Leitsatz
Die Parteien stritten sich um den Zugewinnausgleich. Die Ehefrau hatte während der Ehe Zugewinn nicht erzielt, die Höhe des von dem Ehemann erwirtschafteten Zugewinns war zwischen den Eheleuten streitig. Hierbei ging es insbesondere um die Frage, ob ein während der Ehe von dem Ehemann aufgenommener Kredit zur Finanzierung eines Hausgrundstücks als Verbindlichkeit in seinem Endvermögen zu berücksichtigen ist, nachdem Zins- als auch Tilgungsleistungen bereits bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Ehefrau in Abzug gebracht worden waren.
Sachverhalt
Die Parteien stritten sich um den Zugewinnausgleich. Der Ehemann war erstinstanzlich zur Zahlung verurteilt worden, legte Berufung gegen das Urteil ein und beantragte Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Seinem Einstellungsantrag wurde vom OLG insoweit stattgegeben, als die Ehefrau gegen ihn die Vollstreckung von mehr als 23.258,05 EUR betrieb. Mit dem Einstellungsbeschluss unterbreitete das OLG den Parteien einen Vergleichsvorschlag gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, wonach der Beklagte sich verpflichten sollte, an die Klägerin zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien anlässlich ihrer Ehescheidung einen Betrag von 25.000,00 EUR zu zahlen.
Entscheidung
Dem von dem OLG unterbreiteten Vergleichsvorschlagen lagen folgende Erwägungen zugrunde:
Aufseiten der Ehefrau sei Zugewinn nicht erwirtschaftet worden.
Das zum 3.10.1990 feststellbare Anfangsvermögen des Ehemannes betrage nach Indexierung 160.856,78 EUR. In diesem Betrag waren zwei von dem Ehemann nach dem 3.10.1990 angetretene Erbschaften mit dem für das Jahr des Erbfalles geltenden Index enthalten. Enthalten waren ferner zwei Guthabenstände auf Sparkonten bei der Deutschen Bank mit ihrem Guthabensstand zu Beginn des Jahres 1990, da weitere Buchungen zu diesen Konten im Verlauf des Jahres 1990 nicht erfolgt seien. Unberücksichtigt blieb ein von dem Ehemann erst im Januar 2000 abgeschlossener Kreditvertrag bei der KfW. Schon im Hinblick auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages komme eine Zurechnung zum Anfangsvermögen nicht in Betracht.
Als Endvermögen aufseiten des Ehemannes legte das OLG in seinem Vergleichsvorschlag einen Betrag von 206.840,11 EUR zugrunde. Hinsichtlich des Wertes des Hausgrundstücks des Ehemannes folgte das OLG dem durch das AG eingeholten Sachverständigengutachten, hinsichtlich dessen es an einem ordnungsgemäßen Berufungsangriff fehle. Im Übrigen habe der Sachverständige sich in seinen nachträglichen Erläuterungen im Einzelnen mit den durch den Ehemann vorgebrachten Kritiken an seinem Gutachten auseinandergesetzt.
Nach Auffassung des OLG hatte das AG zu Unrecht die Valuta des KfW-Kredits i.H.v. 23.966,29 EUR unberücksichtigt gelassen. Insoweit sei das erstinstanzliche Gericht von der falschen Rechtsauffassung ausgegangen, es bestehe ein Verbot der Doppelverwertung. Obgleich die Kreditverbindlichkeit im Rahmen der Bemessung des nachehelichen Unterhalts bereits Berücksichtigung gefunden hätten, da sowohl Zins- als auch Tilgungsleistungen bei der Bemessung des Bedarfs der Klägerin in Abzug gebracht worden seien, liege keine doppelte Teilhabe der Ehefrau an der Kreditverbindlichkeit vor. Diese Bemessung beruhe allein auf dem Umstand, dass sie für die Bestimmung des ehelichen Bedarfs maßgebend sei. Die künftigen Tilgungen beträfen die Zeit nach dem Stichtag des Endvermögens und könnten daher nicht Gegenstand einer Bewertung beim Zugewinnausgleich sein. Ferner hindere auch die bis zum Stichtag des Endvermögens eingetretene Unterhaltskürzung, die auf dem Abzug der Hauslasten beruhe, nicht die Einstellung der vollen Hausschuld in die Vermögensbilanz des Zugewinnausgleichs. Ein Doppelverwertungsverbot bestehe daher nicht (vgl. zuletzt OLG Koblenz, ZfE 2007, 314; Pauling, FPR 2006, 476, 479 ff.).
Das OLG errechnete einen Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau i.H.v. 23.258,05 EUR. Unter Berücksichtigung mehrerer problematischer Punkte erscheine für die Unterbreitung des Vergleichsvorschlages angemessen, den errechneten Ausgleichsbetrag maßvoll auf 25.000,00 EUR anzuheben.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30.08.2007, 9 UF 98/07