Leitsatz (amtlich)
Nach § 6 Abs. 2 JVEG richtet sich die Erstattungsfähigkeit von Übernachtungskosten nach dem Bundesreisekostenrecht. Danach werden höhere Aufwendungen als 20 EUR nur erstattet, soweit sie notwendig sind. Die Notwendigkeit höherer Aufwendungen hat der Erstattungsberechtigte nachzuweisen.
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 08.05.2006; Aktenzeichen 1 O 426/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich der Berufungsinstanz des Landgerichts Neuruppin vom 8.5.2006 - 1 O 426/03 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt bis zu 600 EUR.
Gründe
I.
Aufgrund des mit Beschluss vom 23.1.2006 berichtigten Urteils des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 25.10.2005 haben von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz die Klägerin 59% und die Beklagte 41% zu zahlen. Von den Kosten des selbständigen Beweisvefahrens hat die Klägerin 38%, die Beklagte 62% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Klägerin zu 74% und der Beklagten zu 26% auferlegt.
Mit Beschluss vom 8.5.2006 hat das Landgericht die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten hinsichtlich der Berufungsinstanz auf insgesamt 1.314,67 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss, der ihr am 15.5.2006 zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin mit ihrer am 24.5.2006 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht lediglich 70 EUR der ihr entstandenen Übernachtungskosten in Höhe von 155 EUR berücksichtigt hat. Des weiteren beanstandet sie, dass zugunsten der Beklagten 190,66 EUR an anwaltlichen Reisekosten und 298,20 EUR an Parteireisekosten wegen der Anreise zum Termin in der Berufungsverhandlung aus M. berücksichtigt worden seien. Die Beklagte habe ihren Sitz in V. im Lande Brandenburg.
Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 14.6.2006 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
1.)
Das Landgericht hat zugunsten der Klägerin Übernachtungskosten zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren am 20.9.2005 in Höhe von 70 EUR berücksichtigt. Darüber hinausgehende Kosten sind nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO erstattungsfähig.
Dass das Landgericht nicht den vollen Betrag von 155 EUR berücksichtigt hat, den die Klägerin aufgewandt hat, ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der der Partei zu erstattenden Kosten richtet sich hier nach dem JVEG, nicht mehr nach dem ZSEG, weil die Reise zum Termin nach dem 1.7.2004 angetreten worden ist. Nach § 6 Abs. 2 JVEG wird - anders als nach § 10 Abs. 2 Satz 3 ZSEG, wonach es auf die Angemessenheit der Aufwendungen ankam - ein
Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Nach § 7 BRKG erhalten Dienstreisende für eine notwendige Übernachtung pauschal 20 EUR. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind. Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin also nachweisen müssen, dass es notwendig war, mehr als 70 EUR für eine Übernachtung im Einzelzimmer auszugeben. Dies hat sie nicht getan. Ein solcher Nachweis kann ihr auch nicht gelingen, weil gerichtsbekannt ist, dass es auch günstigere Übernachtungsmöglichkeiten in und um die Stadt Brandenburg an der Havel gibt.
2.)
Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten als erstattungsfähig angesehen hat. Ausweislich des Rubrums des Berufungsurteils ist die Beklagte in München geschäftsansässig. Wie sich aus den Akten ergibt, ist dies auch tatsächlich ihr Geschäftssitz, denn schon die Klageschrift konnte der Beklagten in Velten unter der im Rubrum des landgerichtlichen Urteils angegebenen Adresse nicht zugestellt werden, die Zustellung gelang erst in München. War die Beklagte in München geschäftsansässig, war sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstattungsrechtlich berechtigt, einen an ihrem Geschäftssitz ansässigen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Dessen Reisekosten sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung (BGH MDR 2003, 233).
3.)
Zu Recht hat das Landgericht auch die Parteireisekosten für die Anreise der Beklagten zum Termin zur mündlichen Verfahren von München nach Brandenburg und zurück für erstattungsfähig gehalten. Der Geschäftsführer der Beklagten ist von M. aus angereist, nicht von V..
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
[... siehe: Streitwertbeschluss]
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Beschluss:
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Der Beschwerdewert beträgt bis zu 600 EUR.
Fundstellen
Haufe-Index 2569759 |
AGS ... |