Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 12. Februar 2018 abgeändert:
Herr T... W...
nimmt auf Grund der §§ 1767 I, II 1, 1768 I 1 BGB
Herrn B... W...
als Kind an.
Die Kosten des Verfahrens werden unter dem Annehmenden und dem Anzunehmenden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten wenden sich gegen die Abweisung ihres Antrages, die Annahme als Kind auszusprechen.
I. Die 1955 geborene Mutter des Anzunehmenden, Frau H... W..., geb. ..., lebte von 1995 bis 1999 mit dem Vater des Anzunehmenden, Herrn P... S..., in nichtehelicher Gemeinschaft. Der Anzunehmende wurde 1996 geboren.
Mitte 1999 trennten sich die Eltern des Anzunehmenden. Herr S... begann eine neue Lebensgemeinschaft mit einer Frau, die bereits Mutter dreier minderjähriger Kinder war.
Der Anzunehmende lebte nach der Trennung im Haushalt seiner Mutter. Sie lernte Anfang 2000 den 1964 geborenen Annehmenden kennen, der im Mai 2000 in ihren Haushalt zog. Im August 2001 heirateten die Mutter des Anzunehmenden und der Annehmende. Die Eheleute führen als Ehenamen den Namen des Annehmenden. Sie erteilten diesen Namen sogleich nach der Eheschließung dem Anzunehmenden.
Die Familie des Annehmenden, seiner Ehefrau und des Anzunehmenden und die Familie des Vaters des Anzunehmenden, seiner Lebenspartnerin und deren Kinder wohnten wenige hundert Meter voneinander entfernt. Der Anzunehmende besuchte seinen Vater mehrmals im Jahr. Noch heute treffen sich beide zu kurzen Besuchen. Der Anzunehmende bezeichnet das persönliche Verhältnis zu seinem Vater als sehr gut.
Im Juli 2014 gründete der Anzunehmende mit dem Beginn seiner Berufsausbildung einen eigenen Haushalt. Er besucht seine Mutter und den Annehmenden regelmäßig. In deren Haushalt steht ihm das vormals von ihm bewohnte Zimmer noch immer zur Verfügung.
Weder der Annehmende noch der Anzunehmende sind Väter von Kindern. Der Anzunehmende ist nicht verheiratet und nicht Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der Annehmende hat zwei ältere Geschwister; die Eltern leben nicht mehr.
Der Annehmende und der Anzunehmende haben die Ausfertigung einer notariellen Urkunde vorgelegt (Bl. 2 ff.): Sie haben gemeinsam die Annahme als Kind beantragt. Der Anzunehmende hat erklärt, er wünsche die Wirkung einer Minderjährigenannahme nicht. Die Mutter des Anzunehmenden, die an der Beurkundung teilgenommen hat, hat erklärt, sie willige in die Annahme ihres Sohnes als Kind ihres Ehemannes ein.
Das Amtsgericht hat die Beteiligten und die Mutter des Anzunehmenden persönlich angehört. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es den Antrag abgewiesen. Es hat gemeint, eine Volljährigenadoption komme regelmäßig nicht in Betracht, wenn, wie hier, eine ungestörte Beziehung des Anzunehmenden zu seinem Vater bestehe. Der Respekt vor der natürlichen Eltern-Kind-Beziehung fordere, sie nicht durch eine "Wegadoption" zu zerstören oder ihr den angemessenen Rang zu nehmen.
Dagegen wenden sich beide Beteiligte mit ihren Beschwerden: Von einer "Wegadoption" könne nicht die Rede sein. Die Besuche und Gespräche zwischen dem Anzunehmendem und seinem Vater hätten eine Vater-Sohn-Beziehung nie entstehen lassen. Der Anzunehmende sei in der Familie seiner Mutter und des Annehmenden aufgezogen worden.
Die Beteiligten beantragen,
den angefochtenen Beschluss abzuändern und dem Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden zur Annahme als Kind stattzugeben.
Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze verwiesen.
II. 1. Der Senat hat den Annehmenden und den Anzunehmenden persönlich angehört (§ 192 I FamFG). Die vom Amtsgericht durchgeführten Anhörungen lassen die erneute Anhörung nicht entbehrlich werden, wenn in Betracht gezogen werden muss, den angefochtenen Beschluss abzuändern. Soll die Adoption ausgesprochen werden, so dient die Anhörung dazu, dem Gericht die tatsächlichen Voraussetzungen zu vermitteln. Es soll sich wegen der besonderen Tragweite der anstehenden Entscheidung aus den persönlichen Anhörungen einen Eindruck über die Beziehungen zwischen Annehmendem und Anzunehmendem verschaffen, die Voraussetzungen für die Beurteilung der sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption prüfen und auf diese Weise einen Missbrauch des Adoptionsverfahrens verhindern (Musielak/Borth-Borth/Grandel, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 192 Rdnr. 2 f.; Keidel-Engelhardt, 19. Aufl. 2017, § 192 Rdnr. 3).
2. Die Ehefrau des Annehmenden ist nicht am Verfahren beteiligt und nicht anzuhören. Die Beteiligung des Ehepartners (§ 188 I Buchst. c FamFG) dient der Erklärung oder Verweigerung der Einwilligung in die Adoption. Ist die Einwilligung nicht erforderlich, ist er demnach nicht zu beteiligen (MüKo-FamFG-Maurer, 2. Aufl. 2013, § 188 Rdnr. 10). Die Einwilligung der Ehefrau des Annehmenden (§§ 1767 II 1, 1749 I 1 BGB) ist nicht erforderlich. Das Einwilligungserfordernis erfasst nur Konstellationen, in denen der Anzunehmende allein Kind des verheirateten A...