicht in Betracht. Weder die 56 Stunden für die Erstellung der Fotodokumentation noch die 18 Stunden für die Auswertung der Untersuchungsergebnisse sind zu beanstanden. Die vom Sachverständigen in den Ortsterminen gefertigten Fotos waren nicht nur zu sortieren, sondern benötigten der schriftlichen Erläuterung des Bildinhalts. Auch hierzu hat sich der Sachverständige W... in seiner Stellungnahme vom 11.9.2007 ausführlich und nachvollziehbar geäußert. Dies gilt auch für die mit18 Stunden in Ansatz gebrachten Stunden für die Auswertung der Untersuchungsergebnisse. Der Sachverständige hatte eine Reihe von Untersuchungsergebnissen, die an Fremdfirmen in Auftrag gegeben wurden, wie zum Beispiel dem Akustik-Ingenieurbüro D... oder der Firma T... auszuwerten, und in seinem Gutachten entsprechend zu verw...