Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 15. Dezember 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 23. September 2020 (Az. 36 F 78/24) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen Getrenntlebensunterhalt in Höhe von insgesamt 5.180,58 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus
- seit dem 02.10.2019 auf 287,81 EUR
- seit dem 12.10.2019 auf 575,62 EUR
- seit dem 02.11.2019 auf 287,81 EUR
- seit dem 02.12.2019 auf 287,81 EUR
- seit dem 02.01.2020 auf 287,81 EUR
- seit dem 02.02.2020 auf 287,81 EUR
- seit dem 02.03.2020 auf 287,81 EUR
- seit dem 02.04.2020 auf 287,81 EUR
- seit dem 02.05.2020 auf 287,81 EUR
- seit dem 02.06.2020 auf 287,81 EUR
- seit dem 02.07.2020 auf 287,81 EUR
- seit dem 02.08.2020 auf 287,81 EUR
- seit dem 02.09.2020 auf 287,81 EUR
- seit dem 02.10.2020 auf 287,81 EUR
- seit dem 02.11.2020 auf 287,81 EUR
- seit dem 02.12.2020 auf 287,81 EUR
- seit dem 02.01.2021 auf 287,81 EUR
zu zahlen.
Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Antrag werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Beschwerde tragen zu 62 % der Antragsgegner und zu 38 % die Antragstellerin. Die Kosten erster Instanz tragen zu 56 % der Antragsgegner und zu 44 % die Antragstellerin.
3. Der Beschwerdewert beträgt 8.306,28 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die seit 1995 miteinander verheirateten Beteiligten leben seit Mai 2017 voneinander getrennt. Das seit Mai 2018 rechtshängige Scheidungsverfahren ist mittlerweile rechtskräftig Ende Januar 2021 abgeschlossen worden.
Mit Schreiben vom 21. August 2019 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner unter gleichzeitiger Inverzugsetzung zur Auskunftserteilung zur Geltendmachung von Trennungsunterhalt auf.
Die Antragstellerin ist bei der Deutschen Bahn angestellt. Sie erhält von ihrem Arbeitgeber ein Jobticket, welches arbeitgeberseitig ausschließlich für den Weg zur ersten Arbeitsstelle mit Zügen der Deutschen Bahn zur Verfügung steht. Ferner erhält sie von ihrem Arbeitgeber bis zu 16 freie Bahnfahrten im Jahr.
Der Antragsgegner ist als Bauleiter angestellt. Er erhält von seinem Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug, welches arbeitgeberseitig ausschließlich für dienstliche Wege zur Verfügung steht. Daneben verfügt er über einen privaten Pkw.
Wegen der weiteren Einzelheiten zu dem persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. II. Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, der Antragsgegner müsse sich monatlich ein Erwerbsnettoeinkommen von 2.961,23 EUR anrechnen lassen. Eventuelle Verminderungen seines Einkommens könne er dem nicht entgegenhalten. Für das dem Antragsgegner zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug hat sie behauptet, er benutze dies sowohl privat als auch geschäftlich.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie zu zahlen
- ab September 2020 monatlichen Getrenntlebensunterhalt i.H.v. 461,46 EUR bis zum ersten eines jeden Monats zu zahlen;
- rückständigen Getrenntlebensunterhalt i.H.v. 5.998,98 EUR für die Zeit von August 2019 bis einschließlich August 2020 zuzüglich gestaffelter Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat behauptet, sein Gehalt hätte sich etwa ab Herbst 2019 vermindert, vorherige höhere Bezüge seien auf ein erhöhtes Arbeitsaufkommen sowie die Vertretung ausgefallener Kollegen zurückzuführen. Den von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pkw dürfe er allein für rein dienstliche Zwecke nutzen, die Fahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte lege er mit seinem Privat-Pkw zurück.
Mit dem am 23. September 2020 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht Oranienburg den Antrag der Antragstellerin abgewiesen; zu den Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie in Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Zahlung von Getrenntlebensunterhalt verfolgt.
Angesichts der mittlerweile erfolgten Scheidung beantragt sie insoweit, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie
einen rückständigen Getrenntlebensunterhalt in Höhe von insgesamt 8.306,28 EUR zuzüglich gestaffelter Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Mit Beschluss vom 08. Juli 2021 ist die Beschwerde dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit weiterem Beschluss vom 22. Juli 2021 wurden insbesondere Hinweise in der Sache erteilt.
II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg; sie ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.
Der Antragstellerin steht ein Trennungsunterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner ...