Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten vom 30.04.2021 wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29.3.2021 geändert und der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das Amtsgericht Strausberg hat die Beklagte als Alleinerbin verurteilt, den Klägerinnen Auskunft gemäß § 2314 Abs. 1 BGB über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Es hat den Streitwert im Hinblick auf das in der Klageschrift angegebene Interesse der Klägerinnen auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) eingelegt und den vorläufigen Streitwert in der Berufungsschrift mit 1.000,00 EUR beziffert. Nach der außergerichtlichen Einigung der Parteien hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 3.000,00 EUR festgesetzt. In der Beschwerdeschrift führt die Beklagte aus, dass nach ständiger Rechtsprechung der Streitwert für die Berufungsinstanz bei ausgeurteiltem Auskunftsanspruch nicht einfach der Klagewert sei, sondern für die Bemessung des Streitwerts das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend sei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei sei abgesehen von einem besonderen Geheimhaltungsinteresse auf den Aufwand der Zeit und Kosten abzustellen, den eine sorgfältige Erteilung der Auskunft erfordere.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Verfügung vom 25.5.2021 darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung sich der Gebührenstreitwert auch im Berufungsverfahren nach dem Interesse des Klägers richte. Deshalb sei der nach §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO festzusetzende Gebührenstreitwert ausgehend von dem maßgeblichen Vortrag der Klägerinnen mit 3.000,00 EUR anzusetzen. Hieran ändere der Umstand nichts, dass sich die für die Zulässigkeit der Berufung maßgebliche Rechtsmittelbeschwer gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers bemisst, die Auskunft nicht zu erteilen. Mit Beschluss vom 7.6.2021 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung im Wesentlichen auf seinen Hinweis vom 25.5.2021 verwiesen.
II. 1. Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 68, Abs. 1 S. 1 GKG. Sie ist auch im Übrigen zulässig.
Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und die Beschwer der Beklagten ist höher als 200,00 EUR. Maßgeblich ist die materielle Beschwer, also ob die Streitwertfestsetzung die Rechtsposition des Beschwerdeführers beeinträchtigt oder sonst für ihn belastend wirkt (BeckOK KostR/Laube, 36. Ed. 1.1.2022, GKG § 68 Rn. 45). Dieser Wert errechnet sich nicht aus der Differenz der Streitwerte, sondern der Gebühren, mit denen der Beschwerdeführer belastet wird; mithin ist das Kosteninteresse des Beschwerdeführers entscheidend (BDZ/Zimmermann, 5. Aufl. 2021, GKG § 68 Rn. 6; OLG Karlsruhe JurBüro 2005, 542). Nach der Kostenentscheidung des Landgerichts hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu tragen. Danach ergibt sich eine Beschwer der Beklagten von 236,41 EUR.
Zu Lasten der Beklagte fallen folgende Gebühren an:
Gerichtskosten gemäß GKG KV 1220, 1221: |
1 Gebühr |
Streitwert bis 3.000,00 EUR: |
119,00 EUR |
Streitwert bis 1.000,00 EUR: |
58,00 EUR |
Differenz: |
61,00 EUR |
Anwaltskosten gemäß RVG VV 3200, 3201: |
1,1 Verfahrensgebühr |
Streitwert bis 3.000,00 EUR: |
244,20 EUR |
zzgl. MwSt: |
290,60 EUR |
Streitwert bis1.000,00 EUR: |
96,80 EUR |
zzgl. MwSt: |
115,19 EUR |
Differenz |
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175,41 EUR |
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
Der Senat bemisst den Gebührenstreitwert in der Rechtsmittelinstanz gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO im Gleichlauf mit der Beschwer des zur Erteilung der Auskunft verurteilten Rechtsmittelführers (vgl. KG NJOZ 2001, 2129; BGH NJW 2002, 3477, BGH, Beschluss vom 15.02.2022 - XI ZR 380/20 - BeckRS 2022, 3553).
a) Der nach §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1, 567 Abs. 2 ZPO für die Rechtsmittelzulässigkeit maßgebliche Beschwerdewert wird gem. § 2 ZPO nach den §§ 3-9 ZPO bestimmt. Für die Bestimmung der Beschwer gemäß §§ 2, 3 ZPO wird nach wohl nahezu einhelliger Ansicht auf das Angriffsinteresse des zur Auskunftserteilung verurteilten Rechtsmittelführers abgestellt. Das Angriffsinteresse des Beklagten, der sich mit einem Rechtsmittel gegen seine Verurteilung zur Auskunftserteilung wendet, entspricht seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Sein Interesse, die von dem Kläger letztlich angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, bleibt unberücksichtigt, weil dieses durch die Verurteilung zur Auskunft, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird (BeckOK KostR/Toussaint, 36. Ed. 1.1.2022, GKG § 48 Rn. 21.2; BGH, Urteil vom 2.6.1993 - IV ZR 211/92 - BeckRS 1993, 3238; Beschluss vom 28.10.2010 - III ZB 28/10 - BeckRS 2010, 27752; ZEV 2012, 149, jeweils mwN,). Dieses Interesse ist nach dem Aufwand an Zeit und Kosten zu bewerten, den...