Verfahrensgang

LG Cottbus (Aktenzeichen 1 OH 2/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Streithelferin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 24. Juni 2020, Az.: 1 OH 2/15, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin wegen seiner Ansicht nach vorliegender Mängel der am 18.08.2014 zu einem Kaufpreis von 69.731,45 EUR/nt. gelieferten Handtücher und Bademäntel in Anspruch genommen.

Nach Einholung von Sachverständigengutachten und Abschluss des Verfahrens hat das Landgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2020 den Streitwert auf 69.731,45 EUR festgesetzt. Maßgebend sei der Hauptsachewert, der sich nach dem Interesse des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens bestimme und aus dem Kaufpreis folge.

Die Streithelferin hat gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 25. Juni 2020 zugestellten Beschluss am 01. Juli 2020 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass nach dem Vortrag des Antragstellers nicht alle Wäschestücke mangelbehaftet gewesen seien. Darüber hinaus müsse ein Nutzungsvorteil bei einer Gesamtnutzungszeit der Wäsche von 2 bis 3 Jahren angerechnet werden. Der Antragsteller ergänzt diesen Vortrag in seiner Stellungnahme vom 11. September 2020 dahin, dass sich ein evtl. Schadensersatzanspruch auf 20 bis 25 % des Kaufpreises belaufen hätte.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11. November 2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Interesse des Antragstellers sei auf Rückgabe der Gesamtheit des Kaufgegenstandes gerichtet gewesen. Maßgebend sei deshalb der gezahlte Nettokaufpreis. Der Abzug eines möglichen Nutzungsvorteils müsse vom Bruttokaufpreis erfolgen und würde nicht über den Anteil von 19 % hinaus gehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Landgerichts sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Beschwerde der Streithelferin ist gem. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2 GKG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet.

Der vom Gericht festzusetzende Wert des selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Verfahrens bzw. an den beantragten Feststellungen, wobei eine Schätzung gem. §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO vorzunehmen ist. Maßgebend ist mithin der ungekürzte Wert der Hauptsache oder des Teils der Hauptsache, auf den sich die Beweiserhebung bezieht. Dabei ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert weder bindend noch maßgeblich; das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen (BGH NJW 2004, 3488, beck-online; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 3 ZPO, Rn. 16.149). Soweit auf Anhaltspunkte im einzuholenden Sachverständigengutachten nicht zurückgegriffen werden kann - etwa weil die Mängel vom Sachverständigen nicht oder teilweise nicht bestätigt werden -, ist zur Bestimmung des Interesses des Antragstellers auf seine Angaben in der Antragsschrift oder in anderen Unterlagen zurückzugreifen.

Zu Recht hat das Landgericht auf Basis dieser Grundsätze den vollen Nettokaufpreis als Streitwert in Ansatz gebracht. Das Interesse des Antragstellers war auf die Durchsetzung von Mangelgewährleistungsrechten aus der Lieferung am 18. August 2014 gerichtet. Vom Antrag auf Feststellung der Mängel und Mangelursachen wird dabei die gesamte Lieferung erfasst. Dies ergibt sich bereits aus dem Antrag selbst, der lediglich 15 Kinder-Poncho (Art.Nr. 005) nicht beinhaltet. In der Begründung wird weiter ausgeführt, vom "übermäßigen Einsprung" (gemeint ist wohl Einschrumpfung) seien insbesondere näher bezeichnete Wäschestücke betroffen. Die Aufzählung umfasst die kompletten Artikelnummern 017, 031, 041 und 1016. Dass hier die Kinderkapuzenmäntel (Artikelnummern 1018, 098 und 005) nicht mehr gesondert erwähnt werden, steht der Annahme der erfassten Gesamtlieferung nicht entgegen. Denn jedenfalls sind sie bis auf die 15 Kinder-Poncho im Antrag enthalten.

Eine Reduzierung wegen etwaiger Margen ist nicht vorzunehmen. Zum einen fehlt dazu näherer Vortrag. Zum anderen ist nicht nachzuvollziehen, warum nunmehr Margen berücksichtigt werden sollen, die nicht bereits in den tatsächlich gezahlten Kaufpreis eingeflossen sind.

Zutreffend verweist die Beschwerde im Grundsatz auf die Berücksichtigung von Nutzungsvorteilen, die streitwertmindernd wirken können. Allerdings hat der Antragsteller eine solche Anrechnung nicht in Aussicht gestellt. In der Antragsschrift findet sich eine solche Begrenzung nicht. Auch die Fragestellung an den Sachverständigen lässt keinen Rückschluss auf die Anrechnung evtl. Nutzungsvorteile zu. Noch im Schriftsatz vom 06. September 2017 stellt der Antragsteller selbst auf sein Interesse an der Erfüllung des Kau...

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