Verfahrensgang
AG Zossen (Beschluss vom 22.10.2014; Aktenzeichen 6 F 665/12) |
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin..., B., bewilligt.
II. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und unter Zurückweisung ihrer Beschwerde im Übrigen wird der Beschluss des AG Zossen vom 22.10.2014 - 6 F 665/12 - in Ziffer 3. des Ausspruchs abgeändert.
Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin für die Zeit von Januar 2015 bis Dezember 2015 nachehelichen Unterhalt in Höhe von 9.303,26 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin abgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 27 % und die Antragsgegnerin 73 % zu tragen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 10.000 EUR
Gründe
I. Die beschwerdeführende Antragsgegnerin verlangt vom Antragsteller nachehelichen Unterhalt.
Der am... 01.1973 geborene Antragsteller und die am... 05.1973 geborene Antragsgegnerin schlossen am 06.11.1992 die Ehe (4), sind Eltern dreier am... 05.1995,... 08.1998 und... 03.2003 geborener Söhne und trennten sich am 04.01.2012. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ging der Antragsgegnerin am 18.01.2013 zu (6r).
Die Beteiligten haben erstinstanzlich über ihr unterhaltsrechtlich maßgebliches Einkommen gestritten.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.107,50 EUR zu zahlen.
Der Antragsteller hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
Er hat neben Einwendungen zur Unterhaltshöhe geltend gemacht, die Antragsgegnerin lebe seit 2011 in einer verfestigten Lebensgemeinschaft und einen Unterhaltsanspruch für verwirkt erachtet.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das AG die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich zwischen ihnen durchgeführt, den Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen und sie zur Zahlung von Zugewinnausgleich an den Antragsteller verpflichtet. Ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin, die bei Aufstockung ihrer Arbeitszeit von derzeit 30 auf 40 Wochenstunden 1741 EUR netto monatlich verdienen könne und damit unter Hinzurechnung von Kindesunterhalt und Kindergeld für die drei bei ihr lebenden Kinder über insgesamt 3199 EUR verfüge, sei nach § 1579 Nr. 2 BGB zu versagen, da sie seit 2011 eine inzwischen verfestige Lebensgemeinschaft mit einem andern Mann unterhalte.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Unterhaltsanspruch eingeschränkt weiter. Das AG habe die Verwirkungsvoraussetzungen fehlerhaft bejaht und die Einkommensverhältnisse unzutreffend behandelt. Unter Zugrundelegung einer Vollzeittätigkeit ergebe sich für die Antragsgegnerin, die bei 30 Wochenstunden 1.950 EUR Brutto verdiene, ein Anspruch in Höhe von monatlich 817 EUR.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antragsteller unter Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses zu verpflichten, an sie monatlich im Voraus zum 1. eines jeden Monats nachehelichen Unterhalt von 817 EUR zu zahlen.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Der Scheidungsausspruch ist seit dem 20.01.2015 rechtskräftig (135). Eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Ausspruch zum Zugewinnausgleich hat die Antragsgegnerin nach Ablehnung eines darauf gerichteten Verfahrenskostenhilfegesuchs (230) nicht erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Schriftsatzwechsel im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt (352, 359), ohne mündliche Verhandlung (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.
II. Die nach den §§ 58 ff., 117 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat teilweise Erfolg.
Sie hat einen Aufstockungsunterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB in beanspruchter Höhe.
1. Das Einkommen des Antragstellers ermittelt sich wie folgt:
Aus den Gehaltsmitteilungen 07/2013 bis 06/2014 errechnen sich jährliche Nettoauszahlungen von 50.783,76 EUR, monatlich mithin 4.231,98 EUR (vgl. 88 ff. UE, 199 ff. UE).
Der geldwerte Vorteil des Firmenfahrzeugs beträgt 526,68 EUR. Die vom Antragsteller behauptete Ersparnis von nur 341,68 EUR für ein selbstgenutztes eigenes KFZ ist in allen Voraussetzungen und Berechnungsparametern bestritten und überdies schon nicht schlüssig dargetan. Der Antragsteller errechnet bei den Bezinkosten eine Ersparnis von 102 EUR mit einer monatlichen Laufleistung von nur 1.200 km. Da sein am 20.03.2009 neu angeschafftes Fahrzeug (vgl. 74 GÜ) zum 18.01.2013 eine Laufleistung von bereits 104.000 km aufwies (vgl. 70 GÜ), errechnen sich bei einer Laufleistung von monatlich gut 2.311 km allein Benzinmehrkosten von 100 EUR. Zudem lässt der Antragsteller Kosten für Werkstatt und Rei...