Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 05.02.2021, Az. 22 VI 313/19, aufgehoben. Die Einziehung des Erbscheins des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 19.07.2019, Az. 22 VI 313/19, wird abgelehnt.
2. Die Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 24.250 EUR.
Gründe
Das Rechtsmittel, mit dem sich die Beteiligte zu 1 gegen die Einziehung des ihr erteilten, sie als testamentarische Alleinerbin des Erblassers ausweisenden Erbscheins vom 19.07.2019 wendet, hat in der Sache Erfolg. Der ihr als Ehefrau des Erblassers erteilte, sie als dessen Alleinerbin ausweisende, Erbschein ist nicht im Sinne von § 2261 BGB unrichtig, sondern weist die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser zutreffend aus.
Die Eheleute haben mit Testament vom 11.02.2018 dahingehend verfügt, dass die Beteiligten zu 3 und 4, ihre Enkelkinder, nach ihrem Tod ihr Haus und Grundstück "erhalten" sollen, hingegen der Beteiligten zu 2, ihrer Tochter, und unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Bruder T... R... daselbst lediglich ein Wohnrecht auf Lebenszeit eingeräumt werden sollte.
Dieser letztwilligen Verfügung lässt sich noch mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass die Eheleute sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben des gemeinsamen Nachlasses eingesetzt haben. Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass im Falle der Erbeinsetzung gemeinsamer Abkömmlinge als Schlusserben und fehlender ausdrücklicher Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten die Verwendung der Begriffe "nach unserem Tod" und "wir" keine hinreichende Andeutung für einen Willen zur Erbeinsetzung des Überlebenden abgibt, weil ein derartiger Wille in auf diese Weise formulierten Testamenten nicht einmal "anklingt" (vgl. OLG München FGPrax 2013, 72; OLG München FGPrax 2019, 280). Anders liegt es jedoch in dem Fall, dass die testierte Schlusserbeneinsetzung ohne die für den ersten Erbfall erfolgte Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten rechtlich ausschiede (zutr. Bestelmeyer, FGPrax 2019, 280). Denn in diesem Fall deutet sich die von den Ehegatten gewollte gegenseitige Erbeinsetzung in der Einsetzung der Schlusserben an.
So liegt der Fall auch hier. Die Einsetzung der gemeinsamen Enkelkinder als Schlusserben des im jeweils hälftigen Eigentum stehenden unbeweglichen Nachlasses der Eheleute würde rechtlich nicht eintreten können, wenn diese sich nicht auch gegenseitig als Alleinerben ihres gemeinsamen Nachlasses eingesetzt hätten. In diesem Fall erbte nämlich nach dem ersten Erbfall die Beteiligte zu 2 nach gesetzlichem Erbrecht 50 % des Nachlasses des erstverstorbenen Ehegatten, so dass die als Schlusserben bedachten Enkelkinder nicht mehr je zur Hälfte erben könnten. Damit erschließt sich aus dem Inhalt der vorliegenden testamentarischen Verfügung mit ausreichender Klarheit, dass die Beteiligte zu 1 den Erblasser nach dem Willen der Ehegatten allein beerben sollte.
Dass die Enkelkinder der Eheleute als Schlusserben des gemeinsamen Nachlasses eingesetzt werden sollten, ergibt sich ebenfalls aus dem Inhalt des vorliegenden Testaments, auch wenn insoweit der Begriff "erhalten" und nur im Hinblick auf das den Ehegatten gehörende Hausgrundstück verwendet worden ist.
Das Hausgrundstück stellt den wesentlichen Nachlassbestandteil dar, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Testierenden ihren Gesamtnachlass entsprechend ihrem verschrifteten Willen aufteilen wollten: Ausweislich des Inhalts des von der Beteiligten zu 1 vorgelegten Wertermittlungsbogens (Bl. 7 GA) hat das Hausgrundstück einen Wert von 93.000 EUR und der übrige, bare, Nachlass einen solchen von 2.000 EUR. Der Barnachlass fällt mithin gegenüber dem Grundstückswert nicht ins Gewicht, so dass er im Rahmen der Regelung des gemeinsamen Nachlasses keine Rolle mehr gespielt haben wird.
Die Verwendung des Begriffs "erhalten" ist vorliegend eindeutig in dem Sinne zu verstehen, dass die Beteiligten zu 3 und 4 im Rechtssinne Erben werden sollten. Ein weitergehendes stärkeres Recht an dem Grundbesitz haben die Eheleute in dem Testament nämlich nicht festgeschrieben. Das der Beteiligten zu 2 und deren Bruder T... eingeräumte Wohnrecht stellt sich rechtlich als nur zeitlich befristetes Nutzungsrecht dar, das gegenüber dem Eigentumsrecht zurücktritt. Insoweit kommt ihnen eine Erbenstellung nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewertes auf §§ 40 Abs. 1 Nr. 2, 61 GNotKG, dabei ausgehend von dem Interesse der Beteiligten zu 2, hälftige Miterbin des Nachlasses zu werden, anhand eines Gesamtnachlasses von 48.500 EUR.
Fundstellen
Haufe-Index 14472095 |
ZEV 2021, 473 |
ErbR 2021, 685 |
NJW-Spezial 2021, 392 |
RNotZ 2021, 499 |