Normenkette
GmbHG § 50 Abs. 1, 3
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Potsdam vom 9. Mai 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht zu Recht die Anmeldung des Antragstellers vom 23.04.2018 zur Löschung des eingetragenen Geschäftsführers ... und der Eintragung seiner selbst als neuen Geschäftsführer zurückgewiesen und seiner hiergegen gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 15.05.2018 nicht abgeholfen. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des amtsgerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses, auf die zur Begründung Bezug genommen wird. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr hat das Amtsgericht den Sachverhalt sowohl in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt, als auch in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei gewürdigt. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine anderweitige Entscheidung.
Das Registergericht hat hierbei zu prüfen, ob die angemeldeten Tatsachen wirksam und eintragungsfähig sind. Dem hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht nicht entsprochen. Als Grundlage dieser Anmeldung wurde ein Gesellschafterbeschluss vom 01.03.2018 benannt, der aber nichtig ist. Bei der Gesellschafterversammlung war lediglich der Antragsteller anwesend. Die Einladung hierzu erfolgte durch ihn als Gesellschafter selbst.
Die Versammlung der Gesellschafter wird gemäß § 49 Abs. 1 GmbHG durch den Geschäftsführer - hier Herrn ... - einberufen. Nach § 50 Abs. 1 GmbHG sind die dort genannten Gesellschafter zwar berechtigt, unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen. Adressat dessen ist die Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer. Das Einberufungsverlangen muss Zweck und Gründe angeben, das heißt zum einen den Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung, also die Tagesordnung, und zum anderen die Gründe für die Eilbedürftigkeit. Fehlen diese Angaben, braucht nicht berufen zu werden. Der Geschäftsführer muss ein solches Einberufungsverlangen rasch daraufhin prüfen, ob er ihm stattgeben will, das Verlangen zeitnah bescheiden und den gesellschaftsrechtlichen Formalakt der Einberufung unverzüglich vornehmen.
Erst wenn die zur Einberufung zuständige Person - hier der Geschäftsführer - einem solchen Einberufungs- oder Ankündigungsverlangen nicht entsprochen hat, darf der Gesellschafter selbst einberufen oder die Ankündigung zur Tagesordnung selbst vornehmen (§ 50 Abs. 3 GmbHG). Dies war vorliegend indes nicht der Fall, sondern das Verlangen und die Einberufung sind in dem gleichen Scheiben vom 25.01.2018 enthalten. Hieran ändert die - nicht unterzeichnete - Terminsbestätigung des GF vom 04.02.2018 für den Alternativtermin vom 01.03.2018 nichts. Eine Selbsthilfe setzt zum einen voraus, dass ein wirksames Einberufungsverlangen vorausgegangen ist, das heißt, dass die Erfordernisse des Einberufungsverlangens nach Abs. 1 erfüllt sind, insbesondere also Zweck und Gründe des Einberufungsverlangens sowie die Gründe für die Eilbedürftigkeit dargelegt worden sind. Letzteres jedenfalls ist auch im Schreiben vom 25.01.2018 nicht enthalten. Fehlen diese Angaben, braucht nicht einberufen zu werden. Die Selbsthilfe setzt weiter voraus, dass der Geschäftsführer die Einberufung abgelehnt hat, die Einberufung erst zu einem Zeitpunkt vorzunehmen angekündigt hat, der einer Unverzüglichkeit nicht entspricht oder ausweichend antwortet. Liegen wie hier die Voraussetzungen der Selbsthilfe nicht vor, sind die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung im Fall einer unberechtigten Einberufung nichtig (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack GmbHG, 21. Aufl., § 50 Rn. 3ff m. w. N.).
Es bestand keine Veranlassung die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Fundstellen
Haufe-Index 12981533 |
GmbHR 2019, 410 |
GmbH-Stpr 2019, 182 |