Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 07.07.2006; Aktenzeichen 2 O 244/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.7.2006 verkündete Urteil des LG Potsdam - 2 O 244/05 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.790,43 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Sie hat, wie der Senat in seinem Hinweis vom 28.2.2007 im Einzelnen dargelegt hat und auf den er zur Vermeindung von Wiederholungen verweist, keine Aussicht auf Erfolg. Das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 26.3.2007 gibt zu einer geänderten Beurteilung keinen Anlass. Inwieweit das Zahlungsverhalten der Gemeinschuldnerin ggü. der D.B. die Darlehensverbindlichkeiten der Beklagten getilgt haben sollte, erschließt sich dem Senat nicht.
Die übrigen Voraussetzungen einer Zurückweisung nach § 522 ZPO sind gegeben.
Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1996906 |
NZI 2008, 37 |
ZInsO 2008, 561 |
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