Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Urteil vom 27.10.1998; Aktenzeichen 9 F 251/97) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird das am 27. Oktober 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich abgeändert.
Von dem Versicherungskonto Nr. …des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Oktober 1997, angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 846,54 DM monatlich auf das Versicherungskonto Nr. … der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Wegen der Anwartschaften des Antragsgegners auf eine Leibrente aus den privaten Lebensversicherungsverträgen Nr. …, und … bei der N. L. versicherungs-AG bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
Die erstinstanzlichen Kosten bleiben, die zweitinstanzlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.158,48 DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e ZPO zulässige Beschwerde der BfA ist begründet. Der Antragstellerin sind gemäß §§ 1587 a Abs. 1, 1587 b Abs. 1 BGB, §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG Rentenanwartschaften in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang zu übertragen. Wegen der über die Rentenanwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung hinaus bestehenden privatrechtlichen Anwartschaften des Antragsgegners auf eine Leibrente ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorzubehalten. Demgegenüber ist die unselbständige Anschlußbeschwerde der Antragstellerin unzulässig.
Wenn, wie hier, das Hauptrechtsmittel durch einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingelegt worden ist, besteht kein Bedürfnis, die im Gesetz nicht vorgesehene unselbständige Anschlußbeschwerde zuzulassen. Das Rechtsmittel eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung eröffnet dem Beschwerdegericht die Möglichkeit, die Versorgungsausgleichsentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts von Amts wegen umfassend und ohne Bindung an das Verbot der reformatio in peius zu überprüfen, und zwar auch unter Gesichtspunkten, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in seiner Beschwerdebegründung nicht angesprochen hat. Deshalb fehlt für eine unselbständige Anschlußbeschwerde der Partei ein Rechtsschutzbedürfnis (BGH, FamRZ 1985, 59, 60). Die Möglichkeit, in ihrem Sinne auf das Verfahren Einfluß zu nehmen, wird der Partei dadurch nicht genommen. Insbesondere kann die Partei als Beteiligte im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch ohne Einlegung einer Anschlußbeschwerde in der durch die Beschwerde des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung eröffneten Rechtsmittelinstanz ihre Beanstandungen zu der erstinstanzlichen Entscheidung zur Sprache bringen und auch sonst zur Sach- und Rechtslage vortragen (BGH, a.a.O.). Der in der Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Auffassung, jedenfalls dann, wenn sich das Hauptrechtsmittel des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nur auf einen abtrennbaren Teil der Versorgungsausgleichsentscheidung beziehe, müsse ein anderer Beteiligter Beanstandungen, die sich auf einen anderen Teil der Versorgungsausgleichsentscheidung beziehen, auch im Wege einer eigenen Anschlußbeschwerde verfolgen können (so OLG Celle, FamRZ 1985, 939; OLG Frankfurt, FamRZ 1987, 954), folgt der Senat nicht. Einen abtrennbaren Teil einer Versorgungsausgleichsentscheidung in dem Sinne, daß eine Berührung von Belangen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung von vornherein ausgeschlossen werden könnte, gibt es nicht. Das Gesetz sieht zahlreiche Möglichkeiten der Einbeziehung von nicht dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung zugehörigen Anrechten in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vor. Ob im Ergebnis eine dieser Möglichkeiten zum Tragen kommt oder nicht, ob also im Ergebnis die Belange des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich betroffen sind oder nicht, kann, solange eine solche Möglichkeit zumindest in Betracht zu ziehen ist, für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung und der Reichweite eines solchen Rechtsmittels nicht von Bedeutung sein.
Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, so daß von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Kuntze, FGG, 14. Aufl., § 53 b, Rz. 5).
Wie sich aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Auskunft der BfA vom 22.03.1999, durch welche die Auskunft vom 14.08.1998, die das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, gegenstandslos geworden ist, ergibt, hat die Antragstellerin in der Ehezeit vom...