Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung und Vollstreckung eines Vergleichs, nach dem die Fortzahlung des Unterhalts davon abhängt, dass der Unterhaltsberechtigte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nachweist, dass er "im Anschluss an die Schulausbildung nahtlos eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt".
Normenkette
ZPO §§ 726, 731
Tenor
weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde ohne erneute mündliche Verhandlung gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zurückzuweisen.
Gründe
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss angeordnet, dass dem Antragsteller die Vollstreckungsklausel zum vor dem Amtsgericht am 3./4.7.2012 geschlossenen Vergleich (6 F 515/11) zur Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner zu erteilen ist.
1.
Durch Beschluss vom 3./4.7.2012 hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Parteien gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich geschlossen haben (Bl. 7). Hierbei handelt es sich um einen Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
(vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 794 Rn. 3). In Ziffer 1. des Vergleichs ist die Verpflichtung des hiesigen Antragsgegners enthalten, dem Antragsteller monatlichen Unterhalt in Höhe von 307 EUR zu zahlen. Nach Ziffer 3. des Vergleichs hat der hiesige Antragsteller bis spätestens zum 30.9.2012 nachzuweisen, dass er "im Anschluss an die Schulausbildung nahtlos eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt"; gelingt dieser Nachweis nicht, endet die Unterhaltsverpflichtung aus Ziffer 1. am 30.9.2012. Diese Bestimmung ist der Auslegung zugänglich (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 424 Rn. 19 f.; Zöller/Stöber, a.a.O., § 794 Rn. 14 a). Dabei ist zu beachten, dass ein Vergleich auch unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, § 158 BGB, abgeschlossen werden kann (Zöller/Stöber, a.a.O., § 794 Rn. 10). Danach ist vorliegend davon auszugehen, dass die Unterhaltspflicht des Antragsgegners unter der auflösenden Bedingung stand, dass der Antragsteller bis zum 30.9.2012 einen Nachweis über eine im Anschluss an die Schulausbildung aufgenommene Berufsausbildung oder ein Studium nicht führen kann. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist diese auflösende Bedingung nicht eingetreten.
Im Vergleich ist die Form, in welcher der Antragsteller den Nachweis über die Berufsausbildung bzw. das Studium zu erbringen hat, nicht näher erläutert. Entgegen der vom Amtsgericht und vom Antragsgegner vertretenen Auffassung hat der Antragsteller diesen Nachweis nicht erst durch Vorlage der Studienbescheinigung vom 26.9.2012 (Anlage K 5 zur Antragsschrift vom 6.8.2014, Bl. 13), sondern bereits durch Vorlage des Zulassungsbescheids der Universität ... vom 15.8.2012 (Anlage K 3 zur Antragsschrift vom 6.8.2014, Bl. 11) geführt. Aus diesem Zulassungsbescheid ergibt sich, dass der Antragsteller bei der Universität ... einen Antrag auf Zulassung zum Studium für den Studiengang "Bachelor A. Sportmanagement" zum Wintersemester 2012/2013 gestellt hat und die Universität ... ihn für diesen Studiengang zum Studium zugelassen hat. Für die Aufnahme des Studiums war nach dem Zulassungsbescheid allein noch erforderlich, dass der Antragsteller die Annahme des Studienplatzes erklärt und die für eine Einschreibung (Immatrikulation) erforderlichen Unterlagen bis spätestens 3.9.2012 an das Studierendensekretariat der Universität ... sendet. Diesen Zulassungsbescheid hat der Antragsteller dem Antragsgegner per Einschreiben mit Rückschein zugesandt, wobei die Empfangsbestätigung des Antragsgegners vom 25.8.2012 stammt (Anlage K 4 zur Antragsschrift vom 6.8.2014, Bl. 12). Mithin ist der Zulassungsbescheid dem Antragsgegner vor der im Vergleich bis zum 30.9.2012 gesetzten Frist zugegangen. Durch die Übermittlung des Zulassungsbescheides hat der Antragsteller dem Antragsgegner gegenüber hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er zum Wintersemester 2012/13 ein Studium an der Universität ... aufnehmen werde.
Der Umstand, dass sich aus dem Zulassungsbescheid allein noch nicht zwingend die Annahme des Studienplatzes durch den Antragsteller sowie die Übermittlung der für die Immatrikulation erforderlichen Unterlagen an das Studierendensekretariat ergibt, rechtfertigt nicht die Annahme, der Zulassungsbescheid reiche als Nachweis für die Aufnahme des Studiums im Sinne des Vergleichs nicht aus. Indem nämlich die Beteiligten sich im Vergleich auf eine Erteilung eines Nachweises bis zum 30.9.2012 geeinigt haben, haben sie letztlich in Kauf genommen, dass der tatsächliche Antritt des Studiums durch den Antragsteller noch nicht mit absoluter Bestimmtheit nachgewiesen werden kann. Wie sich aus der Studienbescheinigung vom 26.9.2012 (Bl. 13) ergibt, begann das Wintersemester am 1.10.2012. Bis zum 30.9.2012 konnte der Antragsteller mithin sein Studium tatsächlich gar nicht angetreten haben. Die Studienbescheinigung vom 26.9.2012 macht zwar deutlich, dass der Antragstelle...