Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts vom 11.3.2009 - 2 O 20/08 - teilweise aufgehoben und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 29.9.2008 werden die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf weitere 165,00 EUR (i. B. einhundertfünfundsechzig EUR und 0/00) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 9.10.2008 festgesetzt.
Im Übrigen wird der ergänzende Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 9.10.2008 zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beklagte 3/4, der Kläger 1/4 zu tragen.
Gründe
I.
Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung vermeintlich ehrenrühriger Behauptungen in Anspruch genommen. Er hat zunächst Klage vor dem Landgericht Potsdam erhoben, das den Rechtsstreit streitwertbedingt an das Amtsgericht Nauen verwiesen hat. Der Beklagte, der in 24238 Martensrade wohnhaft ist, ließ sich zunächst von einem in Kiel geschäftsansässigen Rechtsanwalt vertreten. Er beauftragte nach Verweisung einen in Berlin geschäftsansässigen Rechtsanwalt. Das Amtsgericht beraumte Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 30.7.2008, 11 Uhr 20, an. Der Kläger erweiterte die Klage mit Schriftsatz vom 28.7.2008. Das Amtsgericht Nauen wies durch Verfügung vom 29.7.2008 darauf hin, dass der Streitwert nunmehr über 5.000 EUR liegen und das Amtsgericht unzuständig geworden sein dürfte. Mit Telefax vom selben Tage beantragte der Kläger hilfsweise Verweisung an das Landgericht Potsdam. Das Amtsgericht hob am Nachmittag des 29.7.2008 den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.7.2008 auf. Das Amtsgericht Nauen hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6.8.2008 an das Landgericht Potsdam verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.
Der Rechtspfleger des Landgerichts hat mit Beschluss vom 7.1.2009 auf Antrag des Beklagten die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.359,58 EUR festgesetzt. Dabei handelt es sich um die anwaltlichen Gebühren seines zweiten Prozessbevollmächtigten.
Mit Schriftsatz vom 9.10.2008 hat der Beklagte beantragt, auch die anwaltlichen Gebühren seines ersten Prozessbevollmächtigten sowie seine Fahrtkosten zum beim Amtsgericht Nauen anberaumten Termin am 30.7.2008 festzusetzen, insgesamt 654,45 EUR. Das Landgericht hat diesen ergänzenden Kostenfestsetzungsantrag mit Beschluss vom 11.3.2009 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss, der ihm am 12.3.2009 zugestellt worden ist, wendet sich der Beklagte mit seiner am 24.3.2009 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 26.3.2009 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Wert der Beschwer beträgt für den Beklagten 654,45 EUR und übersteigt damit den Beschwerdewert von 200 EUR.
Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.
1.) Das Rechtsmittel kann allerdings insoweit keinen Erfolg haben, als der Beklagte die anwaltlichen Gebühren seines ersten Prozessbevollmächtigten festgesetzt wissen will. Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Keiner der beiden Fälle liegt hier vor. Die Kosten beider Prozessbevollmächtigte übersteigen die Kosten eines Rechtsanwalts. Es musste auch nicht in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten. Denn jeder Rechtsanwalt ist vor dem Familiengericht, dem Landgericht und dem Oberlandesgericht postulationsfähig. Der erste, an seinem Wohnort geschäftsansässige Prozessbevollmächtigte des Beklagten, hätte ihn mithin vor jedem deutschen Gericht vertreten können. Eine Verweisung von einem deutschen Gericht an ein anderes kann deshalb kein im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigender Grund für einen Anwaltswechsel und für die Annahme der Erstattungsfähigkeit der Kosten für zwei Rechtsanwälte sein.
Dass der Anwaltswechsel offenbar auch im Hinblick auf die erhebliche Entfernung der Kanzlei des ersten Beklagtenvertreters vom Gerichtsort erfolgt ist und zum Ziel hatte, die anwaltlichen Reisekosten gering zu halten, kann im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt werden. Zum einen können nur Kosten eines zur Ersparung anwaltlicher Reisekosten eingeschalteten unterbevollmächtigten Rechtsanwalts erstattungsfähig sein, nicht die darüber liegenden Kosten eines neuen Prozessbevollmächtigten. Zum anderen sind anwaltliche Reisekosten hier überhaupt nicht entstanden, weil der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht aufgehoben worden ist und das Landgericht im Einverständnis der Parteien im schriftlic...