Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung der Hauslasten in die Vermögensbilanz beim Zugewinn trotz Berücksichtigung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs
Leitsatz (amtlich)
Bei der Höhe eines Wohnvorteils sind sowohl Zins- als auch Tilgungsleistungen bei der Bemessung des Bedarfes im nachehelichen Unterhalt berücksichtigungsfähig. Ein Doppelverwertungsverbot zum Zugewinnausgleich besteht insoweit nicht.
Normenkette
BGB § 1375
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Urteil vom 27.04.2007; Aktenzeichen 32 F 141/02) |
Tenor
1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages des Beklagten wird die Zwangsvollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des AG Oranienburg vom 27.4.2007 (32 F 141/02) insoweit eingestellt, als die Klägerin die Vollstreckung von mehr als 23.258,05 EUR betreibt.
2. Dem Beklagten wird hinsichtlich des gestellten Prozesskostenhilfebewilligungsantrages aufgegeben, binnen einer Frist von einem Monat den aktuellen Einkommenssteuerbescheid sowie Nachweise über vorhandenes Vermögen, insbesondere in Gestalt von Bausparkonten, Bankguthaben, Fondsanteilen und Lebensversicherungen einzureichen.
3. Dem Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin binnen einer Frist von einem Monat bewilligt.
4. Der Senat unterbreitet den Parteien folgenden Vergleichsvorschlag gem. § 278 Abs. 6 ZPO:
Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien anlässlich ihrer Ehescheidung einen Betrag i.H.v. 25.000 EUR zu zahlen.
Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 61 % der Beklagte und zu 39 % die Klägerin.
Gründe
I. Der als Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auszulegende Rechtsvollstreckungsschutzantrag des Beklagten ist nur teilweise gemäß den §§ 707, 719 ZPO begründet, im Übrigen ist er unbegründet. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Erfolgsaussicht der eingelegten Berufung Bezug genommen.
II. Hinsichtlich des gestellten Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat sich der Beklagte noch nicht vollständig erklärt, ihm war daher die Einreichung weiterführender Unterlagen aufzuerlegen, § 118 Abs. 2 S. 2 ZPO. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach derzeitigem Stand seine Berufung nur teilweise Erfolg haben dürfte, wofür ebenfalls auf die nachfolgenden Ausführungen zu den Erfolgsaussichten Bezug genommen wird.
III. Der durch den Senat unterbreitete Vergleichsvorschlag beruht auf den nachfolgenden, die derzeitigen Erfolgsaussichten der eingelegten Berufung betreffenden Erwägungen.
Ausgehend davon, dass die Klägerin keinen Zugewinn erzielt hat, ist auf Seiten des Beklagten der Zugewinn wie folgt zu bestimmen:
1. Anfangsvermögen des Beklagten (Stichtag: 3.10.1990)
Das zum 3.10.1990 feststellbare Anfangsvermögen des Beklagten beträgt (nach Indexierung) 160.856,78 EUR. Insoweit wird auf die abschließende Aufstellung Bezug genommen.
a) Darauf hinzuweisen ist, dass hinsichtlich der Erbschaften nach Elisabeth und Emily Malinowski eine Zurechnung zum Anfangsvermögen auf § 1375 Abs. 2 BGB beruht, da beide Erbschaften nach dem 3.10.1990 angefallen sind. Insoweit ist zu beachten, dass für die erforderliche Indexierung dann der für das Jahr des Erbfalles geltende Index zugrunde zu legen ist. Für die Erbschaft nach E. M. wirkt sich dies nicht aus, da diese im Jahr 1990 angefallen ist. Für die Erbschaft nach E. M. ist aber das Jahr 1991 maßgebend, sodass ein anderer Index zugrunde zu legen war. Auf die nachfolgende Berechnung - Spalte Indexierung - wird Bezug genommen.
b) Hinsichtlich der weiteren Aktiva des Anfangsvermögens des Beklagten ist zu beachten, dass der Beklagte bei den Sparbuchguthaben bei der Deutschen Bank Beträge berücksichtigt haben will, die nach den vorgelegten Unterlagen teilweise auf Zinsen beruhen, die erst nach dem 3.10.1990 angefallen sind. Die vollständige Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Anfangsvermögens trägt jede Partei selbst, hier daher der Beklagte. Soweit der Guthabenstand ermittelt werden kann, betrug dieser am Anfang des Jahres 1990 bei den Sparkonten 8.839,43 DM (Bl. 200) bzw. 6.613,55 DM (Bl. 201), ohne dass im weitern Verlauf des Jahres 1990 Buchungen erfolgten. Gleiche Erwägungen treffen auf den eingereichten Kontoauszug Bl. 199 d.A. betreffend der Erbschaft nach F. M. zu. Auf die nachfolgende Aufstellung zum Anfangsvermögen des Beklagten wird Bezug genommen.
Problematisch ist weiter, ob der Überweisungsbetrag von 31.347,31 DM (Bl. 202; von den Parteien als Barüberweisung bezeichnet) tatsächlich dem Anfangsvermögen des Beklagten zuzurechnen ist. Da die Klägerin dies zuletzt aber nicht mehr problematisiert hat, mag dies dahinstehen.
c) Unberücksichtigt bleibt im Anfangsvermögen dagegen der am 20. bzw. 27.1.2000 abgeschlossene Kreditvertrag bei der KfW. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beklagte mit seiner Berufung (vgl. S. 4 der Berufungs...